Bürgergeld: 200 Euro mehr Rentenbeitrag im Monat, das will das BMAS Selbstständigen im Bürgergeld aufzwingen

Wer als Solo-Selbstständiger aufstockend Bürgergeld bezieht, steht vor einer Entscheidung, die das Bundesarbeitsministerium als „Rechtssicherheit” verkauft: Ein neuer Entwurf zur Statusfeststellung vom 2. April 2026 will Selbstständige vor Scheinselbstständigkeitsvorwürfen schützen – aber der Preis dafür sind Rentenversicherungsbeiträge, die höher liegen können als alles, was ein Arbeitnehmer je für die Rente zahlt.

Wer den neuen Status ablehnt, bleibt ungeschützt. Inkrafttreten soll die Neuregelung, wenn das Gesetz beschlossen wird, zum 1. Januar 2028.

Was der BMAS-Entwurf konkret plant – und was er nicht ist

Der vollständige Titel lautet „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht”. Das ist kein Bürgergeld-Gesetz. Es geht um das Statusfeststellungsverfahren – also um die Frage, ob jemand sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter oder als echte Selbstständige gilt.

Diese Entscheidung trifft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Und genau diese Entscheidung hat bisher für massiven Schaden gesorgt: Seit 2006 hat sich die Zahl der Statusfeststellungsverfahren, die mit dem Ergebnis „abhängige Beschäftigung” endeten, verfünffacht.

Laut Freelancer-Kompass 2026 ist jeder fünfte Freelancer bereits gescheitert, noch bevor ein Projekt begann – weil der Auftraggeber das Scheinselbstständigkeitsrisiko scheute.

Der Entwurf reagiert auf dieses Problem, indem er eine neue Kategorie einführt: die sogenannte „neue Selbstständigkeit”. Wer die Voraussetzungen erfüllt und sich aktiv für diesen Status entscheidet, soll verbindlich als selbstständig gelten – in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Bisher konnte eine Statusfeststellung der DRV nur das Beschäftigungsverhältnis klären, nicht den Selbstständigenstatus positiv bestätigen. Der neue Tatbestand soll das ändern. Der Haken liegt beim Preis.

Neue Selbstständigkeit im Bürgergeld: Welche Kriterien entscheiden

Der neue Status setzt voraus, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss einig sind, dass selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zusätzlich muss die Tätigkeit typische unternehmerische Merkmale aufweisen. Als Pflichtkriterium gilt das Recht, eine Vertretung zu stellen – also einen Dritten die beauftragte Arbeit erledigen zu lassen.

Außerdem müssen mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen erfüllt sein: unternehmerisches Risiko, erkennbarer Marktauftritt, für das Gewerbe typische Betriebsausgaben oder die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.

Hinzu kommen zwei weitere Bedingungen: In den letzten sechs Monaten darf kein Beschäftigungsverhältnis beim selben Auftraggeber bestanden haben. Und der Auftraggeber muss den Beginn der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen bei der Rentenversicherung melden. Tut er das nicht, verliert der Selbstständige den Schutz des neuen Status – und fällt zurück in die alten, unklaren Prüfmaßstäbe.

Besonders relevant für Solo-Selbstständige im Bürgergeld: Wer bereits heute für einen einzigen Auftraggeber arbeitet und von ihm mehr als fünf Sechstel seiner gesamten Einnahmen bezieht, ohne eigene Arbeitnehmer zu beschäftigen, ist nach geltendem Recht bereits rentenversicherungspflichtig – diese Regel gilt seit 1999. Das ist völlig unabhängig vom neuen Entwurf – und viele wissen es nicht.

Rentenversicherungspflicht als Preis der Rechtssicherheit – und warum das teuer wird

Wer den neuen Status nutzt, zahlt Rentenversicherungsbeiträge auf 90 Prozent seiner Umsätze aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis. Und zwar allein, ohne Arbeitgeberanteil. Bei einem Arbeitnehmer teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den aktuellen Beitragssatz von 18,6 Prozent je zur Hälfte.

