Bürgergeld-Reform: Ab 1. Juli kommt der vollständige Leistungsentzug

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Die von CDU/CSU und SPD beschlossene Änderung der Grundsicherung für Erwerbsfähige, derzeit noch Bürgergeld genannt, tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Ab dann heißt nicht nur die Leistung „Grundsicherungsgeld“, es treten auch enorme Verschlechterungen für Leistungsbezieher in Kraft.

Über die Änderung mit den wohl schlimmsten Auswirkungen, die massive Verkürzung der faktischen Elternzeit im SGB II, hatten wir schon berichtet, ebenso über die starke Reduzierung des Vermögensfreibetrages. Hier soll es nun um eine weitere massive Verschlechterung für Leistungsbezieher gehen, den Leistungsentzug nach 3maliger Nichtmeldung beim Jobcenter.

Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Unverfügbarkeit des Existenzminimums verwiesen und Sanktionen auf 30 Prozent des Regelbedarfs beschränkt

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, wegen Meldeversäumnissen eine Nichterreichbarkeit zu fingieren und die Leistung einzustellen. Die Bundesregierung hat nun eine solche rechtliche Grundlage geschaffen, um Bedürftigen bei wiederholter Nichtmeldung die Leistung entziehen zu können, ohne dabei gegen die Unverfügbarkeit des Existenzminimums zu verstoßen.

Vollständiger Leistungsentzug

Wer ab dem 01.07.2026 drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommt, gilt ab dem Monat, der auf die letzte Meldeaufforderung folgt, als nicht erreichbar. Diese gesetzliche Neuregelung ermöglicht den vollständigen Leistungsentzug wegen Nichterreichbarkeit.

Im ersten Monat der Nichterreichbarkeit werden einmalig Unterkunftskosten weitergezahlt sowie ein Euro Grundsicherungsgeld, um den Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

Wird die persönliche Meldung im ersten Monat der Nichterreichbarkeit nachgeholt, gilt die meldepflichtige Person als durchgehend erreichbar und der Leistungsentzug wird rückwirkend aufgehoben. Stattdessen gibt es dann eine Sanktion. Andernfalls bleibt der Leistungsentzug bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes bestehen, oder bis zur Nachholung der persönlichen Meldung beim Jobcenter, wenn diese vorher erfolgt.

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Wer wird hauptsächlich betroffen sein?

Diese Regelung zum Entzug des Existenzminimums wegen Nichtmeldung beim Jobcenter wird hauptsächlich Leistungsbezieher treffen, denen es aus psychischen Gründen schwerfällt, oder unmöglich ist, Behörden wie das Jobcenter aufzusuchen. Doch statt diesen Menschen geeignete Hilfen zur Verfügung zu stellen, wurden Mittel ersonnen, diesen die Leistung zu verweigern.

Die Hemmschwelle bei Menschen mit psychischen Problemen ist enorm, sich selbst Hilfe zu suchen, oder die Notwendigkeit von Hilfen überhaupt anzuerkennen.

Die Regelung, dass Jobcenter Leistungsberechtigte bei Nichtmeldung zu einer Untersuchung verpflichten sollen, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, stellt keine geeignete Unterstützung für diese Personen dar. Denn wer aufgrund einer psychischen Erkrankung einen Termin beim Jobcenter nicht war nimmt, wird auch einen vom Jobcenter zwangsweise verordneten Arzttermin nicht war nehmen.

Hier wäre stattdessen ein gesetzlicher Anspruch auf eine von Hilfsorganisationen gestellte psychologisch geschulte oder erfahrene Begleitperson, oder die Anregung der Prüfung einer Betreuung in Behördenangelegenheiten zielführend und eine echte Hilfe für Betroffene gewesen.

Jobcenter-Sachbearbeiter als Psychologen?

Stattdessen werden Mitarbeiter von Jobcentern zu psychologischen Bewertungen ermächtigt, die weit über den Aufgabenbereich des SGB II hinausgehen und für die ihnen in den meisten Fällen jede Kompetenz fehlen dürfte.

Es steht zu befürchten, dass Leistungsbezieher mit psychischen Problemen weit überdurchschnittlich vom Leistungsentzug wegen Meldeversäumnissen betroffen sein werden, statt die winzige Gruppe der Totalverweigerer, was die Problemlage der Nichtmeldungen erheblich vergrößern wird.