Krankengeld: 133 Euro mehr im Monat – Das wird die GKV bei Alleinverdiener-Ehen kassieren

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133 Euro im Monat mehr – das ist ab Januar 2028 der Preis für die Familienversicherung des Ehegatten, wenn der berufstätige Partner 3.800 Euro brutto verdient. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das einen Beitragszuschlag von 3,5 Prozent auf das Gehalt des GKV-Mitglieds einführt, sobald der Ehegatte bisher beitragsfrei mitversichert war.

Nach Schätzungen der FinanzKommission Gesundheit sind rund 2,5 Millionen Ehegatten aktuell beitragsfrei über ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Wer bis Ende 2027 keine Weiche stellt, zahlt – ohne Vorwarnung, ohne Übergangsschutz.

Das Gesetz ist noch nicht abschließend verabschiedet. Das parlamentarische Verfahren läuft, der Bundestag soll das BStabG nach aktuellem Zeitplan noch vor der Sommerpause 2026 beraten und beschließen.

Inhaltliche Änderungen sind möglich. Der Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 setzt jedoch ein klares politisches Signal: Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten in ihrer heutigen Form endet. Betroffene Paare haben knapp eineinhalb Jahre bis zum Stichtag – und die Prüffrist beginnt jetzt.

Wie der Beitragszuschlag von 3,5 Prozent berechnet wird – und wer ihn zahlt

Die Reform funktioniert anders, als viele annehmen. Den Zuschlag zahlt nicht der mitversicherte Ehegatte, sondern das GKV-Mitglied selbst – also der berufstätige Partner mit eigenem Beitragskonto.

Der mitversicherte Ehegatte bleibt weiterhin in der Familienversicherung und hat weiterhin vollen Anspruch auf GKV-Leistungen. Die Krankenkasse erhebt jedoch beim beitragszahlenden Mitglied zusätzlich 3,5 Prozent auf dessen beitragspflichtige Einnahmen.

Konkret: Wer 2.000 Euro brutto verdient, zahlt ab 2028 monatlich 70 Euro Zuschlag. Bei 3.000 Euro sind es 105 Euro, bei 4.000 Euro 140 Euro, bei 5.000 Euro 175 Euro. Nach oben ist der Zuschlag durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt – für 2028 werden das voraussichtlich rund 6.150 Euro monatlich sein, der maximale Zuschlag liegt dann bei etwa 215 Euro im Monat.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht. Die gesamte Mehrbelastung trifft allein das Mitglied.

Sabine K., 52, aus Kiel, ist seit sieben Jahren nicht berufstätig. Ihr Mann arbeitet als Sachbearbeiter, 3.800 Euro brutto. Die drei Kinder sind 9, 14 und 17 Jahre alt. Als der erste Bescheid über den neuen Beitragszuschlag ab Januar 2028 ins Haus kommt, stehen plötzlich 133 Euro mehr im Monat auf dem Konto ihrer Krankenkasse.

Kein Ausnahmetatbestand greift: Die Kinder sind alle älter als sieben, niemand wird gepflegt, das Rentenalter liegt noch weit weg. Im Jahr macht das 1.596 Euro Mehrbelastung.

Diese Ehepaare bleiben von der Neuregelung ausgenommen

Das Gesetz sieht vier Ausnahmetatbestände vor, bei denen die beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten vollständig erhalten bleibt.

Erstens: Ehegatten, die ein Kind betreuen, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zweitens: Ehegatten, die ein Kind mit Behinderung betreuen.

Drittens: Ehegatten, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.

Viertens: Ehegatten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Für Menschen des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger liegt diese Grenze bei 67 Jahren.

Kinder bleiben von der Reform vollständig unberührt. Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder in der GKV wird durch das BStabG nicht angetastet – das stellt der Referentenentwurf ausdrücklich klar.

