Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, droht Betriebsrentnern und Anwärtern der Verlust jahrzehntelanger Versorgungsansprüche. Genau für diesen Fall existiert seit 1974 der Pensions-Sicherungs-Verein, kurz PSVaG, der die Betriebsrente bis zu einer Höchstgrenze von 11.865 Euro monatlich absichert.
Doch der Schutz greift nicht immer und nicht für jeden: In fünf konkreten Konstellationen zahlt der PSVaG gar nicht oder deutlich weniger als erwartet. Wer betroffen ist, muss das wissen, und sollte sofort handeln.
Inhaltsverzeichnis
Der PSVaG: Pflichtversicherung der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – kurz PSVaG – ist seit 1974 der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland.
Seine Rechtsgrundlage findet sich in § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Der PSVaG ist keine freiwillige Einrichtung, kein Branchenverband und kein Sozialversicherungsträger. Er ist eine Pflichtversicherung, die ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert wird.
Jedes Unternehmen, das seinen Beschäftigten eine Betriebsrente über bestimmte Durchführungswege zusagt, muss Beiträge an den PSVaG zahlen. 2025 lag der Beitragssatz bei 1,2 Promille der beitragspflichtigen Versorgungsleistungen. Arbeitnehmer zahlen nichts.
Sie erwerben über ihre Beschäftigung einen Anspruch, für dessen Absicherung ihr Arbeitgeber haftet – im Fall der Insolvenz übernimmt der PSVaG diese Haftung.
Der PSVaG springt ein, sobald ein sogenannter Sicherungsfall eingetreten ist. Das ist vor allem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Ab dem Kalendermonat, der auf die Insolvenzeröffnung folgt, entsteht der Anspruch gegen den PSVaG – nicht erst, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Zusätzlich deckt der PSVaG auch rückständige Versorgungsleistungen ab, die in den letzten zwölf Monaten vor Entstehen seiner Leistungspflicht bereits fällig geworden sind.
Die Höchstgrenze 2026: PSVaG zahlt bis zu 11.865 Euro im Monat
Der Schutz des PSVaG ist nicht unbegrenzt. Das Betriebsrentengesetz legt in § 7 Absatz 3 eine klare Obergrenze fest: Der monatliche Anspruch gegen den PSVaG beträgt höchstens das Dreifache der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße.
Diese Bezugsgröße wird jährlich durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung angepasst. Für das Jahr 2026 beträgt sie 3.955 Euro monatlich – die Höchstgrenze liegt damit bei 11.865 Euro pro Monat.
Für die meisten Betriebsrentner ist diese Grenze weit entfernt. Wer allerdings eine sehr hohe Pensionszusage erhalten hat, sollte prüfen, ob seine Ansprüche diesen Deckel übersteigen.
Für alles darüber zahlt der PSVaG nicht – und ohne eine zusätzliche, vertragliche Absicherung (etwa durch Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen) besteht das Risiko eines echten Verlustes.
Die Grenze gilt für alle arbeitgeberfinanzierten Zusagen und für Entgeltumwandlung zusammen. Wer mehrere Betriebsrentenzusagen vom selben Arbeitgeber hatte, muss die Gesamtsumme gegen die 11.865-Euro-Grenze rechnen.
Wer geschützt ist – die Grundregel
Der PSVaG schützt zwei Gruppen: Erstens Personen, die beim Eintritt des Sicherungsfalls bereits eine laufende Betriebsrente erhalten haben. Zweitens Personen, die eine sogenannte unverfallbare Anwartschaft besitzen – also eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf künftige Betriebsrentenleistungen, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Wann wird eine Anwartschaft unverfallbar? Nach § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG muss das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres enden, und die Versorgungszusage muss zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden haben. Eine wichtige Ausnahme: Wer selbst Entgeltbestandteile in eine Betriebsrente umgewandelt hat, ist ohne jede Wartezeit abgesichert, vom ersten Tag des Vertrags an.
Silvia M., 54, aus Mannheim, hat 22 Jahre bei einem Logistikunternehmen gearbeitet und seit 18 Jahren eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage. Als das Unternehmen im März 2026 Insolvenz anmeldet, hat sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente von 680 Euro monatlich.
