Die von CDU/CSU und SPD beschlossene Änderung der Grundsicherung für Erwerbsfähige, derzeit noch Bürgergeld genannt, tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Ab dann heißt nicht nur die Leistung „Grundsicherungsgeld“, es treten auch enorme Verschlechterungen für Leistungsbezieher in Kraft.
Die Änderung mit den wohl größten Auswirkungen ist die Verkürzung der faktischen Elternzeit im SGB II, während der ein Elternteil wegen der Betreuung eines Babys nicht verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn sie trifft direkt die Kleinkinder unserer Gesellschaft.
Bisher galt hier analog zum „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ ein Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dieser Zeitraum wird durch die Gesetzesreform nun auf ein Jahr und zwei Monate verkürzt.
Neuregelung gilt auch für erwerbstätige Bürgergeld-Bezieher
Diese Verkürzung gilt auch für Erwerbstätige, was einen Konflikt mit der weiter bestehenden Dauer von drei Jahren Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ auslöst. Bezieher von Grundsicherungsgeld sind hier wegen der dann abweichenden Regelung im SGB II darauf beschränkt, ab Geburt des Kindes nur 14 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen zu können.
Ab ihrem ersten Geburtstag müssen Kinder von Leistungsbeziehern nun auch lernen, sich von Mutter und Vater zu verabschieden, denn ab dem 1. Juli 2026 müssen sich Kleinkinder von Leistungsbeziehern zwangsweise zwölf Stunden pro Tag und länger von wechselnden Fremden betreuen lassen und das hat gravierende Folgen für diese Kinder.
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Keine sinnvolle Betreuung gewährleistet
In der Kindertagesbetreuung kommen mindestens 4 Kleinkinder auf eine Betreuungsperson, dieser sog. Betreuungsschlüssel macht es unmöglich, auf alle erforderlichen individuellen Bedürfnisse eines Kleinkindes einzugehen, so wie es Mutter oder Vater könnten und würden. Das Bedürfnis des Kindes nach elterlicher Liebe können diese Fremden gleich gar nicht erfüllen.
Es ist wissenschaftlich belegt, dass Kinder in den ersten drei Lebensjahren ihre Bindungsfähigkeit und damit die Fähigkeit zur Resilienz ausbilden, die sie befähigen soll, ihr späteres Leben zu meistern. Dazu benötigen sie eine feste Bindungsperson an ihrer Seite, üblicherweise ein Elternteil.
Kinder die ohne eine solche Bezugsperson aufwuchsen, diese in den ersten drei Lebensjahren verloren, oder wo diese Bezugsperson in wichtigen Phasen nicht verfügbar war, weisen als Erwachsene ein gestörtes Bindungsverhalten auf, sind weniger belastbar und öfter krank.
Auch Untersuchungen zur Kinderbetreuung in der DDR haben ergeben, dass die meisten Kinder, die vor dem dritten Lebensjahr in sog. Kinderkrippen betreut wurden, dauerhafte und teils schwere Bindungstraumata erlitten, unter denen sie als Erwachsene leiden und die ihr Leben erheblich einschränken.