Für Ehegatten, auf die einer der vier Ausnahmetatbestände zutrifft, ändert sich ab 2028 zunächst nichts. Entscheidend ist aber: Die Ausnahme gilt nur so lange, wie die Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist. Wer heute noch ein Kind unter sieben Jahren betreut, das 2028 aber bereits acht Jahre alt ist, fällt dann aus der Ausnahme heraus.

Die vergessenen Fallgruppen: Frührentner, Berufspausierte, Minijobber

Die Ausnahmen klingen zunächst großzügig. In der Praxis gibt es jedoch Konstellationen, die besonders hart getroffen werden und in der öffentlichen Debatte bislang kaum Beachtung finden.

Frührentner und Erwerbsminderungsrentner vor der Regelaltersgrenze trifft die Reform besonders hart, weil ihre Situation keine freiwillige Entscheidung darstellt. Wer wegen Krankheit oder Unfall eine Erwerbsminderungsrente bezieht, die unter der Einkommensgrenze von 565 Euro monatlich liegt, ist derzeit beitragsfrei über den Partner familienversichert – sofern die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sind.

Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge 1964 und jünger bei 67 Jahren; bis dahin greift kein Ausnahmetatbestand. Ab 2028 zahlt der berufstätige Partner den Beitragszuschlag, obwohl der mitversicherte Ehegatte gar nicht arbeitsfähig ist.

Berufspausierte nach der Elternzeit stehen vor einem Zeitproblem: Wer nach der Geburt eines Kindes die Berufstätigkeit aufgibt, ist in der Elternzeit noch selbst GKV-Mitglied. Nach dem Ende der Elternzeit wechseln viele in die Familienversicherung. Solange das jüngste Kind unter sieben Jahren ist, gilt der Ausnahmetatbestand.

Sobald es sieben wird, beginnt der Beitragszuschlag automatisch. Wer diesen Zeitpunkt nicht aktiv einplant, wird vom Bescheid der Krankenkasse überrascht.

Minijobber unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben zwar in der Familienversicherung, aber der Beitragszuschlag gilt trotzdem beim Partner. Wer eine sozialversicherungspflichtige Stelle aufnimmt und dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich übersteigt, wird eigenständig pflichtversichert – und löst damit den Zuschlag für den Partner auf.

Das kann für manche Haushalte der günstigere Weg sein als die Mehrbelastung durch den Beitragszuschlag auf ein hohes Partnergehalt.

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Was betroffene Ehepaare bis Ende 2027 prüfen und entscheiden müssen

Das Gesetz tritt frühestens nach Verabschiedung durch den Bundestag in Kraft, voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026. Betroffene haben damit gut eineinhalb Jahre bis zur Wirksamkeit der Zuschlagspflicht zum 1. Januar 2028. Diese Zeit reicht für eine fundierte Planung – aber nur, wenn die Prüfung jetzt beginnt.

Der erste Schritt ist eine klare Bestandsaufnahme: Wer ist derzeit in der Familienversicherung des Partners, und warum? Liegen Ausnahmetatbestände vor – und falls ja, wie lange werden sie noch erfüllt sein? Wer heute ein Kind unter sieben Jahren betreut, sollte genau ausrechnen, wann dieses Kind sieben wird und ob der Beitragszuschlag dann sofort beginnt.

Der zweite Schritt ist die Frage nach der Beschäftigung. Wer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und damit versicherungspflichtig wird, verlässt die Familienversicherung. Damit entfällt für den berufstätigen Partner der Beitragszuschlag vollständig.

Bereits eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle, bei der das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich übersteigt, führt zur eigenständigen GKV-Mitgliedschaft. Wer eine Erwerbstätigkeit plant oder in Betracht zieht, sollte diese Überlegung jetzt konkret anstellen.

Der dritte Schritt betrifft die freiwillige Versicherung. Wer aus der Familienversicherung austritt und sich freiwillig in der GKV versichert, löst den Beitragszuschlag beim Partner auf – zahlt aber selbst einen eigenen Beitrag.

