Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte – und damit steigen die monatlichen Kosten für Hunderttausende Pflegebedürftige erneut. Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt laut Verband der Ersatzkassen bereits jetzt bei durchschnittlich 3.245 Euro im Monat.
Wer das nicht mehr aus Rente und Ersparnissen zahlen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII – einen Anspruch, den die Sozialämter nicht proaktiv kommunizieren und den rund 92 Prozent aller Pflegebedürftigen nie stellen. Der Antrag kostet nichts. Wer ihn nicht stellt, verliert bares Geld – und zwar rückwirkend, weil das Sozialamt nur ab Antragstellung zahlt.
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Hilfe zur Pflege: Was ab Juli 2026 gilt und wen die Kostensteigerung jetzt trifft
Am 12. März 2026 beschloss das Bundeskabinett die neue Pflegemindestlohnverordnung. Zum 1. Juli 2026 steigen die Stundenlöhne: Pflegehilfskräfte ohne Berufsabschluss erhalten mindestens 16,52 Euro brutto (bisher: 16,10 Euro), qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro (bisher: 17,35 Euro), Pflegefachkräfte 21,03 Euro (bisher: 20,50 Euro).
Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2028, ein weiterer Erhöhungsschritt folgt zum 1. Juli 2027.
Diese Lohnsteigerungen sind richtig und notwendig – für Pflegekräfte. Für die rund 4,9 Millionen Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und für die knapp 900.000 in vollstationären Einrichtungen bedeutet dieselbe Verordnung: Die Pflegedienste und Heime rechnen höhere Personalkosten ab, die Pflegeversicherung gleicht das nicht aus, und der Eigenanteil wächst.
Der Verband der Ersatzkassen hat zum Stichtag 1. Januar 2026 erhoben: Bundesweit zahlen Heimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.245 Euro monatlich aus eigener Tasche – 261 Euro mehr als ein Jahr zuvor, ein Plus von neun Prozent.
Zum Vergleich: Die Pflegesachleistungen der Versicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben. Bis mindestens 2028 folgt keine weitere Dynamisierung.
Die Schere zwischen steigenden Pflegekosten und eingefrorenen Versicherungsleistungen öffnet sich weiter. Wer die Lücke nicht selbst schließen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Dieser Anspruch besteht ab dem Tag, an dem ein Antrag beim Sozialamt eingeht – nicht früher, nicht rückwirkend.
Warum kaum jemand Hilfe zur Pflege beantragt – obwohl der Anspruch besteht
Im Jahr 2024 erhielten in Deutschland 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach SGB XII, wie das Statistische Bundesamt erhoben hat. Die Zahl klingt groß, ist es aber nicht: Gleichzeitig bezogen rund 5,6 Millionen Menschen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Weniger als acht Prozent haben zusätzlich den Sozialamt-Anspruch geltend gemacht. Selbst unter den rund 851.000 vollstationär Versorgten – der Gruppe, bei der die finanzielle Last am deutlichsten sichtbar ist – haben nach Berechnungen von Sozialpolitik aktuell nur rund 42 Prozent Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen.
Die Ursachen für die massive Unternutzung sind bekannt: Scham und das Gefühl, „Sozialhilfe” zu beziehen, obwohl man ein Leben lang gearbeitet hat. Die Angst, das Haus verkaufen zu müssen. Die Sorge, dass die Kinder zur Kasse gebeten werden.
Und schlicht die Unkenntnis darüber, was das Sozialamt tatsächlich voraussetzt und was es nicht darf. Alle drei Ängste gründen auf Missverständnissen – entweder weil das Gesetz seit Jahren geändert wurde, oder weil Sachbearbeiter die Regeln zu eng anwenden.
Grete H., 78, aus Gelsenkirchen, pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3 seit anderthalb Jahren zu Hause. Der ambulante Dienst kommt morgens für Körperpflege und abends für Medikamentengabe. Anfang 2026 teilt der Dienst schriftlich mit, dass die Stundensätze steigen.
Das Sachleistungsbudget der Pflegekasse reicht nach der Neukalkulation nicht mehr vollständig. Was Grete H. nicht weiß: Dieser Differenzbetrag wäre nach § 61 SGB XII vom Sozialamt übernehmbar – sofern sie einen Antrag stellt. Sie stellt keinen.
Weil sie das Haus, in dem sie seit 1988 lebt, nicht verlieren möchte. Weil sie fürchtet, dass ihre Kinder zahlen müssen. Und weil ihr Pflegedienst sie nicht auf diese Option hingewiesen hat.
Voraussetzungen: Wer Anspruch hat und was das Sozialamt prüft
Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhält, wer pflegebedürftig ist und wessen Einkommen und Vermögen – gemeinsam mit dem des nicht getrennt lebenden Ehepartners – nicht ausreichen, um den Pflegebedarf vollständig zu finanzieren. Die Pflegekasse zahlt zuerst. Das Sozialamt zahlt die Differenz, die verbleibt, nachdem alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft sind.
