Mit dem Eingang der Betriebskostenabrechnung entsteht bei jedem Bürgergeldbezieher einmal im Jahr die Pflicht, das Jobcenter darüber zu informieren, und häufig fordern Jobcenter schon vorher dazu auf, Betriebskostenabrechnungen vorzulegen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, welche Unterlagen dem Jobcenter vorzulegen sind und wieweit die Mitwirkungspflicht von Bürgergeldbeziehern und Vermietern dabei geht.
Was darf das Jobcenter verlangen?
Jeder Bürgergeldbezieher ist generell verpflichtet nachzuweisen, dass und welche Kosten für Unterkunft und Heizung er hat, wenn er diese beim Jobcenter geltend macht. Dazu gehört auch die Betriebskostenabrechnung.
Das Jobcenter ist jedoch lediglich befugt, die Gesamtkosten auf ihre Angemessenheit und die Angaben in der Betriebskostenabrechnung auf Plausibilität zu prüfen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfordert eine Plausibilitätsprüfung jedoch keine vollständigen Nachweise, vielmehr ist sie auf die durch Sichtprüfung erkennbaren Unstimmigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder Widersprüche in der Betriebskostenabrechnung beschränkt.
Insofern kann das Jobcenter lediglich die Vorlage der Betriebskostenabrechnung fordern, jedoch keine weitergehenden Belege.
In Einzelfällen kann jedoch die Vorlage der häufig von Dritten im Vermieterauftrag angefertigten Aufschlüsselung der Wasser-, Heiz- und Warmwasserkosten zulässig sein.
Was ist mit Anlagen, Verbrauchs- und Kostenrechnungen?
Einige Jobcenter erheben darüber hinaus Daten und fordern zusätzlich die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungsbelege.
Der Umfang der Datenerhebung wird für Jobcenter jedoch durch § 67a Abs. 1 SGB X auf die zur Erfüllung der Aufgaben des SGB II erforderlichen Daten begrenzt.
Die Prüfung der Rechnungsbelege, welche der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden, gehört nicht zu den Aufgaben des Jobcenters. Es ist demnach weder befugt, noch hat es die dazu erforderliche Fachkompetenz, derartige Prüfungen durchzuführen.
Hinzu kommt, dass es keine rechtliche Beziehung zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter gibt, das Jobcenter kann somit niemals wegen einer falschen Betriebskostenabrechnung rechtliche Schritte gegen einen Vermieter einleiten. Das kann nur der Mieter, was eine solche Belegprüfung durch das Jobcenter selbst rechtlich unplausibel macht, egal wie man versucht diese zu begründen.
Welche Voraussetzungen muss eine Betriebskostenabrechnung erfüllen?
Eine Betriebskostenabrechnungen darf keine formellen oder materiellen Fehler beinhalten.
Materielle Fehler sind u.a. Schreib- oder Rechenfehler, falsche Ablesewerte, falsche Verteilschlüssel oder fehlerhafte Flächenangaben. Diese führen jedoch nicht zur Ungültigkeit der gesamten Abrechnung und auch nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht einer Nachzahlung. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf Korrektur der Abrechnung.
Materielle Fehler wirken sich somit nicht auf die Anerkennung einer Betriebskostennachzahlung durch das Jobcenter aus.
Formelle Fehler sind z.B. eine fehlende Aufführung der Gesamtkosten, ein falscher Abrechnungszeitraum oder ein Überschreiten der Abrechnungsfrist.
Formelle Fehler führen dazu, dass die Betriebskostenabrechnung als Ganzes unwirksam wird und der Vermieter daraus keine Nachzahlung einfordern kann.
Damit wirken sich formelle Fehler direkt auf die Anerkennung einer Betriebskostennachzahlung durch das Jobcenter aus, denn wenn wegen solcher Fehler keine Nachzahlung fällig ist, muss das Jobcenter diese auch nicht anerkennen.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an diese formellen Inhalte jedoch sehr niedrig angesetzt. Für eine formell korrekte Betriebskostenabrechnung reicht es aus, wenn sie folgende Angaben beinhaltet:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- Angabe und Erläuterung des verwendeten Verteilerschlüssels,
- Berechnung des Mieteranteils,
- durch den Mieter geleistete Vorauszahlungen.
Diese Inhalte sind auch einer Plausibilitätsprüfung zugängig.
Sofern diese Inhalte sich nur aus Anlagen zur Betriebskostenabrechnung ergeben, kann das Jobcenter somit deren Vorlage verlangen, dazu gehört u.a. eine von Dritten im Vermieterauftrag angefertigte Aufschlüsselung der Wasser-, Heiz- und Warmwasserkosten, die als Anlage zur Betriebskostenabrechnung gehört.
Was, wenn die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist?
Hat ein Mieter den Verdacht, dass die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist, kann er diese von einem Mieterverein oder Fachanwalt prüfen lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, d.h. zunächst Widerspruch dagegen einlegen. Eine generelle Pflicht zu dieser Prüfung haben Bürgergeldbezieher jedoch nicht.
Gelangt das Jobcenter bei der Plausibilitätsprüfung zu der Auffassung, dass die Betriebskostenabrechnung offensichtliche Fehler aufweist, kann es den Bürgergeldbezieher durch einen Verwaltungsakt dazu verpflichten, gegen die Betriebskostenabrechnung rechtliche Schritte einzuleiten.
Dies setzt jedoch voraus, dass das Jobcenter dabei das Kostenrisiko trägt und dies dem Bürgergeldbezieher schriftlich zusichert. Andernfalls würde der Bürgergeldbezieher durch diese Verpflichtung unzulässig benachteiligt.
Auch wenn Jobcenter dies gern behaupten, können sie die Übernahme einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht generell verweigern, weil sie diese für falsch halten.
Für den rechtlichen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung kommt es lt. regelmäßiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nur darauf an, dass den Mieter/Bürgergeldempfänger eine Zahlungspflicht trifft und nicht, ob diese zu Recht besteht. So besteht auch bei materiell fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen eine Zahlungspflicht für den Mieter.
Eine Verweigerung der Nachzahlung durch das Jobcenter kommt somit nur bei offensichtlichen formellen Fehlern in Betracht.
Was ändert sich mit der ab Juli 2026 bestehenden Auskunfts- und Beweispflicht für Vermieter?
Jobcenter dürfen ab Juli 2026 Auskünfte und Nachweise zu Betriebskostenabrechnungen direkt vom Vermieter fordern.
An den vorgenannten rechtlichen Grundlagen zur Datenerhebung und dessen Umfang ändert sich damit allerdings nichts.
Jedoch steht zu befürchten, dass sich dann immer mehr Jobcenter Befugnisse und Kompetenzen zur Belegprüfung von Betriebskostenabrechnungen anmaßen werden, da sie diese Unterlagen nun direkt vom Vermieter fordern können.
Und dann muss sich erst ein Vermieter finden, der gegen Forderungen von Jobcentern, die nicht durch § 67a Abs. 1 SGB X gedeckt sind vorgeht und den Umfang seiner Beweismittelpflicht gerichtlich feststellen lässt.



