Die Betriebsrente noch während des Arbeitslebens auszahlen lassen oder bis zum Ruhestand warten? Diese Entscheidung kann beeinflussen, wie viel vom angesparten Geld nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt – allerdings nicht für jeden in dieselbe Richtung.
Wer noch gut verdient, kann bei den Kranken- und Pflegebeiträgen von einer früheren Auszahlung profitieren. Gleichzeitig kann die zusätzliche Zahlung die Einkommensteuer erhöhen, sodass vom vermeintlichen Vorteil unterm Strich nichts bleibt.
Ein aktueller Focus-Beitrag greift diese Unterschiede auf. Für die eigene Entscheidung müssen drei Dinge zusammenpassen: die vertraglich möglichen Auszahlungstermine, der Krankenversicherungsstatus und die steuerlichen Folgen.
Eine Auszahlung kann zehn Jahre lang Beiträge auslösen
In der gesetzlichen Krankenversicherung trägt der Empfänger die Beiträge auf seine Betriebsrente grundsätzlich selbst. Anders als beim Arbeitslohn übernimmt der frühere Arbeitgeber nicht automatisch die Hälfte dieser Beiträge.
Auch eine Einmalzahlung beendet die Beitragspflicht nicht mit der Überweisung. Nach § 229 SGB V wird eine entsprechende Kapitalleistung rechnerisch auf 120 Monate verteilt: Ein Hundertzwanzigstel gilt als monatlicher Versorgungsbezug, längstens für zehn Jahre.
Aus einer Kapitalauszahlung von 60.000 Euro wird damit ein monatlicher Rechenbetrag von 500 Euro. Das ist keine zusätzliche monatliche Auszahlung, sondern die Grundlage, auf der die Krankenkasse mögliche Beiträge ermittelt.
Wer das Geld für eine Anschaffung verwendet, beseitigt nicht direkt diese Berechnungsgrundlage. Deshalb gehört eine mögliche längerfristige Beitragsbelastung bereits in die Planung der Auszahlung.
197,75 Euro bleiben 2026 unter bestimmten Voraussetzungen geschützt
Für Pflichtversicherte gilt bei Betriebsrenten 2026 ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge fallen grundsätzlich nur auf den darüberliegenden Teil der Betriebsrente an.
In der Pflegeversicherung funktioniert die Entlastung anders. Dort gilt eine Freigrenze: Wird sie überschritten, werden die Beiträge grundsätzlich auf den vollständigen beitragspflichtigen Versorgungsbezug berechnet, nicht nur auf den übersteigenden Betrag.
Bei einer einzelnen Kapitalzahlung entsprechen 197,75 Euro monatlich einem Auszahlungsbetrag von 23.730 Euro, geteilt durch 120 Monate. Diese Rechnung erklärt die im Focus-Beitrag genannte Grenze – sie ist aber weder allgemein ein Steuerfreibetrag noch eine Beitragsbefreiung.
Weitere Versorgungsbezüge und gegebenenfalls Einkommen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit können die Grenzprüfung verändern. Bei mehreren Betriebsrenten steht der Krankenversicherungsfreibetrag nur einmal zur Verfügung.
Modellrechnung: Was bei 60.000 Euro Kapitalauszahlung anfällt
Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt die Größenordnung. Angenommen wird eine pflichtversicherte Person, die eine vollständig beitragspflichtige Betriebsrente von 60.000 Euro als Kapital erhält und mit ihren beitragspflichtigen Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt.
Der Freibetrag steht in diesem Beispiel vollständig für diese Betriebsrente zur Verfügung. Es gibt keine weitere Betriebsrente, auf die er bereits angewendet wird.
