Rente: Der Renten-Trick ist nur noch 2026 möglich

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Am 31. Dezember 2026 endet ein Übergangszeitraum, der für Neurentner mit variablem Einkommen über tausende Euro Rentenleistung dauerhaft entscheiden kann. Wer bis dahin in Altersrente geht, muss im Rentenantrag noch selbst wählen, ob das Arbeitsentgelt der letzten offenen Monate hochgerechnet wird oder nicht.

Wer ab dem 1. Januar 2027 in Rente geht, trifft diese Entscheidung nicht mehr: Das System rechnet dann automatisch hoch und korrigiert nach oben, wenn die tatsächlichen Einnahmen höher ausfallen als geschätzt. Welche Geburtsmonate konkret noch unter das alte Recht fallen und wann der Wechsel ins bessere System automatisch eintritt, hängt vom Jahrgang und der gewählten Rentenart ab.

Was sich am 1. Januar 2027 konkret ändert

Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) verändert zwei Stellschrauben im Rentenrecht. Die erste betrifft das Auslösen der Hochrechnung: Bisher musste der Rentenantragsteller ausdrücklich verlangen, dass der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten offenen Monate gesondert meldet.

Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dieses aktive Verlangen. Die Deutsche Rentenversicherung fordert die Meldung dann automatisch an.

Die zweite und folgenreichere Änderung betrifft die Bindungswirkung. Bisher galt: Einmal hochgerechnet, bleiben tatsächliche Einnahmen für diese Rente außer Betracht, auch wenn sie höher ausfallen als der Schätzwert.

Das Bundessozialgericht hat zwar 2025 klargestellt, dass eine einmal festgesetzte Rente nicht nachträglich nach unten korrigiert werden darf, wenn der Arbeitgeber niedrigere Ist-Werte meldet.

Den umgekehrten Fall, also das Nachkorrigieren nach oben, hat das Gericht nicht als einklagbares Recht etabliert. Ab 1. Januar 2027 greift diese Schutzlücke nicht mehr: Wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten Werte, stellt die Deutsche Rentenversicherung die Rente von Amts wegen neu fest. Die Nachzahlung erfolgt automatisch.

Wer ab 2027 in Rente geht, kann durch die Hochrechnung nicht mehr dauerhaft verlieren. Entweder bleibt der hochgerechnete Wert bestehen, oder der höhere Ist-Wert führt zur Anpassung. Im alten System, das bis 31. Dezember 2026 gilt, schützt die Hochrechnung nur nach unten.

Die Geburtsmonat-Schwelle: Wann der Rentenbeginn 2027 automatisch eintritt

Jahrgang 1960, Regelaltersrente. Für diesen Jahrgang liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 4 Monaten. Damit der Rentenbeginn noch in den Dezember 2026 fällt, muss die Altersgrenze bis spätestens November 2026 erreicht sein.

Das trifft zu, wer im Juli 1960 oder früher geboren wurde. Wer im August 1960 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn im Januar 2027 oder später und fällt damit automatisch unter das neue Recht.

Jahrgang 1961, Regelaltersrente. Für diesen Jahrgang liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten. Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt für den gesamten Jahrgang nicht vor Juli 2027. Wer 1961 geboren wurde und die Regelaltersrente in Anspruch nimmt, ist damit automatisch im neuen System und muss die Hochrechnungsfrage nicht mehr selbst entscheiden.

Jahrgang 1962, Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach der von der Deutschen Rentenversicherung angewendeten Systematik liegt die abschlagsfreie Altersgrenze für diesen Jahrgang bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer im März 1962 oder früher geboren wurde, erreicht diese Grenze bis November 2026, der Rentenbeginn liegt noch im Dezember 2026 und damit unter dem alten Recht.

Wer im April 1962 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn frühestens im Januar 2027 und ist automatisch im neuen System geschützt.

Für Personen mit Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten vergleichbare Übergangsdaten. Wer unsicher ist, welches Datum im eigenen Fall gilt, erhält bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung eine verbindliche Auskunft über den genauen Rentenbeginn-Termin.

Der Wechsel ins neue System ist nicht an einen Antrag gebunden und erfordert keine besondere Handlung. Er ergibt sich allein daraus, dass der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2026 liegt.

