Bürgergeld im Ausland: Wann streicht das Jobcenter wegen Ortsabwesenheit?

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Jobcenter können und dürfen Leistungen komplett wegen Ortsabwesenheit streichen, wenn die Behörde dieser nicht zugestimmt hat und / oder eine gesetzlich mögliche Frist überschritten ist. Viele Betroffene nehmen das auf die leichte Schulter und erleben eine böse Überraschung.

Diese Regeln gelten

Das Jobcenter muss jede Abwesenheit vom Wohnort genehmigen, die dazu führt, dass sie nicht (werk-)täglich Post empfangen können. Bis zu 21 Kalendertage pro Jahr sind mit Zustimmung des Jobcenters möglich.

Bei mehr als 42 Tagen pro Jahr (sechs Wochen) entfällt für diese Zeit der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Die Zustimmung wegen Gründen wie Familienbesuchen, Gesundheit, Urlaub oder Ehrenamt liegt im Ermessen des Jobcenters.

Den Antrag sollten Sie mehrere Tage im Voraus per Telefon, digital oder persönlich stellen.

Eine Abwesenheit ohne Genehmigung kann zur Einstellung der Zahlungen und Rückforderungen des Jobcenters auch dann führen, wenn sie unter den 21 Kalendertagen bleiben.

Rechtsgrundlage: Warum das Jobcenter bei längerer Ortsabwesenheit Leistungen streichen darf

Die Ortsabwesenheit (OAW) beim Jobcenter ist vor allem in § 7 Abs. 4a SGB II sowie der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) geregelt. Bürgergeld-Empfänger müssen demnach werktags erreichbar sein.

Keine Leistung ohne Ortsnähe

Der Kern ist: Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des „zeit- und ortsnahen Bereichs“ aufhält, bekommt in dieser Zeit keine Leistungen. Der „zeit- und ortsnahe Bereich“ ist in der EAO beschrieben.

Dort ist grundsätzlich nur eine kurze Abwesenheit mit Zustimmung möglich – typischerweise bis zu drei Wochen im Kalenderjahr.

Längere Abwesenheit nur in bestimmten Situationen

Eine längere Ortsabwesenheit kann in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt sein (z.B. medizinisch verordnete Reha).  Eine solche Ausnahme galt in einem konkreten Fall für eine Betroffene, die ihre sterbende Mutter im Ausland pflegte.

Hier urteilten die Richter, dass dieser Aufenthalt vorübergehend sei und sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland hätte.

Entscheidend ist: Wenn die Abwesenheit von vornherein länger als sechs Wochen dauern soll, sieht die EAO keine Zustimmung mehr vor.

Leistungsausschluss auch während Elternzeit

Das Hessische Landessozialgericht hat sogar entschieden, dass der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit auch dann greifen kann, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich wegen der Betreuung eines Kleinkinds aktuell gar nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss.

Damit kann Bürgergeld bei einem längeren Auslandsaufenthalt auch ohne „Vermittlungsdruck“ wegfallen. (Hessisches LSG, Urteil vom 21.05.2025, L 6 AS 444/22)

Worum ging es?

Eine Familie bezog seit Jahren SGB-II-Leistungen. Der Ehemann ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen u.a. G, aG, B, H), hatte Pflegegrad 4 und bezog zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII. Die Ehefrau (Klägerin zu 1) hatte 2021 ein weiteres Kind bekommen und erhielt Basiselterngeld (300 Euro monatlich).

Zum 1. Oktober 2021 reiste die Familie nach Bosnien-Herzegowina. Zunächst wurde eine sechsmonatige Reha-/Kur-Maßnahme im Ausland in den Raum gestellt. Später stellte sich im Verfahren heraus: Die Maßnahme war nicht von einem Versicherungsträger bewilligt oder bezahlt, sondern wurde aus eigenen Mitteln finanziert; die Familie blieb insgesamt bis 27. Dezember 2021 im Ausland.

Das Jobcenter stellte die Leistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 ein. Dagegen klagte die Familie.

Warum hob das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil größtenteils auf?

