Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Mann bleibt auch auf den Gutachterkosten sitzen

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Ein Versicherter bekam weder die beantragte Erwerbsminderungsrente noch die Kosten für das von ihm beantragte Gutachten erstattet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte es ab, diese Gutachterkosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Daran änderte auch nichts, dass das Gericht später einen weiteren Sachverständigen beauftragte. Das allein genügte nach dem Urteil vom 23. Juli 2026 nicht für eine Kostenübernahme (L 10 R 47/25).

Der ausgewählte Arzt befürwortete die Rente

Im Berufungsverfahren hatte der Kläger ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz beantragt. Der von ihm benannte Arzt hielt ihn für weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig.

Ein anschließend von Amts wegen beauftragter Sachverständiger widersprach und sah weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für geeignete Arbeiten.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung und wies die Berufung zurück.

Ein weiteres Gutachten bedeutet noch keine Erstattung

Für die Kostenfrage zog das Landessozialgericht eine klare Grenze: Widerlegt das spätere Gerichtsgutachten gerade die Einschätzung des Wunschgutachters, rechtfertigt seine Einholung allein keine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse.

Zusätzlicher Ermittlungsaufwand bedeutet also noch keinen Anspruch auf Erstattung.

Für Sie bedeutet das: Verwechseln Sie die Entscheidung über weitere medizinische Ermittlungen nicht mit einer Zusage zur Finanzierung Ihres beantragten Gutachtens. Solange keine entsprechende Kostenentscheidung vorliegt, sollten Sie eine Erstattung nicht fest einplanen.

Was ein Wunschgutachten tatsächlich ist

§ 109 SGG eröffnet Versicherten die Möglichkeit, im Sozialgerichtsverfahren einen bestimmten Arzt gutachtlich hören zu lassen. Sie benennen den Arzt, das Gericht holt das Gutachten ein – es handelt sich damit nicht bloß um ein privat beschafftes Attest.

Der Begriff „Wunschgutachten“ beschreibt die Auswahl des Sachverständigen, nicht ein bestellbares Ergebnis. Auch der von Ihnen benannte Arzt muss Ihre gesundheitlichen Einschränkungen fachlich prüfen und seine Einschätzung nachvollziehbar begründen.

Gerichtskostenfrei heißt nicht ohne Kostenrisiko

Für Versicherte ist ein Rentenprozess vor dem Sozialgericht grundsätzlich gerichtskostenfrei. § 183 SGG nimmt die besondere Kostenregelung für Gutachten nach § 109 jedoch ausdrücklich von dieser Kostenfreiheit aus.

Das Gericht darf die Begutachtung davon abhängig machen, dass Sie die Kosten vorschießen und vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Entscheidung endgültig tragen.

Der Vorschuss ist deshalb keine bloße Formalität, sondern kann zu einer dauerhaften finanziellen Belastung werden.

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Das Gericht muss auch ohne Wunschgutachten ermitteln

Nach § 103 SGG erforscht das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Wenn medizinische Fragen offenbleiben, sollten Sie deshalb zunächst konkret benennen, welche Befunde fehlen oder welche Widersprüche das bisherige Gutachten nicht erklärt.

Bitten Sie das Gericht etwa um die Klärung einer bislang unbeantworteten Frage zu Ihren Belastungsgrenzen oder um die Berücksichtigung eines übergangenen Facharztberichts.

Daraus folgt allerdings kein Anspruch auf jede gewünschte Untersuchung oder auf die Auswahl eines bestimmten Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlung.

Ein gutes Gutachten braucht mehr als eine andere Meinung

Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Eine Diagnose allein beantwortet diese Frage nicht; das Gutachten muss erklären, welche Einschränkungen daraus für Ihre tägliche Leistungsfähigkeit entstehen.

Ein Gutachten nach § 109 SGG kann dabei durchaus helfen, wie ein anderer Fall zur erfolgreich durchgesetzten Erwerbsminderungsrente nach widersprüchlichen Gutachten zeigt. Entscheidend ist die überzeugende medizinische Begründung, nicht allein ein für Sie günstiges Ergebnis.

Vor dem Antrag die Finanzierung klären

Klären Sie vor einem Antrag nach § 109 SGG mit Ihrer Prozessvertretung, welche konkrete medizinische Frage das zusätzliche Gutachten beantworten soll und welchen Vorschuss das Gericht verlangt.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lassen Sie sich bestätigen, ob und in welchem Umfang sie diese Gutachterkosten übernimmt.

Eine spätere Übernahme durch die Staatskasse bleibt möglich, muss aber im jeweiligen Verfahren gerechtfertigt sein. Dass ein zusätzliches Gutachten die Aufklärung tatsächlich voranbringen und eine Kostenerstattung ermöglichen kann, zeigt auch ein Verfahren zur Schwerbehinderung mit Erstattung der Gutachterkosten.

Vier häufige Fragen zum Wunschgutachten

Darf ich im Rentenprozess einen eigenen Gutachter benennen?

Als Versicherter können Sie nach § 109 SGG beantragen, dass das Gericht einen bestimmten Arzt gutachtlich hört. Bei verspäteten Anträgen kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen.

Muss ich dieses Gutachten selbst bezahlen?

Das Gericht kann einen Vorschuss verlangen und Ihnen die endgültigen Kosten vorbehaltlich einer anderen Entscheidung auferlegen. Eine spätere Erstattung sollten Sie deshalb nicht voraussetzen.

Zahlt die Staatskasse, sobald das Gericht noch ein Gutachten einholt?

Nein, die weitere Begutachtung allein genügt dafür nicht. Widerlegt sie die Einschätzung des Wunschgutachters, lässt sich aus ihrer Einholung kein Anspruch auf Kostenübernahme ableiten.

Wie kann ich das finanzielle Risiko vorher begrenzen?

Klären Sie Vorschuss, Finanzierung und mögliche Versicherungsleistungen vor dem Antrag. Prüfen Sie außerdem mit Ihrer Prozessvertretung, ob sich offene medizinische Fragen zunächst durch ergänzende Ermittlungen des Gerichts beantworten lassen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 103 SGG – Amtsermittlung, § 109 SGG – Gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes, § 183 SGG – Kostenfreiheit und Ausnahmen.
Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 23.07.2026 – L 10 R 47/25.