Erst ab den Zeitpunkt des Bestehens einer ständigen Rechtsprechung des BSG (hier der 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R -) können Bürgergeld – Bezieher Garagenkosten als Kosten der Unterkunft geltend machen.
Weil sie nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet sind (§ 2 SGB 2), wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist ( aktuell veröffentlicht vom LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2023 – L 3 AS 840/23 – ).
Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X
Der Bürgergeld- Empfänger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X die Übernahme von Kosten für einen Garagenstellplatz für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2021.
Die Vorinstanz des SG Freiburg S 20 AS 453/22 – hatte den Antrag des Leistungsbeziehers abgelehnt, mit der Begründung:
Kein Anspruch vor der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Garagenkosten
Dieser Auffassung hat sich jetzt auch in einem aktuell veröffentlichtem Urteil der 3. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.11.2023 – L 3 AS 840/23 – angeschlossen
Bürgergeldberechtigte nach dem SGB II sind nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist, so ausdrücklich das BSG mit Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R – .
Nach Auffassung der Richter des 3. Senats des LSG BW kann der Antragsteller frühstens einen Anspruch für die Zeit ab dem 01.05.2021 haben auf Übernahme seiner Garagenkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Denn die Kosten für den Stellplatz würden „gemäß dem BSG Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R – ab dem 01.05.2021 übernommen“.
So das Jobcenter und es handelte korrekt, so das Gericht.
„Ständige Rechtsprechung“ im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
Nach Auffassung des Gerichts hatten die die Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2021
Warum konnten hier die Kläger die Garagenkosten nicht rückwirkend geltend machen?
Hiernach hatten die Kläger ihren Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide ab dem 01.01.2020 grundsätzlich innerhalb der von § 44 Abs. 1, Abs. 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgegebenen Frist gestellt.
Einer rückwirkenden Zugunstenentscheidung bereits ab dem 01.01.2020 steht hier indes § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II entgegen.
Erst ab den Zeitpunkt des Bestehens einer ständigen Rechtsprechung des BSG ( hier der 19.05.2021 ) können Bürgergeld – Bezieher Garagenkosten geltend machen,
weil sie nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet sind, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist.
Das Bundessozialgericht hat mit BSG, Beschluss vom 17.07.2024 – Aktenzeichen B 7 AS 110/23 B – die Auffassung des LSG Baden-Württemberg bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurück gewiesen.
Hinweis: § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
- in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
- So ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.