Der Mindestbeitrag richtet sich nach einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.535 Euro), was einem Mindestbeitrag von rund 200 Euro monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen entspricht. Bei einem Partnergehalt von 3.000 Euro liegt der Beitragszuschlag dagegen bei 105 Euro – der Einstieg in die freiwillige Versicherung wäre teurer.

Erst bei hohen Partnergehältern dreht sich das Verhältnis um: Wer über 6.000 Euro brutto verdient, zahlt einen Zuschlag von mehr als 210 Euro – mehr als die freiwillige Versicherung kosten würde. In diesem Bereich lohnt sich die Abwägung.

Wichtig für die Praxis: Nicht jeder, der aktuell familienversichert ist, hat automatisch das Recht, sich nach Beendigung der Familienversicherung freiwillig zu versichern. Nach geltendem Recht (§ 9 SGB V) setzt die freiwillige Versicherung eine vorangegangene GKV-Mitgliedschaft oder Familienversicherung voraus – diese Voraussetzung erfüllen die meisten Betroffenen.

Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate nach Ende der Familienversicherung. Wer diese Frist verpasst, kann ohne erneuten Versicherungspflichttatbestand nicht mehr zur GKV zurück.

Betroffene sollten ihre Krankenkasse spätestens im Jahr 2027 aktiv ansprechen und die eigene Situation klären lassen. Die Kassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder über die bevorstehenden Änderungen zu informieren. Wer wartet, bis der erste Bescheid über den Zuschlag ins Haus kommt, hat die Planungszeit bereits verloren.

Häufige Fragen zur GKV-Familienversicherung und dem neuen Beitragszuschlag

Ab wann gilt der Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten genau?
Laut Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 ist das Inkrafttreten des Beitragszuschlags für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Inhaltliche Änderungen bis zur endgültigen Verabschiedung durch den Bundestag sind möglich, der grundsätzliche Kurs jedoch bereits durch den Kabinettsbeschluss gesetzt.

Zahlt der mitversicherte Ehegatte den Zuschlag, oder zahlt ihn der berufstätige Partner?
Den Beitragszuschlag zahlt ausschließlich das GKV-Mitglied selbst – also der Partner mit dem eigenen Beitragskonto und der Erwerbstätigkeit. Der mitversicherte Ehegatte bleibt weiterhin in der Familienversicherung und behält vollen Leistungsanspruch. Die Mehrbelastung trifft das Haushaltseinkommen indirekt, aber formal liegt die Beitragspflicht beim Mitglied.

Was passiert, wenn das Kind, das den Ausnahmetatbestand begründet, sieben Jahre alt wird?
Der Ausnahmetatbestand erlischt mit dem siebten Geburtstag des Kindes. Ab dem Folgemonat kann die Krankenkasse den Beitragszuschlag einfordern, sofern kein anderer Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Betroffene Paare sollten diesen Zeitpunkt frühzeitig einplanen und spätestens sechs Monate vorher mit der Krankenkasse klären, was konkret passiert.

Gilt die Reform auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Der Referentenentwurf des BStabG bezieht eingetragene Lebenspartner ausdrücklich in die Regelung ein. Die Neuregelung gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen.

Ist es möglich, die Familienversicherung freiwillig zu beenden, um den Zuschlag beim Partner zu vermeiden?
Ja – das ist möglich durch Aufnahme einer eigenen pflichtversicherten Beschäftigung, durch Aufnahme einer freiwilligen GKV-Versicherung oder durch den Wechsel in eine private Krankenversicherung.

Die freiwillige GKV-Versicherung ist bei niedrigem Eigeneinkommen jedoch meist teurer als der Beitragszuschlag. Der günstigste Weg ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.

Bleibt die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder erhalten?
Ja, vollständig. Die Reform betrifft ausschließlich familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der GKV wird durch das BStabG nicht verändert.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), 16.04.2026

GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG, 19.04.2026

ULA Deutscher Führungskräfteverband: Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 20.04.2026

Bundesgesundheitsministerium (BMG): § 10 SGB V Familienversicherung (aktuelle Fassung)

AOK-Bundesverband: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG – Gesetzesdokumentation