Der PSVaG übernimmt den Anspruch vollständig. Sie muss nicht warten, bis der Insolvenzverwalter die Masse verteilt – ihr Anspruch gegen den PSVaG entsteht ab April 2026.
Fünf Konstellationen, in denen der PSVaG-Schutz versagt
Wer glaubt, allein die Existenz einer Betriebsrente reiche für vollen PSVaG-Schutz aus, liegt falsch. Das Betriebsrentengesetz kennt mehrere Situationen, in denen der Schutz entweder gar nicht greift oder deutlich schwächer ausfällt als erwartet.
Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt hat, ist der PSVaG in diesem Fall nicht zuständig – weil Sie selbst direkt Anspruchsinhaber gegenüber dem Versicherungsunternehmen sind. Die Versicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse.
Für Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung ist ein solches unwiderrufliches Bezugsrecht seit dem 22. Januar 2026 gesetzlich vorgeschrieben. Haben Sie jedoch ältere Verträge, in denen das Bezugsrecht nur widerruflich war, fällt die Versicherung im Insolvenzfall in die Insolvenzmasse – der PSVaG muss dann einspringen.
Verfallbare Anwartschaft: Wer noch keine drei Jahre im Unternehmen ist und keine Entgeltumwandlung betreibt, hat bei Insolvenz schlicht keinen PSVaG-Anspruch. Die Anwartschaft ist noch verfallbar. Diese Lücke trifft besonders jüngere Beschäftigte oder Quereinsteiger, die kurz vor der Insolvenz ins Unternehmen gewechselt sind.
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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Das Betriebsrentengesetz schützt Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer die eigene GmbH wirtschaftlich beherrscht, gilt nicht als schutzwürdiger Arbeitnehmer in diesem Sinne.
Die Pensionszusage für den beherrschenden GmbH-GF ist dem PSVaG-Schutz entzogen. Für diese Gruppe empfiehlt sich eine vertragliche Zusatzsicherung, etwa durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung.
Betrag über der Höchsthaftungsgrenze: Übersteigen die zugesagten Ansprüche die monatliche Deckelungssumme von 11.865 Euro (Stand 2026), ersetzt der PSVaG nur bis zu dieser Grenze. Der übersteigende Teil ist ungesichert.
Missbrauchskonstellation: Erhielt ein Arbeitnehmer kurz vor der absehbaren Insolvenz eine besonders hohe oder erstmalige Versorgungszusage, kann der PSVaG den Anspruch ganz oder teilweise verweigern. Das Betriebsrentengesetz schließt ausdrücklich solche Konstellationen aus, bei denen der alleinige oder überwiegende Zweck der Zusage war, den PSVaG in Anspruch zu nehmen.
Was Betroffene sofort tun müssen – Schritt für Schritt
Sobald bekannt wird, dass der Arbeitgeber Insolvenzantrag gestellt hat oder das Verfahren eröffnet wird, sollten Betriebsrentner und Anwärter keine Zeit verlieren.
Schritt 1: Eigene Unterlagen sichten. Prüfen Sie, über welchen Durchführungsweg Ihre Betriebsrente läuft. Die relevanten Angaben finden sich im Arbeitsvertrag, in der Versorgungsordnung oder in einem separaten Rentenbescheid des Arbeitgebers. Suchen Sie außerdem Ihren Anwartschaftsausweis des PSVaG heraus, falls vorhanden. Darauf steht die PSVaG-Nummer, die Sie für den Antrag benötigen.
Schritt 2: Formlos schriftlich beim PSVaG melden. Den Antrag auf Versorgungsleistungen stellen Sie formlos schriftlich an: PSVaG, 50963 Köln. Teilen Sie mit, ob es um Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen geht. Zwar meldet in vielen Fällen auch der Insolvenzverwalter, doch verlassen Sie sich nicht darauf. Handeln Sie selbst.
Schritt 3: Insolvenzverwalter kontaktieren. Der Insolvenzverwalter ist Ihre Anlaufstelle im laufenden Verfahren. Er kann klären, ob Ihr Anspruch bereits erfasst ist, und muss Ihnen auf Anfrage Auskunft geben.