Für das Beispiel werden 17,5 Prozent Krankenversicherungsbeitrag angesetzt: 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus ein angenommener Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Hinzu kommen 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag für eine Person mit einem Kind, ohne weitere Beitragsabschläge.
| Rechenschritt nach den Werten für 2026 | Betrag |
|---|---|
| Kapitalauszahlung | 60.000 Euro |
| Monatlicher Rechenbetrag: 60.000 Euro geteilt durch 120 | 500 Euro |
| Davon für die Krankenversicherung: 500 Euro minus 197,75 Euro | 302,25 Euro |
| Krankenversicherungsbeitrag bei angenommenen 17,5 Prozent | 52,89 Euro |
| Pflegeversicherungsbeitrag: 3,6 Prozent von 500 Euro | 18,00 Euro |
| Zusätzliche monatliche Beiträge insgesamt | 70,89 Euro |
Die Rechnung betrifft ausschließlich Kranken- und Pflegeversicherung, nicht die Einkommensteuer. Der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse und die persönlichen Voraussetzungen beim Pflegebeitrag können das Ergebnis verändern.
Die 70,89 Euro sind außerdem keine garantierte Monatsbelastung für die nächsten zehn Jahre. Freibeträge, Beitragssätze, Einkommen und Versicherungsstatus können sich während dieses Zeitraums ändern.
Ein hohes Gehalt kann die zusätzlichen Beiträge begrenzen
Der Auszahlungszeitpunkt wird wichtig, wenn die Betriebsrente bereits während einer Beschäftigung beginnen darf. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer wird zunächst das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt; erst danach kommen nach § 230 SGB V Versorgungsbezüge hinzu.
Diese Grenze liegt in der Kranken- und Pflegeversicherung 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich. Einnahmen oberhalb der Grenze führen grundsätzlich nicht zu weiteren Beiträgen.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein pflichtversicherter Beschäftigter verdient monatlich 6.000 Euro beitragspflichtiges Bruttogehalt. Sein Gehalt schöpft die Grenze bereits aus, sodass für eine zusätzliche Betriebsrente in dieser Situation kein weiterer beitragspflichtiger Spielraum bleibt.
Fällt das Arbeitseinkommen später weg, kann die Einmalzahlung innerhalb ihres noch laufenden 120-Monats-Zeitraums wieder Beiträge auslösen.
Freiwillig Versicherte dürfen nicht mit demselben Freibetrag rechnen
Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, erhält keine Betriebsrentenfreibetrag. Auch die entsprechende beitragsfreie Untergrenze gilt nach den Hinweisen der Techniker Krankenkasse zu Betriebsrenten nur für Pflichtversicherte.
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Das kann Menschen betreffen, die nach einer früheren Anstellung selbstständig arbeiten und aus dieser Zeit noch eine betriebliche Altersversorgung besitzen. Ihre Beitragssituation kann sich ändern, wenn später tatsächlich eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner beginnt.
Im Rechenbeispiel würden ohne Freibetrag auf den monatlichen Betrag von 500 Euro bei angenommenen 17,5 Prozent zunächst 87,50 Euro Krankenversicherungsbeitrag entfallen. Gegenüber 52,89 Euro wären das 34,61 Euro mehr – sofern Mindestbeiträge und Beitragsbemessungsgrenze das Ergebnis nicht verändern.
Ob ein Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner möglich ist, muss die Krankenkasse prüfen. Dafür sind unter anderem die Vorversicherungszeiten wichtig: In der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erster Erwerbstätigkeit und Rentenantrag müssen grundsätzlich mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein.
Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Familienversicherung zählen dabei mit; außerdem können Kinder zusätzliche anrechenbare Zeiten bringen. Allein der Bezug einer gesetzlichen Rente garantiert den Zugang zur Pflichtversicherung jedoch nicht.
Weniger Krankenkassenbeitrag kann mehr Einkommensteuer bedeuten
Ein früherer Auszahlungstermin kann bei den Sozialabgaben günstig sein und steuerlich trotzdem Nachteile haben. Bei einer steuerpflichtigen Kapitalzahlung zählt das Kalenderjahr, in dem das Geld zufließt; dann kann es mit dem noch hohen Arbeitseinkommen zusammentreffen.
Der steuerliche Umfang hängt allerdings nicht allein davon ab, ob der Vertrag vor oder nach 2005 geschlossen wurde. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds kommt es darauf an, ob und wie die Beiträge während der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.