Warum die Hochrechnungsentscheidung 2026 gefährlich werden kann

Die Hochrechnung schätzt die offenen Monate bis zum Rentenbeginn auf Basis des Durchschnittsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate. Wer in dieser Zeit ein gleichmäßiges Gehalt bezogen hat und in den letzten Beschäftigungsmonaten keine Einmalzahlungen erwartet, trägt bei einem „Ja” kein nennenswertes Risiko.

Das Bundessozialgericht hat 2025 klargestellt, dass die DRV eine auf Hochrechnungsbasis festgesetzte Rente nicht mehr absenken darf, wenn der Arbeitgeber später niedrigere Ist-Werte übermittelt. Für Menschen ohne Sonderzahlungen ist „Ja” damit weitgehend risikolos.

Das Risiko liegt auf der anderen Seite: Wenn in den offenen Monaten vor dem Rentenbeginn Einmalzahlungen anfallen, Urlaubsabgeltungen, Jahresprämien, Überstundenauszahlungen oder tarifliche Nachzahlungen, sind diese Beträge bei einer Hochrechnung dauerhaft außer Betracht.

Der Rentenbescheid basiert auf dem geschätzten Durchschnitt, nicht auf dem tatsächlichen Entgelt. Eine Korrektur nach Bestandskraft des Bescheids ist nicht möglich.

Wer Einmalzahlungen in den letzten Beschäftigungsmonaten erwartet, sollte „Nein” wählen und auf die tatsächlichen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers warten. Der Rentenbeginn verzögert sich dadurch nicht, wohl aber der endgültige Rentenbescheid.

Wie hoch das persönliche Risiko ist, lässt sich erst beurteilen, wenn klar ist, welche Zahlungen in den noch offenen Monaten tatsächlich ausstehen. Diese Auskunft sollte schriftlich beim Arbeitgeber oder im Lohnbüro eingeholt werden, bevor der Rentenantrag ausgefüllt wird.

Zwei Kollegen, ein Monat Unterschied, zwei verschiedene Systeme

Werner F., 64, Industriekaufmann aus Bochum, ist im März 1962 geboren und hat 45 Versicherungsjahre. Sein geplanter Rentenbeginn ist der Dezember 2026. Sein monatliches Grundgehalt beträgt 2.900 Euro. Im Oktober zahlt sein Arbeitgeber eine Jahresprämie von 4.060 Euro.

Werner stellt den Rentenantrag im September 2026. Die offenen Monate für eine mögliche Hochrechnung sind Oktober und November.

Wenn Werner „Ja” zur Hochrechnung ankreuzt, schätzt die DRV Oktober und November mit je 2.900 Euro, also insgesamt 5.800 Euro. Tatsächlich flossen im Oktober 6.960 Euro. Die Differenz von 4.060 Euro bleibt für Werners Rente dauerhaft unberücksichtigt.

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Wählt er stattdessen „Nein”, wartet die DRV auf die tatsächlichen Entgeltmeldungen für Oktober und November. Die Jahresprämie fließt vollständig in die Rentenberechnung ein.

Seine Kollegin Renate K., 64, ist im April 1962 geboren. Dieselbe Rentenart, dieselbe Wartezeit, dasselbe Grundgehalt, dieselbe Jahresprämie. Renate hat den Rentenbeginn im Januar 2027. Sie unterliegt dem neuen Recht. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet automatisch hoch.

Wenn Renates tatsächliche Einnahmen im Oktober die hochgerechneten Werte übersteigen, stellt die DRV die Rente von Amts wegen neu fest. Renate muss nichts beantragen und keine Fristen im Blick behalten.

Werner und Renate trennt kein Unterschied in der Beitragshistorie, der Berufslaufbahn oder der Einkommenshöhe. Sie trennt der Geburtsmonat und die daraus resultierende Seite der Übergangsschwelle.

Was 2026-Rentner jetzt konkret tun sollten

Der erste Schritt ist eine schriftliche Anfrage beim Arbeitgeber: Stehen in den letzten zwei bis drei Beschäftigungsmonaten vor dem Rentenbeginn beitragspflichtige Einmalzahlungen, Resturlaubsabgeltungen oder Nachzahlungen zu erwarten?

Liegt eine klare Verneinung vor, ist „Ja” zur Hochrechnung die pragmatische Wahl. Liegt eine Bestätigung für Sonderzahlungen vor, ist „Nein” die zuverlässigere Option.