Schritt 4: Verjährungsfristen im Auge behalten. Der Rentenanspruch selbst verjährt erst nach sehr langen Zeiträumen. Die einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche hingegen können nach drei Jahren verjähren. Handeln Sie nicht erst Jahre nach dem Sicherungsfall.
Klaus D., 67, aus Dortmund, bezog seit 2023 eine Betriebsrente von monatlich 420 Euro von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem mittelständischen Maschinenbauer. Als die Firma im Januar 2026 Insolvenz anmeldet, bleiben die Zahlungen aus.
Der PSVaG übernimmt ab Februar 2026, zahlt auch die rückständige Januarrente nach und zahlt dauerhaft weiter. Klaus D. stellt seinen formlosen Antrag selbst, weil er nicht warten wollte, bis der Insolvenzverwalter tätig wird.
Was passiert, wenn ein neuer Eigentümer den Betrieb übernimmt
Nicht jede Insolvenz endet mit der Zerschlagung des Unternehmens. Wird der Betrieb im Insolvenzverfahren von einem neuen Eigentümer übernommen, gelten besondere Regeln. Der Erwerber haftet nur für Betriebsrentenansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Für alle Anwartschaften aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bleibt der PSVaG zuständig. Das bedeutet: Auch wenn Sie danach wieder für den neuen Betrieb tätig sind, müssen Sie für ältere Ansprüche den PSVaG anschreiben – der neue Eigentümer ist insoweit nicht Ihr Ansprechpartner.
Häufige Fragen zum PSVaG und Betriebsrente bei Insolvenz
Gilt der PSVaG-Schutz auch für ehemalige Arbeitnehmer, die schon lange aus dem Betrieb ausgeschieden sind?
Ja, wenn Sie beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Die Bedingung: Das Arbeitsverhältnis endete nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres und die Versorgungszusage bestand zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre.
Solche sogenannten Schlafenden Anwartschaften sind vollständig PSVaG-geschützt, auch wenn zwischen Ihrem Ausscheiden und der Insolvenz viele Jahre lagen.
Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn mein früherer Arbeitgeber zwar wirtschaftlich angeschlagen ist, aber noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
Vor Eintritt des Sicherungsfalls – also vor der formellen Insolvenzeröffnung oder einer gleichgestellten Situation – besteht kein Rechtsanspruch gegen den PSVaG. Ein Insolvenzantrag allein reicht noch nicht. Sollte Ihr Arbeitgeber Zahlungen auf die Betriebsrente einstellen, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, müssen Sie den Anspruch zivilrechtlich geltend machen.
Muss ich meinen Anspruch beim PSVaG selbst anmelden, oder geschieht das automatisch?
Theoretisch meldet der Insolvenzverwalter die Versorgungsansprüche beim PSVaG an. Praktisch empfehlen Sozialrechtsexperten, selbst aktiv zu werden und formlos schriftlich an den PSVaG in Köln zu schreiben. Das kostet nichts, schützt aber vor dem Risiko, dass Ihr Anspruch im Verfahren vergessen wird oder verspätet geltend gemacht wird.
Bin ich als Pensionsfonds-Begünstigter auch PSVaG-geschützt?
Ja, Pensionsfonds und seit 2022 auch bestimmte Pensionskassen sind in die PSVaG-Sicherungspflicht einbezogen. Ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, tarifvertraglich organisierte Pensionskassen sowie Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes – dort bestehen eigene Sicherungssysteme.
Was kann ich tun, wenn meine Betriebsrente die PSVaG-Höchstgrenze übersteigt?
Den gesetzlich ungesicherten Teil können Sie nur durch vertragliche Vereinbarungen schützen. Üblich sind die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung oder die Einrichtung eines Treuhandmodells (CTA). Sprechen Sie das frühzeitig mit dem Arbeitgeber an – im laufenden Insolvenzverfahren ist es für solche Absicherungen zu spät.
Quellen
Gesetze-im-Internet: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14), § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes




