Bürgergeld: Jobcenter muss trotz Aufenthalt im Ausland zahlen

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Ein 1962 geborener Mann beantragte im Eilverfahren Leistungen nach dem SGB II, weil das Jobcenter die Zahlung eingestellt hatte. Der Antragsteller ist nicht erwerbsfähig (volle Erwerbsminderungsrente von 104,70 Euro) und lebte bislang mit seiner erwerbsfähigen Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft.

Ehefrau pflegt ihre krabskranke Mutter in Hongkong

Die Ehefrau hielt sich seit April 2016 überwiegend in Hongkong auf, um ihre an Krebs erkrankte Mutter zu pflegen. Das Jobcenter meinte: Weil die Ehefrau „auf unbestimmte Zeit“ im Ausland sei, habe sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland – und damit seien beide nicht (mehr) leistungsberechtigt nach dem SGB II. Der Mann solle damit faktisch ohne existenzsichernde Leistungen auskommen.

Sozialamt macht Jobcenter verantwortlich

Der Sozialhilfeträger (SGB XII) lehnte ebenfalls ab – mit der Begründung, es liege weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person vor, also sei eigentlich das Jobcenter zuständig. Ergebnis: Der Antragsteller drohte zwischen den Systemen „durchzufallen“.

Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht Stralsund verpflichtete das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vom 01.02.2017 bis 31.07.2017 vorläufig Leistungen zu zahlen – konkret 521,07 Euro monatlich. Außerdem muss das Jobcenter die außergerichtlichen Kosten erstatten. (S 7 AS 1145/16 ER)

Der Antragsteller konnte kein „Arbeitslosengeld II“ als erwerbsfähige Person erhalten, weil er unstreitig erwerbsunfähig ist. Aber: Als erwerbsunfähiger Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann er Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II beanspruchen – wenn die Ehefrau weiterhin SGB-II-leistungsberechtigt ist.

Genau an dieser Stelle entschied der Fall: Ist die Ehefrau trotz längerer Pflegeabwesenheit im Ausland noch so zu behandeln, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat?

„Gewöhnlicher Aufenthalt“ trotz monatelanger Pflege im Ausland

Das Gericht erläutert ausführlich, was „gewöhnlicher Aufenthalt“ bedeutet (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I): Entscheidend sind

  • ein zeitliches Element („nicht nur vorübergehend“),
  • der Wille der Person,
  • die objektiven Umstände – und eine vorausschauende Betrachtung der künftigen Entwicklung.

Leistungsanspruch in Ortsabwesenheit

Im SGB II kann zwar eine eng am tatsächlichen Aufenthalt orientierte Betrachtung sinnvoll sein (Stichwort: Eingliederung in Arbeit). Zugleich verweist das Gericht aber darauf, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 4a SGB II einen eigenen Mechanismus geschaffen hat, um Leistungsansprüche bei Ortsabwesenheit zu regeln (kein „Leistungsexport“ ins Ausland).

Pflege bedeutet nur vorübergehenden Aufenthalt

Im konkreten Fall kam das Gericht (im Eilverfahren, also vorläufig) zu dem Ergebnis: Die Ehefrau hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland, weil vieles dafür sprach, dass sie nur vorübergehend in Hongkong ist – nämlich ausschließlich zur Pflege/ Begleitung der sterbenskranken Mutter – und danach wieder nach Deutschland zurückkehren werde.

Eine Trennungsabsicht oder ein „Umzug“ ins Ausland war nicht erkennbar (lange Ehe, gemeinsame Wohnung, Rückkehrperspektive).

Englische Krankenhaus-Schreiben durften verwertet werden

Das Jobcenter argumentierte, die Krankenhausunterlagen aus Hongkong seien auf Englisch und daher „nicht nachvollziehbar“. Das Gericht stellte klar: Im Gerichtsverfahren gilt zwar Deutsch als Gerichtssprache – das betrifft aber Verhandlungen, Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen, nicht automatisch Urkunden.

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Im Eilverfahren durfte das Gericht die kurzen englischen Schreiben berücksichtigen (und der Antragsteller hatte den Inhalt zudem sinngemäß auf Deutsch wiedergegeben).

So kam der Betrag von 521,07 Euro zustande

Das Gericht sah einen glaubhaften Anspruch auf Sozialgeld:

  • Regelbedarf (damals) 368 Euro, abzüglich der bereinigten Erwerbsminderungsrente (104,70 Euro),
  • plus hälftige Kosten für Unterkunft und Heizung (UHK gesamt 455,53 Euro → 227,77 Euro).

Summe: 521,07 Euro monatlich (vorläufig). Ob ggf. zeitweise auch mehr Unterkunftskosten zu übernehmen wären, ließ das Gericht ausdrücklich für das Hauptsacheverfahren offen (Stichwort: Übergangszeitraum bei faktisch unmöglicher Kostensenkung).

Warum gab es Eilrechtsschutz?

Weil existenzsichernde Leistungen betroffen waren und die Kontostände (zusammen mit laufenden Verpflichtungen) erkennen ließen, dass das Geld spätestens im Februar 2017 aufgebraucht sein würde. Daher war eine Regelungsanordnung nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

1) Kann das Jobcenter Leistungen streichen, nur weil ein Partner länger im Ausland ist?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Partner dadurch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat – oder ob es sich (wie hier) um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt, etwa zur Pflege naher Angehöriger.

2) Was zählt beim „gewöhnlichen Aufenthalt“ im SGB II am meisten?
Das Gericht nennt drei Bausteine: Dauer, Rückkehrwille und objektive Umstände. Es braucht eine gewisse Stetigkeit des Lebensmittelpunkts, aber keine lückenlose Anwesenheit. Pflegebedingte Abwesenheit kann vorübergehend sein.

3) Bekomme ich als erwerbsunfähiger Mensch überhaupt Leistungen vom Jobcenter?
Ja, das kann vorkommen: Als erwerbsunfähiger Partner in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person kann Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht kommen.

4) Muss ich fremdsprachige Unterlagen zwingend übersetzen lassen?
Im Verwaltungsverfahren kann das praktisch nötig sein. Im gerichtlichen Eilverfahren kann das Gericht kurze, verständliche Dokumente auch ohne Übersetzer verwerten – eine Pflicht zur Übersetzung besteht nicht in jedem Fall. Sicherer ist eine (zumindest) sinngemäße deutsche Übersetzung beizufügen.

5) Was, wenn Jobcenter und Sozialamt sich gegenseitig für „nicht zuständig“ erklären?
Dann kann ein Eilverfahren helfen, um eine existenzielle Lücke zu schließen. Gerichte können vorläufig klären, wer zahlen muss – damit Betroffene nicht zwischen SGB II und SGB XII „verloren gehen“.

Fazit

Der Beschluss zeigt: Ein längerer Auslandsaufenthalt zur Pflege naher Angehöriger bedeutet nicht automatisch, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben ist. Für Betroffene ist das besonders wichtig, wenn am gewöhnlichen Aufenthalt die Leistungsberechtigung einer Bedarfsgemeinschaft hängt.

Das SG Stralsund hat hier verhindert, dass ein nicht erwerbsfähiger Antragsteller zwischen Jobcenter und Sozialamt ohne Existenzsicherung bleibt – und das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung verpflichtet.