Das Hessische LSG  gab dem Jobcenter überwiegend Recht.  Die Richter sahen keinen zeit- und ortsnahen Aufenthalt im Bereich der zuständigen Behörde. Damit sei ein wesentliches Kriterium für den Anspruch auf Leistungen nicht erfüllt gewesen.

Kein Bürgergeld für die Mutter während der Ortsabwesenheit

Die Mutter hielt sich ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf. Maßgeblich war die damals fortgeltende Altregelung des § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO).

Entscheidend: Das Gericht wertete § 7 Abs. 4a SGB II nicht nur als „Verfügbarkeitsregel“, sondern auch als Ordnungsvorschrift zur Missbrauchskontrolle. Deshalb gelte sie auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die wegen Kinderbetreuung aktuell nicht vermittelt werden müssen.

Außerdem: Eine Ortsabwesenheit von länger als sechs Wochen ist nach § 3 Abs. 4 EAO ohnehin nicht genehmigungsfähig. Geplant waren anfangs sechs Monate – das war für das Gericht ausschlaggebend, selbst wenn später „verkürzt“ wurde.

Kein Bürgergeld für die beiden schulpflichtigen Kinder

Bei den 2012 und 2013 geborenen Kindern (Kläger zu 2 und 3) verneinte das Gericht den Anspruch aus einem anderen Grund: Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sei entfallen.

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Die Eltern hatten die Kinder aus der deutschen Schule genommen und eine Beschulung im Ausland erprobt – später lebten die Kinder nach Angaben sogar dauerhaft bei Großeltern in Sarajevo. Damit sei der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland.

Ausnahme: Das Baby bekam Recht

Der 2021 geborene Kläger zu 4 (Baby) bekam dagegen Recht: Für ein nicht schulpflichtiges Baby sah das Gericht § 7 Abs. 4a SGB II nicht als passend an. Ein Säugling könne weder arbeitsmarktbezogen „erreichbar“ sein noch eigenständig Missbrauchskonstellationen auslösen.

Deshalb blieb für das Baby ein Anspruch (jedenfalls wegen weiterlaufender Kosten wie anteiliger Unterkunft in Deutschland) möglich.

Was sollten Leistungsberechtigte beachten?

Lange Auslandsaufenthalte sind im Bürgergeld-Bezug brandgefährlich – auch bei Elternzeit. Wer Bürgergeld bezieht und länger ins Ausland will (oder muss), sollte wissen: Ohne vorherige Zustimmung droht ein vollständiger Leistungsausschluss.

Bei geplant mehr als sechs Wochen ist eine Zustimmung nach der EAO regelmäßig nicht möglich – dann kann der Anspruch von Anfang an wegfallen. Dass jemand wegen Kinderbetreuung aktuell nicht arbeiten muss, schützt nicht automatisch vor dem Ausschluss.

Schulpflichtige Kinder im Ausland: Risiko „gewöhnlicher Aufenthalt“

Wenn schulpflichtige Kinder aus dem deutschen Schulsystem herausgenommen und im Ausland beschult werden, kann das als Verlagerung des Lebensmittelpunkts gewertet werden – dann bricht häufig die Anspruchsvoraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland“ weg.

In anderen Fällen entschieden Gerichte, dass der Anspruch der Kinder trotz Ortsabwesenheit erhalten blieb. Hier waren die Kinder aber nicht aus der deutschen Schule genommen worden.  Die Eltern waren vielmehr ohne Zustimmung des Jobcenters längere Zeit mit ihnen in den Urlaub gefahren.

Wie sollten Betroffene vorgehen?

Ortsabwesenheit immer VOR Abreise beantragen – schriftlich, mit konkreten Daten. Nicht nur „wichtige Gründe“ nennen – sondern die geplante Dauer realistisch angeben. Die geplante Dauer ist oft entscheidend.

Bei Reha/Kur: Wenn möglich, Bewilligungs-/Kostenübernahmebescheid des Versicherungsträgers vorlegen.

„Selbst gezahlt“ kann die Anerkennung deutlich erschweren. Bei Kindern sollten Sie Schulpflicht, Betreuung und Lebensmittelpunkt sauber dokumentieren.