Der Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige liegt 2026 bei 696,57 Euro monatlich, der halbe Regelbeitrag bei 348,29 Euro. Verbände haben vorgerechnet: Die Rentenversicherungsbeiträge bei „neuer Selbstständigkeit” können locker 50 Prozent über dem liegen, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei gleichem Verdienst gemeinsam zahlen würden.

Sven M., 41, aus Leipzig, arbeitet als freier Grafikdesigner und stockt mit rund 400 Euro Bürgergeld auf. Er erzielt etwa 1.200 Euro Umsatz monatlich, fast ausschließlich von einem mittelständischen Unternehmen. Bei „neuer Selbstständigkeit” kämen auf ihn Rentenversicherungsbeiträge auf 1.080 Euro (90 Prozent von 1.200 Euro) zu – bei einem Satz von 18,6 Prozent also rund 200 Euro monatlich, allein zu tragen.

Zieht er dazu noch 150 Euro für Betriebskosten und Krankenversicherung ab, verbleibt ein Gewinn von etwa 850 Euro. Das Jobcenter rechnet diesen Gewinn als Einkommen an, zieht Freibeträge ab und kürzt das Bürgergeld entsprechend. Netto bleibt Sven M. am Ende des Monats weniger als vor der Reform – obwohl er formal Rechtssicherheit erkauft hat.

Rechtssicherheit wird damit zur Handelsware. Wer genug verdient, kann sich den neuen Status leisten. Wer ohnehin zu wenig hat und aufstockt, für den ist die Beitragslast kaum tragbar – obwohl er das Scheinselbstständigkeitsrisiko genauso trägt wie ein Besserverdienender. Ein Zwei-Klassen-System, das ausgerechnet die Schwächsten ungeschützt lässt.

Für aufstockende Selbstständige: Die indirekte Wirkung auf das Bürgergeld

Der Entwurf greift nicht in die Bürgergeld-Berechnung ein. Wer aufstockt, erhält keinen neuen Bescheid durch dieses Gesetz. Die Auswirkungen entstehen dennoch, weil Rentenversicherungsbeiträge als notwendige Betriebsausgaben gelten und den beim Jobcenter anrechenbaren Gewinn mindern.

In der Theorie könnte eine höhere Beitragspflicht sogar dazu führen, dass geringfügig mehr Bürgergeld ausgezahlt wird. Praktisch aber gilt: Wer ohnehin kaum Spielraum hat, verliert durch die monatliche Beitragsbelastung real an Kaufkraft.

Die gefährlichere Wirkung liegt woanders. Der Entwurf verpflichtet Auftraggeber, den Beginn einer „neuen Selbstständigkeit” zu melden und Beiträge abzuführen – wie ein Arbeitgeber. Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das neuen Verwaltungsaufwand und ein neues Haftungsrisiko.

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Manche werden deshalb die Zusammenarbeit mit aufstockenden Selbstständigen meiden. Die Deutsche Gesellschaft für Beratung warnt ausdrücklich: Statt Bürokratieabbau entstehen neue Meldepflichten und neue Unsicherheiten.

Susanne K., 47, aus Bremen, berät zwei regelmäßige Auftraggeber in der Buchhaltung und bezieht 230 Euro monatliches Bürgergeld als Ergänzung. Einer ihrer Kunden hat bereits signalisiert, die Zusammenarbeit zu überdenken – wegen der drohenden Arbeitgeberpflichten. Verliert sie einen Auftrag, steigt ihr Bürgergeld-Bedarf. Ihr Erwerbsstatus bleibt dabei ungeklärt.

Scheinselbstständigkeit: Das Risiko bleibt auch ohne neuen Status

Was passiert, wenn Selbstständige den neuen Status weder wählen noch erfüllen können, aber weiter für einen Hauptauftraggeber arbeiten? Das bisherige Statusfeststellungsverfahren läuft dann weiter – mit all seinen Risiken.

Stellt die Clearingstelle rückwirkend eine abhängige Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge, teils mehrere Jahre zurück.

Für Bürgergeld-Bezieher hätte das weitreichende Folgen: Das Jobcenter prüft, ob Einkommen falsch angerechnet wurde. Im schlimmsten Fall entstehen Erstattungsansprüche.