Pflegegrad ist Voraussetzung: Für die häuslichen und stationären Kernleistungen der Hilfe zur Pflege braucht es mindestens Pflegegrad 2. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten nur eingeschränkte Leistungen – den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel. Das Sozialamt ist an die Pflegegradeinstufung der Pflegekasse gebunden und führt keine eigene Begutachtung durch.
Die Einkommensgrenze berechnet sich individuell. Grundlage ist der doppelte Regelbedarf – 2026 sind das zweimal 563 Euro, also 1.126 Euro. Dazu kommen die angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizung. Erst das Einkommen, das diese Summe übersteigt, muss anteilig für die Pflege eingesetzt werden – und auch das nicht vollständig, sondern nur der überschreitende Teil.
Konkret: Wer eine Rente von 1.400 Euro bezieht und 600 Euro Kaltmiete zahlt, hat eine rechnerische Einkommensgrenze von 1.726 Euro. Die Rente liegt darunter – das Sozialamt würde in diesem Fall die gesamte Pflegekostenlücke übernehmen, die Rente und Pflegeversicherungsleistung offenlassen.
Beim Vermögen gilt: Das Sozialamt setzt verwertbares Vermögen ein, bevor es zahlt. Das selbstbewohnte Eigenheim ist jedoch geschützt, solange der Ehepartner oder enge Angehörige darin wohnen und nach dem Tod weiter wohnen sollen. Barvermögen bleibt bis zu 10.000 Euro bei Alleinstehenden und bis zu 20.000 Euro bei Ehepaaren unangetastet.
Staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente ist ebenfalls Schonvermögen. Kinder werden seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 nicht mehr herangezogen, sofern ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege: Diese Unterlagen braucht das Sozialamt
Antragsort ist das Sozialamt am Wohnort der pflegebedürftigen Person. Wer in ein Heim einzieht, stellt den Antrag beim Sozialamt am bisherigen Wohnort – nicht am Standort der Einrichtung. Das ist für Familien, die die pflegebedürftige Person in ein Heim in einer anderen Stadt verlegen, ein häufiger Zuständigkeitsfehler.
Folgende Unterlagen sind standardmäßig erforderlich: Personalausweis der pflegebedürftigen Person sowie – bei Vertretung – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsausweis. Letzter Bescheid der Pflegekasse über den anerkannten Pflegegrad. Rentenbescheid oder Nachweis aller regelmäßigen Einkünfte.
Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweis über weitere Vermögenswerte. Heimvertrag oder Kostenaufstellung des ambulanten Dienstes. Nachweis über die Höhe der aktuellen Pflegekosten und der Zahlung durch die Pflegekasse.
Wer Angst vor der Vermögensprüfung hat, sollte wissen: Das Sozialamt fordert Unterlagen an, die dann eine vollständige Offenlegung ermöglichen. Fehlende Dokumente können nachgereicht werden. Den Antrag zu stellen, ohne sofort alle Unterlagen vorliegen zu haben, ist sinnvoll – denn das Datum der Antragstellung ist entscheidend, nicht das Datum, an dem alle Dokumente vollständig sind.
Drei Fehler, die Betroffene beim Antrag machen
Fehler 1: Zu lange warten. Hilfe zur Pflege zahlt das Sozialamt nicht rückwirkend. Sie beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung. Wer monatelang Schulden macht, um Heimkosten zu finanzieren, und dann erst einen Antrag stellt, bekommt die Schulden nicht rückerstattet.
Wer merkt, dass die monatlichen Pflegekosten dauerhaft nicht mehr aus Rente und Ersparnissen zu stemmen sind – spätestens nach dem Preisanpassungsschreiben des Pflegedienstes – sollte sofort einen Antrag einreichen, auch ohne vollständige Unterlagen.
Fehler 2: Den Ehepartner-Einkommenseinsatz falsch verstehen. Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten kann tatsächlich teilweise herangezogen werden. Die gesetzliche Regel sieht vor, dass der Partner die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens für die Pflegekosten einsetzen muss – in der Praxis bleibt dem zuhause lebenden Ehepartner dann oft kaum mehr als ein Sozialhilfeniveau.
Es gibt jedoch eine legale Schutzformulierung: Teilt der Ehegatte dem Sozialamt bei Antragstellung schriftlich mit, er setze sein Einkommen nur in dem Umfang ein, in dem er es auch bei einer Trennung einsetzen müsste, kann das Amt nicht mehr von voller Bereitschaft ausgehen. Konkret bedeutet das:
Wer als Ehegatte diese Erklärung abgibt, ist so gestellt wie ein Getrenntlebender – das schützt davor, das eigene Einkommen bis auf Sozialhilfeniveau aufbrauchen zu müssen. Diese Erklärung sollte schriftlich, möglichst mit Beratungsunterstützung (Pflegestützpunkt, VdK, SoVD), eingereicht werden.
Fehler 3: Den Vorrang der häuslichen Pflege ignorieren. Das SGB XII stellt in § 64 häusliche Pflege vor stationäre Pflege. Wer direkt einen Antrag auf Heimpflege stellt, obwohl eine ambulante Versorgung möglich wäre, riskiert, dass das Sozialamt zunächst auf ambulante Alternativen besteht. Das muss kein Nachteil sein – die häuslichen Leistungen können erheblich sein.
Wer Heimpflege benötigt, sollte im Antrag dokumentieren, warum häusliche Pflege nicht zumutbar oder nicht realisierbar ist. Ärztliche Atteste und ein aktueller Pflegegutachten-Bericht sind dafür die stärksten Belege.
Was das Sozialamt bei häuslicher Pflege und im Heim zahlt
Bei der häuslichen Pflege gibt es zwei Wege. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, zahlt das Sozialamt den Betrag, der nach dem Sachleistungsbudget der Pflegeversicherung offen bleibt.
Das Sachleistungsbudget ist bei Pflegegrad 2 auf 761 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 2.299 Euro im Monat begrenzt. Was der Dienst darüber hinaus in Rechnung stellt – und ab Juli 2026 werden das durch die Mindestlohnerhöhung steigende Sätze sein – kann über Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Pflegen Angehörige zu Hause, zahlt das Sozialamt Pflegegeld – in derselben Höhe wie die Pflegeversicherung: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4, 990 Euro bei Pflegegrad 5. Ein Doppelbezug – gleichzeitig Pflegegeld von Pflegekasse und Sozialamt – ist nicht möglich. Das Sozialamt-Pflegegeld wird um bereits bezogene Pflegekassenleistungen bereinigt.
Im Heim übernimmt das Sozialamt nach vollständiger Prüfung von Einkommen und Vermögen die Differenz zwischen dem, was die pflegebedürftige Person selbst aufbringt – Rente, Pflegekassenleistung, Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer –, und dem tatsächlichen Heimkostenanteil.
Das Bedarfsdeckungsprinzip gilt ohne Obergrenze: Das Sozialamt finanziert die tatsächlich notwendigen Pflegekosten, nicht nur einen Pauschalbetrag. Wer im Heim lebt, behält ein monatliches Taschengeld, das 2026 bei rund 152 Euro liegt.
Was das Sozialamt nicht zahlt: Kosten, die vor der Antragstellung entstanden sind. Wer drei Monate gewartet und Schulden für Heimrechnungen aufgebaut hat, trägt diese Schulden selbst. Dieses Risiko wächst nach dem 1. Juli 2026 durch die erneut steigenden Pflegedienst- und Heimkostensätze.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege
Müssen wir das Haus verkaufen, damit das Sozialamt zahlt?
Nein, nicht zwingend. Das selbst bewohnte Eigenheim ist Schonvermögen, solange der Ehepartner oder enge Angehörige darin wohnen und nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter dort wohnen sollen. Das Sozialamt kann das Haus nicht automatisch zur Verwertung heranziehen. Im Fall einer Alleinlebenden ohne Angehörige im Haus kann das Amt allerdings eine Verwertung prüfen. In diesem Fall empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung.
Werden unsere Kinder zur Kasse gebeten?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 nein, solange das Jahresbruttoeinkommen des Kindes unter 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt pro Kind und wird nicht auf den Gesamthaushalt hochgerechnet. Die frühere Praxis, Kinder mit mittlerem Einkommen für elterliche Heimkosten heranzuziehen, ist seit 2020 gesetzlich ausgeschlossen.
Was passiert, wenn das Sozialamt den Antrag ablehnt?
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt. Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und Sozialverbände wie VdK und SoVD unterstützen kostenlos bei Widersprüchen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids.
Kann ich Hilfe zur Pflege auch bei ambulanter Pflege zu Hause beantragen?
Ja. Hilfe zur Pflege ist nicht auf Heimpflege beschränkt. Wenn der ambulante Pflegedienst nach dem 1. Juli 2026 höhere Stundensätze berechnet und das Sachleistungsbudget der Pflegekasse nicht mehr ausreicht, ist ein Antrag für die ambulante Hilfe zur Pflege möglich. Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort. In Berlin und anderen Großstädten ist eine Online-Antragstellung verfügbar.
Gilt die Hilfe zur Pflege auch, wenn kein Pflegegrad vorhanden ist?
In seltenen Ausnahmefällen ja – zum Beispiel wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich unter sechs Monate dauert und die Pflegekasse deshalb keinen Pflegegrad erteilt. In diesen Fällen kann das Sozialamt eine eigene Begutachtung veranlassen. Wer einen Pflegebedarf hat, aber noch keinen Antrag auf Pflegegrad gestellt hat, sollte beides parallel tun.
Wer nach dem 1. Juli 2026 eine Kostenmitteilung vom Pflegedienst oder Heim erhält und die Differenz nicht mehr zahlen kann, hat ab dem Tag der Antragstellung beim Sozialamt einen Anspruch. Jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat Geld, das dauerhaft verloren ist.
Quellen
Bundesregierung: Mindestlohn in der Altenpflege steigt – Verordnung vom 12. März 2026
Verband der Ersatzkassen (vdek): Eigenanteile Pflegeheim Auswertung 1.1.2026
Statistisches Bundesamt (Destatis): Empfänger von Hilfe zur Pflege 2024
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege




