Hunderttausende zahlen beim Rundfunkbeitrag zu viel

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Der Rundfunkbeitrag gehört für viele Haushalte zu den festen monatlichen Ausgaben. 18,36 Euro werden derzeit pro Monat und Wohnung fällig, unabhängig davon, ob jemand öffentlich-rechtliche Programme tatsächlich nutzt.

Genau diese Pauschale sorgt seit Jahren für Kritik, doch in der Praxis wird ein anderer Punkt oft übersehen: Viele Menschen zahlen weiter, obwohl sie sich befreien lassen könnten oder nur einen ermäßigten Beitrag leisten müssten.

Warum viele Berechtigte weiterzahlen

Besonders betroffen sind Menschen in finanziell angespannten Lebenslagen. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder BAföG erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld können dazugehören.

Trotzdem zahlen viele weiter, weil sie ihren Anspruch nicht kennen oder den Antrag nicht stellen. Gerade bei älteren Menschen, Studierenden, Auszubildenden oder Menschen mit Behinderung bleiben Ansprüche häufig ungenutzt. Hinzu kommt, dass Bescheide befristet sind und nach Ablauf ein neuer Antrag nötig wird.

Wer einmal befreit wurde, ist also nicht dauerhaft auf der sicheren Seite. Läuft der Bewilligungszeitraum der Sozialleistung aus oder wird ein neuer Bescheid ausgestellt, muss die Befreiung erneut nachgewiesen werden. Geschieht das nicht, verlangt der Beitragsservice wieder den vollen Betrag.

Was Untersuchungen zur verdeckten Armut zeigen

Eine direkte Untersuchung zur Frage, wie viele Menschen trotz möglicher Befreiung Rundfunkbeitrag zahlen, liegt nach derzeitigem Stand nicht vor. Es gibt aber belastbare Untersuchungen zur sogenannten Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen.

Gemeint sind Fälle, in denen Menschen staatliche Unterstützung nicht beantragen, obwohl sie grundsätzlich Anspruch darauf hätten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist in einer Kurzexpertise auf quantitative Studien zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland. Diese Forschung beschäftigt sich mit verdeckter Armut und zeigt, dass Ansprüche in vielen Fällen nicht geltend gemacht werden.

Für den Rundfunkbeitrag ist das wichtig, weil mehrere Sozialleistungen zugleich eine Befreiung vom Beitrag ermöglichen.

Wer eine anspruchsbegründende Sozialleistung nicht beantragt, beantragt häufig auch keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Das ist keine amtlich gezählte Größe, aber ein naheliegender Zusammenhang.

Offizielle Zahlen zeigen die Größenordnung

Der Beitragsservice weist für Ende 2024 rund 2,44 Millionen Personen aus, die aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit waren. Weitere 397.371 Personen zahlten zu diesem Zeitpunkt nur den ermäßigten Drittelbeitrag.

Diese Zahlen zeigen, dass Befreiung und Ermäßigung keine Randfälle sind, sondern Millionen Menschen betreffen.

Auffällig ist auch die Verteilung der Befreiungen. Nach Angaben des Beitragsservice entfielen 2024 knapp zwei Drittel der sozialen Befreiungen auf Bürgergeld beziehungsweise Sozialgeld. Gut ein Viertel bezog sich auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Diese Zahlen erfassen allerdings nur jene Menschen, die bereits einen Antrag gestellt haben und deren Befreiung anerkannt wurde. Sie sagen nichts darüber aus, wie viele weitere Personen anspruchsberechtigt wären, aber nicht im System als befreit erscheinen. Genau an dieser Stelle entsteht die Lücke zwischen offizieller Statistik und tatsächlichem Entlastungsbedarf.

DIW-Studie liefert starken Hinweis bei älteren Menschen

Besonders deutlich wird das Problem bei der Grundsicherung im Alter. Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der anspruchsberechtigten Seniorinnen und Senioren diese Leistung nicht in Anspruch nehmen. Hochgerechnet ging es dabei um etwa 625.000 Privathaushalte.

Für den Rundfunkbeitrag ist diese Zahl wichtig, weil der Bezug von Grundsicherung im Alter ein anerkannter Befreiungsgrund ist. Wer diese Leistung nicht beantragt, obwohl ein Anspruch bestehen könnte, hat meist auch keinen entsprechenden Bescheid.

Ohne diesen Nachweis lässt sich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag in der Regel nicht einfach durchsetzen.

Daraus folgt keine exakte Rundfunkbeitrags-Zahl, aber eine belastbare Einordnung. Wenn bereits bei einer einzigen relevanten Sozialleistung Hunderttausende Haushalte ihre Ansprüche nicht nutzen, ist es plausibel, dass auch beim Rundfunkbeitrag viele Entlastungen unbeantragt bleiben.

Wer sich befreien lassen kann

Eine vollständige Befreiung kommt vor allem für Menschen infrage, die bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen unter anderem Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger können befreit werden, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.

Wichtig ist: Ein niedriges Einkommen allein reicht in der Regel nicht aus. Wer knapp verdient, aber keine entsprechende Sozialleistung erhält, fällt nicht automatisch unter die Befreiungsregeln. Allerdings kann in besonderen Fällen ein Härtefallantrag möglich sein, etwa wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze nur um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt.

Für Menschen mit Behinderung gelten eigene Regeln. Wer taubblind ist oder bestimmte Sonderfürsorgeleistungen erhält, kann eine Befreiung beantragen. Wer das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis hat, zahlt in der Regel nicht den vollen Beitrag, sondern ein Drittel.

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Ein häufiger Irrtum: Wohngeld reicht meist nicht aus

Viele Betroffene gehen davon aus, dass Wohngeld automatisch zur Befreiung führt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Der Bezug von Wohngeld allein genügt normalerweise nicht, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden.
Ähnliches gilt für Arbeitslosengeld I. Auch diese Leistung führt für sich genommen nicht automatisch zur Beitragsbefreiung. Entscheidend ist, ob eine der anerkannten Sozialleistungen oder ein anerkannter Befreiungsgrund vorliegt.

Gerade hier entstehen unnötige Zahlungen. Wer zwar wenig Geld hat, aber den Unterschied zwischen Wohngeld, Bürgergeld, Grundsicherung und anderen Leistungen nicht kennt, verzichtet möglicherweise auf einen Antrag oder stellt den falschen. Im Zweifel lohnt eine Prüfung bei einer Verbraucherzentrale, Sozialberatung oder direkt anhand der offiziellen Angaben des Beitragsservice.

Vollständige Übersicht: Wer keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss

Wichtig ist: Eine Befreiung wird in der Regel nicht automatisch gewährt. Betroffene müssen einen Antrag stellen und geeignete Nachweise einreichen. Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat pro Wohnung.

