Gestern wurde das „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Bundesgesetzblatt verkündet, damit tritt der von CDU/CSU und SPD beschlossene umfangreiche Sozialreform mehrheitlich am 01. Juli 2026 in Kraft.
Über die Änderungen hatten wir schon berichtet, über die mit den wohl schlimmsten Auswirkungen auch ausführlich:
- die Verkürzung der faktischen Elternzeit im SGB II,
- die Reduzierung des Vermögensfreibetrages und
- den Leistungsentzug nach 3-maliger Nichtmeldung beim Jobcenter.
Änderung schon ab 1. Mai 2026
Eine Änderung tritt jedoch schon am Tag nach der Verkündung in Kraft, also ab Morgen, Freitag dem 24.04.2026.
Diese Änderung ist die Neufassung der 100-Prozent-Sanktionen bei Arbeitsverweigerung (§ 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 SGB II neue Fassung).
Die bisherige Voraussetzung für den Wegfall des Leistungsanspruchs bei vorsätzlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Arbeit, dass innerhalb des letzten Jahres eine erste Sanktion wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt sein muss, entfällt damit.
Ab dem 24.04.2026 kann bereits die erste Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit zu einem vollständigen Entzug der Regelleistung führen.
Das Jobcenter muss dazu weiterhin nachweisen, dass die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich war und willentlich verweigert wurde.
Der Entzug der Regelleistung darf maximal zwei Monate dauern und muss bereits zum Ende des ersten Monats aufgehoben werden, wenn dort die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht.
Er muss sofort aufgehoben werden, wenn die betroffene Person die verweigerte Arbeit aufnimmt, oder – wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht – sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, die nächste zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer dieser Sanktion direkt an den Vermieter gezahlt.
Eine Sanktion erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dies spielt in der Praxis jedoch kaum eine Rolle.
Persönliche Anhörung wird Pflicht
Neu ist dabei, dass das Jobcenter vor der Sanktion eine persönliche Anhörung durchführen muss, wenn bekannt ist, dass die betroffene Person eine psychische Erkrankung hat oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht in der Lage ist, sich in einer schriftlichen Anhörung zu äußern.
Ebenfalls neu ist, dass für die Dauer der Sanktion ein Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt wird, wenn diese Sanktion dazu führt, dass rechnerisch kein Leistungsanspruch mehr besteht.
Damit bleibt der Krankenversicherungsschutz für die betroffene Person erhalten, sofern diese keinen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung hat.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem in Kraft treten der Neufassungen von § 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 SGB II einen kolossalen Bock geschossen, denn die weiteren damit korrespondierenden Regelungen, auf welche diese Neufassung verweist und die für eine verfassungskonforme Anwendung unerlässlich sind, treten erst am 01. Juli 2026 in Kraft.
Das hat zwangsläufig zur Folge, dass der Erlass einer Sanktion nach der neuen Regelung erstmals ab dem 01. Juli 2026 erfolgen kann.