Bei Ablehnung müssen Sie schnell Widerspruch/gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen – aber realistisch: Bei langen, nicht genehmigungsfähigen Zeiträumen sind die Chancen schlecht.

Vorschriften kontrollieren Missbrauch

Der Fall in Hessen zeigt: Die Vorschriften zur Ortsabwesenheit sind nicht nur „Arbeitsmarktregeln“, sondern dienen auch der Missbrauchskontrolle. In anderen Fällen mussten Betroffene sogar hohe Summen an Leistungen zurück an das Jobcenter zahlen, nachdem sie sich lange im Ausland aufgehalten hatten.

Die Regeln gelten auch ohne Vermittelbarkeit

Deshalb kann die Erreichbarkeit auch dann verlangt werden, wenn jemand wegen Kinderbetreuung vorübergehend nicht vermittelbar ist. Wer also mehrere Monate ins Ausland geht (oder dies plant), riskiert den vollständigen Wegfall der Bürgergeld-Leistungen – selbst dann, wenn die Rückkehr nach Deutschland grundsätzlich beabsichtigt ist.

Bei Kleinkindern gelten Ausnahmen

Wichtig: Für nicht erwerbsfähige, sehr junge Kinder kann das anders beurteilt werden. Im entschiedenen Fall hat das Gericht bei einem Baby (nicht schulpflichtig, kein eigenständiger Kontakt zum Jobcenter möglich) den Leistungsausschluss nicht angewandt – während er bei der erwerbsfähigen Mutter griff.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss das Jobcenter eine mehrmonatige Ortsabwesenheit genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?
Nein. Bei einer von vornherein länger als sechs Wochen geplanten Abwesenheit greift die EAO nicht mehr – dann ist eine Zustimmung grundsätzlich nicht vorgesehen. Das kann dazu führen, dass Leistungen wegfallen, auch wenn die Reise subjektiv „wichtig“ erscheint.

2) Reicht es, die Ortsabwesenheit am Abreisetag per E-Mail zu melden?
Nein. Die Zustimmung muss grundsätzlich vorher eingeholt werden. Wer erst meldet, wenn er bereits weg ist, riskiert, dass das Jobcenter die Leistung rückwirkend aufhebt – insbesondere, wenn Leistungen schon ausgezahlt wurden und die Änderung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

3) Gilt die Erreichbarkeit auch, wenn jemand wegen Kinderbetreuung gar nicht arbeiten muss?
Ja, nach der Sicht des Gerichts. § 7 Abs. 4a SGB II diene auch der Kontrolle und Missbrauchsvermeidung. Deshalb kann die Regel auch auf Personen angewandt werden, die aktuell wegen § 10 SGB II (z.B. Betreuung eines Kleinkinds) nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.

4) Was ist mit Kindern – verlieren die automatisch auch den Anspruch?
Nicht automatisch. Bei sehr jungen, nicht schulpflichtigen Kindern kann der Leistungsausschluss nach Auffassung des Gerichts nicht greifen, weil sie keinen eigenständigen Bezug zum Jobcenter haben.

Bei schulpflichtigen Kindern kann zusätzlich der gewöhnliche Aufenthalt problematisch werden, wenn sie faktisch länger im Ausland leben und dort z.B. zur Schule gehen.

5) Welche praktische Konsequenz sollten Betroffene daraus ziehen?
Wer länger weg will, sollte vorab schriftlich klären, ob und in welchem Umfang Leistungen weiterlaufen können. Bei geplanten Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Wochen ist das Risiko eines vollständigen Wegfalls sehr hoch. Außerdem sollte immer rechtzeitig gemeldet werden – nicht erst am Abreisetag.

Fazit

Das Hessische LSG macht deutlich: Erreichbarkeit ist im SGB II nicht nur Arbeitsmarkt-Pflicht, sondern auch Kontrollinstrument. Selbst wer wegen Kinderbetreuung aktuell nicht arbeiten muss, kann bei längerer Auslandsabwesenheit den Bürgergeld-Anspruch verlieren.

Schulpflichtige Kinder riskieren zusätzlich den Wegfall wegen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts. Nur bei sehr kleinen, nicht schulpflichtigen Kindern kann im Einzelfall eine andere Bewertung möglich sein.