Soweit die Auszahlung auf steuerfrei eingezahlten Beiträgen beruht, wird sie grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Für nicht geförderte Beitragsanteile können andere Regeln gelten; bei Direktzusagen und Unterstützungskassen erfolgt die Besteuerung wiederum grundsätzlich als nachträglicher Arbeitslohn.
Die Unterschiede erläutert unser Beitrag darüber, weshalb Betriebsrenten vom Finanzamt unterschiedlich behandelt werden. Ein pauschaler Rat, jede Betriebsrente möglichst früh auszahlen zu lassen, greift deshalb zu kurz.
Auf die Fünftelregelung ist bei Kapitalwahl kein Verlass
Eine hohe Einmalzahlung lässt sich nicht automatisch steuerlich günstiger behandeln, nur weil das Kapital über viele Jahre aufgebaut wurde. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen X R 25/23.
In dem Verfahren ging es um eine Direktversicherung, bei der die Versicherte zwischen einer laufenden Rente und einer Kapitalauszahlung wählen konnte. Der Bundesfinanzhof wies ihre Revision zurück und lehnte die ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung ab.
Eine Kapitalleistung aufgrund eines freien Kapitalwahlrechts ist nach dieser Entscheidung keine außerordentliche Vergütung im Sinne der einschlägigen Vorschrift. Wer eine solche Auszahlung plant, sollte die Steuerrechnung daher nicht auf eine vermeintlich sichere Ermäßigung stützen.
Nicht den gesamten Auszahlungsbetrag verplanen
Bei Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds wird grundsätzlich keine Lohnsteuer von der Auszahlung einbehalten. Eine hohe Überweisung bedeutet deshalb nicht, dass die Steuer bereits erledigt wäre.
Für die Haushaltsplanung ist es sinnvoll, die voraussichtliche Steuer und die laufenden Krankenkassenbeiträge getrennt zurückzulegen. Besonders wichtig wird das, wenn mit der Auszahlung bereits eine größere Anschaffung oder die Tilgung eines Kredits geplant ist.
Nach einer Steuerfestsetzung können außerdem Vorauszahlungen relevant werden. Wie sich diese von einer Nachzahlung unterscheiden, erklärt unser Beitrag „Rentner: Nach Steuernachzahlung kann die nächste Forderung folgen“.
Wegen einer einmaligen Auszahlung sollte das Finanzamt für spätere Jahre nicht unverändert mit denselben Einnahmen rechnen. Fallen diese weg, kommt eine Anpassung der Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer in Betracht.
Vor der Entscheidung zwei Auszahlungstermine durchrechnen lassen
Zuerst sollte der Versorgungsträger schriftlich bestätigen, welche Auszahlungstermine und Auszahlungsformen der Vertrag überhaupt zulässt. Dabei ist auch zu klären, ob eine Verschiebung die Leistungshöhe verändert und bis wann eine Entscheidung getroffen werden muss.
Anschließend braucht es eine Berechnung der Krankenkasse für den jeweiligen Versicherungsstatus und eine steuerliche Gegenüberstellung der möglichen Auszahlungsjahre. Bei einer Kapitalleistung darf die Prüfung nicht beim Auszahlungsmonat enden, weil die Beiträge über einen längeren Zeitraum anfallen können.
Die passende Entscheidung ergibt sich erst daraus, was nach Steuern, Beiträgen und Vertragsänderungen übrig bleibt – und ob Sie das Geld zu diesem Zeitpunkt tatsächlich benötigen.
Quellen
Focus online: Patrick Welsch über den Auszahlungszeitpunkt der Betriebsrente, 12. Oktober 2026; Bundesgesundheitsministerium: Krankenversicherungsbeiträge und Finanzierung der Pflegeversicherung; Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen 2026; Techniker Krankenkasse: Freibetrag für Betriebsrenten; Deutsche Rentenversicherung: Wechsel in die Pflichtversicherung; Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung; §§ 226, 229, 230, 238 und 250 SGB V, § 57 SGB XI sowie §§ 11 und 37 EStG; Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2025 – X R 25/23.
Die Rechenbeispiele sind eigene vereinfachte Modellrechnungen mit Werten für 2026.