Wer bereits einen Rentenantrag mit „Ja” gestellt hat, aber noch keinen Bescheid erhalten hat, kann schriftlich bei der Rentenversicherung erklären, auf die Hochrechnung zu verzichten. Liegt der Bescheid bereits vor, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nach Bekanntgabe. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann den Bescheid nicht mehr über einen einfachen Überprüfungsantrag korrigieren, da kein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.

Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt formuliert ist: Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann die Frist auf ein Jahr verlängert sein.

Wer den Rentenbeginn noch nicht endgültig festgelegt hat und erhebliche Einmalzahlungen erwartet, kann prüfen, ob ein Verschieben auf Januar 2027 wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei ist ein Monat weniger Rentenzahlung gegen die Höhe der gefährdeten Einmalzahlung abzuwägen. Ein Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung bringt dafür individuelle Zahlen.

Wer ohnehin plant, „Nein” zur Hochrechnung zu wählen, braucht den Rentenbeginn nicht zu verschieben: Das Ergebnis, nämlich vollständige Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen, ist mit „Nein” in 2026 erreichbar, ohne einen Monat Rente aufzugeben.

Häufige Fragen zur Hochrechnung beim Rentenantrag 2026 und dem Übergang 2027

Ich bin Jahrgang 1960 geboren. Bin ich noch von der alten Regelung betroffen?

Das hängt von Ihrem Geburtsmonat ab. Wer im Juli 1960 oder früher geboren wurde, hat bei der Regelaltersrente den Rentenbeginn spätestens im Dezember 2026 und fällt noch unter das alte Recht. Wer im August 1960 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn im Januar 2027 oder danach und ist automatisch im neuen System.

Jahrgang 1962, Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Gilt für mich noch das alte Recht?

Wer im März 1962 oder früher geboren wurde, hat nach der DRV-Systematik den Rentenbeginn noch im Dezember 2026 und muss die Hochrechnungsfrage selbst entscheiden.

Wer im April 1962 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn im Januar 2027 oder danach und ist automatisch geschützt. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung Ihren genauen Rentenbeginn-Termin schriftlich bestätigen.

Was passiert, wenn ich im Januar 2027 in Rente gehe und die Hochrechnung zu niedrig ist?

Ab 1. Januar 2027 muss die Deutsche Rentenversicherung die Rente von Amts wegen neu feststellen, wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten Werte. Sie müssen keinen Antrag stellen und keine Fristen einhalten. Die Nachzahlung erfolgt nach Eingang der endgültigen Arbeitgebermeldungen automatisch.

Kann ich den Rentenbeginn noch von Dezember 2026 auf Januar 2027 verschieben?

Wenn der Rentenantrag noch nicht gestellt ist, können Sie als Rentenbeginn den 1. Januar 2027 angeben. Ist der Antrag bereits gestellt, aber noch kein Bescheid ergangen, sprechen Sie die Verschiebung direkt mit Ihrer Rentenversicherungsstelle ab.

Bedenken Sie: Ein Monat späterer Rentenbeginn bedeutet einen Monat weniger Rentenzahlung. Wenn Sie ohnehin planen, „Nein” zur Hochrechnung zu sagen, ist eine Verschiebung in den meisten Fällen nicht notwendig.

Ich bin Jahrgang 1961 und plane die Regelaltersrente. Muss ich die Hochrechnungsfrage beachten?

Nein. Bei der Regelaltersrente liegt Ihr frühester Rentenbeginn für den gesamten Jahrgang 1961 nicht vor Juli 2027. Sie sind damit automatisch im neuen System. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet dann automatisch hoch und korrigiert, wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen über dem Schätzwert lagen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, aktuelle Fassung sowie Änderung durch SGB VI-Anpassungsgesetz

Bundesministerium der Justiz: § 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten, insbesondere Abs. 4 Satz 2 n.F. ab 01.01.2027

Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 355: Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz), 22.12.2025

Bundessozialgericht: Urteil vom 27.11.2025, Az. B 5 R 6/24 R

Bundessozialgericht: Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R

Deutsche Rentenversicherung Bund: Altersgrenzen und Rentenbeginn nach Geburtsjahrgängen

Deutsche Rentenversicherung Bund: GRA zu § 194 SGB VI