Wer oder welche Situation? Wann kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss
Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld Eine Befreiung ist möglich, wenn Bürgergeld nach dem SGB II bezogen wird. Dazu zählen auch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung Eine Befreiung ist möglich bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Studierende mit BAföG Studierende können befreit werden, wenn sie BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen.
Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe Eine Befreiung ist möglich, wenn Berufsausbildungsbeihilfe bezogen wird und die betroffene Person nicht bei den Eltern wohnt.
Menschen mit Ausbildungsgeld nach dem SGB III Wer Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III erhält und nicht bei den Eltern wohnt, kann befreit werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Eine Befreiung ist möglich, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe Wer Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, kann vollständig befreit werden.
Menschen mit Taubblindheit Taubblinde Menschen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfüllt und nachgewiesen sind.
Sonderfürsorgeberechtigte Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz können eine vollständige Befreiung beantragen.
Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld oder Teilhabegeld nach Landesrecht Eine Befreiung ist möglich, wenn Pflegegeld oder Teilhabegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften bezogen wird.
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege Wer Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge erhält, kann befreit werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz Eine Befreiung ist möglich, wenn Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz bezogen werden.
Personen mit anerkanntem Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit Wer wegen Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Freibetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, kann befreit werden.
Volljährige in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben, können befreit werden.
Besonderer Härtefall bei geringfügiger Einkommensüberschreitung Eine Befreiung kann möglich sein, wenn keine Sozialleistung gezahlt wird, weil das Einkommen den Bedarf nur um weniger als 18,36 Euro monatlich übersteigt.
Verzicht auf bewilligte Sozialleistung Wer Anspruch auf eine der befreienden Sozialleistungen hat, diese bewilligt bekam und schriftlich darauf verzichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Härtefallbefreiung beantragen.
Studierende ohne BAföG wegen besonderer Ausschlussgründe Wer etwa wegen Zweitstudium oder Überschreiten der Förderungshöchstdauer kein BAföG erhält, kann unter Umständen eine Härtefallbefreiung beantragen.
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einer befreiten Person Sie zahlen keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag, wenn sie mit der befreiten Person in derselben Wohnung leben.
Kinder bis zum 25. Lebensjahr einer befreiten Person Sie zahlen keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag, wenn sie im Haushalt der befreiten Person leben.
Weitere volljährige Mitbewohner bei Sozialleistungsbezug Sie können von der Befreiung erfasst sein, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Wohngemeinschaften Für eine Wohnung ist grundsätzlich nur ein Rundfunkbeitrag fällig. Wenn bereits eine Person für die Wohnung zahlt, müssen andere Bewohner nicht zusätzlich zahlen.
Familien und Lebensgemeinschaften Auch hier gilt: Pro Wohnung fällt nur ein Beitrag an. Weitere Bewohner müssen nicht gesondert zahlen, solange für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht.
Untermieterinnen und Untermieter Untermieter sind in der Beitragspflicht der Wohnung enthalten, wenn für diese Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Inhaberinnen und Inhaber einer Nebenwohnung Wer bereits nachweislich für die Hauptwohnung Rundfunkbeitrag zahlt, kann für die Nebenwohnung eine Befreiung beantragen.
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei Nebenwohnungen Auch sie können für eine Nebenwohnung befreit werden, wenn der Partner den Beitrag für die gemeinsame Hauptwohnung zahlt.
Private Ferienwohnung als Nebenwohnung Wenn die Ferienwohnung melde­rechtlich als Nebenwohnung geführt wird und nicht an Gäste vermietet wird, kann eine Befreiung wie bei einer Nebenwohnung beantragt werden.
Gartenlaube oder Datsche außerhalb einer Kleingartenanlage Wenn sie als Nebenwohnung gilt, kann unter den Voraussetzungen für Nebenwohnungen eine Befreiung beantragt werden.
Verstorbene Beitragszahler Nach dem Tod muss für die verstorbene Person kein Beitrag mehr gezahlt werden. Das Beitragskonto muss abgemeldet werden, üblicherweise mit Sterbeurkunde.
Leerstehende Wohnung ohne Wohnungsinhaber Wenn tatsächlich niemand die Wohnung innehat und keine Wohnnutzung besteht, kann eine Abmeldung in Betracht kommen. Der konkrete Nachweis ist wichtig.
Hotel- und Gästezimmer sowie vermietete Ferienwohnungen Bei gewerblicher Vermietung ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehöriger Betriebsstätte beitragsfrei. Für weitere Einheiten gelten Sonderregeln.

Wichtig: Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Übergangsgeld oder eine normale Ausbildungsvergütung reichen allein nicht für eine Befreiung aus. Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen ebenfalls nicht gar nichts, sondern grundsätzlich einen ermäßigten Drittelbeitrag von derzeit 6,12 Euro im Monat, sofern keine zusätzliche Befreiungsvoraussetzung vorliegt.

Eine Befreiung oder Ermäßigung kann bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch für den jeweiligen Zeitraum nachgewiesen werden kann.

Auch Zweitwohnungen können zu unnötigen Zahlungen führen

Neben sozialen Gründen gibt es einen weiteren Bereich, in dem Menschen häufig zu viel zahlen: die Zweitwohnung. Wer bereits für seine Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlt, kann für eine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch hier geschieht die Entlastung nicht automatisch in jedem Einzelfall.

Gerade bei Umzügen, Trennungen, Wohngemeinschaften oder Auslandsaufenthalten entstehen schnell doppelte Beitragskonten. Manchmal zahlt eine Person weiter, obwohl im Haushalt bereits ein anderer Bewohner den Beitrag entrichtet. Auch in solchen Fällen kann eine Korrektur möglich sein.

Für Betroffene ist entscheidend, die eigene Beitragssituation aktiv zu prüfen. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Wohnungen, wechselnde Haushaltsmitglieder oder ältere Beitragskonten im Spiel sind. Wer Unterlagen sortiert und die Beitragsnummer bereithält, kann unnötige Rückfragen vermeiden.

Rückwirkende Erstattung ist möglich

Wer zu Unrecht gezahlt hat, sollte nicht nur für die Zukunft handeln. Eine Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend berücksichtigt werden. Nach Angaben des Beitragsservice können zurückliegende Zeiträume maximal drei Jahre ab Antragstellung einbezogen werden.

Das kann finanziell erheblich sein. Bei 18,36 Euro im Monat summiert sich ein Jahr bereits auf 220,32 Euro. Über drei Jahre können so mehr als 660 Euro zusammenkommen, sofern der Anspruch für den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden kann.

Entscheidend sind vollständige Unterlagen. Der Beitragsservice verlangt in der Regel Nachweise, aus denen Name, Art der Leistung und Leistungszeitraum hervorgehen. Fehlen alte Bescheide, sollten Betroffene sie bei der zuständigen Behörde erneut anfordern.

Warum Unwissen teuer wird

Der Rundfunkbeitrag ist nicht nur eine monatliche Kleinigkeit. Für Menschen mit geringem Einkommen kann er spürbar ins Gewicht fallen. Gerade wer Anspruch auf Befreiung hätte, sollte das Geld nicht aus Unkenntnis weiter überweisen.

Das Problem liegt darin, dass die Beitragspflicht grundsätzlich automatisch an die Wohnung anknüpft, die Entlastung aber erst nach Antrag greift. Damit entsteht eine Schieflage: Haushalte werden zuverlässig erfasst, Befreiungen hängen jedoch von Eigeninitiative ab. Wer Formulare scheut, Unterlagen nicht findet oder schlicht nichts von seinem Anspruch weiß, zahlt weiter.

Die vorhandenen Studien zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen machen diese Dynamik nachvollziehbar. Sie zeigen, dass Menschen selbst bei erheblichen finanziellen Ansprüchen nicht immer handeln. Beim Rundfunkbeitrag dürfte dieses Muster ebenfalls eine erhebliche Bedeutung haben.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Rentner lebt allein und hat nur eine kleine Altersrente. Er hätte möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter, stellt aber keinen Antrag, weil er die Leistung nicht kennt oder aus Scham darauf verzichtet. Monat für Monat zahlt er weiter den Rundfunkbeitrag.

Erst bei einer Sozialberatung erfährt er, dass ein Anspruch auf Grundsicherung bestehen könnte. Nach der Bewilligung erhält er einen entsprechenden Bescheid und kann damit auch die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Für die Zukunft entfällt die Zahlung, und unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine rückwirkende Korrektur geprüft werden.

Der Fall zeigt, warum die Studien zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen für dieses Thema so wichtig sind. Wer seine Sozialleistungsansprüche nicht kennt, verpasst oft weitere Entlastungen. Der Rundfunkbeitrag ist dann nur ein Teil eines größeren Problems verdeckter Armut.

Fazit

Hunderttausende Menschen zahlen vermutlich Rundfunkbeitrag, obwohl sie sich befreien lassen könnten oder an anderer Stelle erst die Voraussetzung für eine Befreiung klären müssten. Eine direkte Studie speziell zum Rundfunkbeitrag gibt es nach derzeitigem Stand nicht.

Die vorhandenen Daten zu Befreiungen, Ermäßigungen und nicht genutzten Sozialleistungsansprüchen liefern jedoch deutliche Hinweise.

Wer Sozialleistungen bezieht, eine Behinderung mit anerkanntem Merkzeichen hat, eine Zweitwohnung nutzt oder in einer besonderen Härtefallsituation lebt, sollte seinen Beitragsstatus prüfen. Befreiung und Ermäßigung gibt es nicht automatisch. Wer rechtzeitig handelt, kann künftige Beiträge sparen und unter Umständen auch Geld für zurückliegende Zeiträume zurückbekommen.

Quellen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2024 und Angaben zu Befreiungen, Ermäßigungen sowie sozialen Befreiungsgründen.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Grafik zu Befreiungen und Ermäßigungen 2024 mit 2.442.097 Befreiungen und 397.371 Ermäßigungen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Forschungsbericht 668 zur Bestandsaufnahme quantitativer Studien über die Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Wochenbericht zur Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung im Alter mit Hinweis auf rund 60 Prozent beziehungsweise etwa 625.000 Privathaushalte.