Über 60 Prozent der Selbstständigen in Deutschland sehen laut Freelancer-Kompass 2026 beim Thema Scheinselbstständigkeit die größten rechtlichen Defizite. Der neue Entwurf löst dieses Problem nicht für alle – er schafft lediglich eine kostenpflichtige Ausstiegsroute für jene, die sie sich leisten können. Wer nicht zahlen kann, bleibt im selben unsicheren Rechtszustand wie heute.

Was jetzt zu tun ist – und was der Entwurf noch nicht klärt

Der Referentenentwurf ist bisher nicht Gesetz. Fachverbände haben Stellungnahmen eingereicht und erheblichen Widerspruch angemeldet. Als wahrscheinlich gilt, dass der Entwurf in dieser Form nicht verabschiedet wird. Die politische Richtung bleibt dennoch: Eine grundlegende Reform der Statusfeststellung ist geplant, voraussichtlich mit Wirkung ab 1. Januar 2028.

Für Solo-Selbstständige im Bürgergeld ergeben sich jetzt konkrete Schritte. Wer vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, sollte prüfen, ob bereits heute Rentenversicherungspflicht besteht – weil er die Fünf-Sechstel-Grenze überschreitet.

Das lässt sich durch ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären. Das Verfahren ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit für das geprüfte Auftragsverhältnis.

Wer aufstockend Bürgergeld bezieht und selbstständig tätig ist, sollte außerdem die Einnahmen-Ausgaben-Tabelle (Anlage EKS) sorgfältig führen. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind als Betriebsausgaben anzusetzen und mindern den anrechenbaren Gewinn nach den Abzugsregeln des Bürgergeld-Rechts.

Wer diesen Posten nicht geltend macht, verschenkt bei der Bürgergeld-Berechnung bares Geld. Kostenlose Beratung bieten VdK, SoVD und die Erwerbslosenberatung des DGB an.

Häufige Fragen zur neuen Selbstständigkeit und Bürgergeld

Wird mein Bürgergeld durch den BMAS-Entwurf direkt verändert?
Nein. Der Referentenentwurf betrifft das Sozialversicherungsrecht, nicht das Bürgergeld-Recht. Wer heute aufstockend Bürgergeld bezieht, erhält keinen neuen Bescheid durch dieses Gesetz. Die indirekten Auswirkungen entstehen über Rentenversicherungsbeiträge, die den anrechenbaren Gewinn beim Jobcenter mindern, sowie über das Verhalten von Auftraggebern.

Muss ich als aufstockender Selbstständiger den neuen Status wählen?
Nein. Der neue Status ist nach aktuellem Entwurfsstand freiwillig. In der Praxis könnte allerdings faktischer Druck entstehen, weil Auftraggeber bevorzugt mit Selbstständigen zusammenarbeiten, die den neuen Status nutzen und damit klare Rechtssicherheit bieten.

Ab wann würde die neue Regelung gelten?
Laut Referentenentwurf ist das Inkrafttreten für den 1. Januar 2028 vorgesehen, damit Entgeltabrechnungsprogramme der Auftraggeber und IT-Systeme der Sozialversicherungsträger angepasst werden können. Ob und in welcher Form das Gesetz verabschiedet wird, steht noch nicht fest.

Ich arbeite für mehrere Auftraggeber. Bin ich betroffen?
Wer mehrere Auftraggeber hat und keiner davon mehr als fünf Sechstel des Gesamteinkommens liefert, fällt nach aktueller Rechtslage nicht automatisch unter die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber. Mehrauftraggebertätigkeit könnte im neuen Entwurf außerdem als Merkmal für unternehmerisches Handeln gelten – und damit den Zugang zum neuen Status erleichtern.

Was passiert, wenn ich als Scheinselbstständiger eingestuft werde?
Stellt die Rentenversicherung rückwirkend eine abhängige Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge, teils mehrere Jahre zurück. Für Bürgergeld-Bezieher prüft das Jobcenter, ob Einkommen falsch angerechnet wurde. Betroffene sollten sich rechtzeitig bei einer Beratungsstelle melden, bevor ein Statusverfahren eingeleitet wird.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit (02.04.2026)

Gesetze im Internet: § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus