Zu hohe Bankgebühren für P-Konto können zurückgefordert werden
21.08.2013
Nachdem der Bundesgerichtshof (BSG) mit seinem Urteil vom 16. Juli 2013 (Aktenzeichen: XI ZR 260/12 ) die Rechte beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gestärkt hat, können überhöhte Gebühren für das pfändungssichere Konto zurückgefordert werden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Musterbrief für betroffene Bankkunden aufgesetzt, den sie bei ihrem Kreditinstitut vorlegen können.
Keine höheren Gebühren für P-Konto zulässig
Seit dem 1. Juli 2010 hat jeder Bankkunde das Recht, sein Girokontos in ein sogenanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Im Falle einer Pfändung gewährleistet das P-Konto die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag. Dafür haben die Kreditinstitute jedoch zum Teil hohe Gebühren (8,99 Euro) veranschlagt. Seit dem Urteil des BSG vom 16. Juli ist diese Praxis aber unzulässig. Betroffene Bankkunden können die überhöhten Gebühren zurückfordern.
Für ein P-Konto dürfen keine höheren Gebühren als für ein normales Konto von den Banken verlangt werden. Auch die sogenannte Guthabenklausel ist nicht mehr wirksam, so dass zuvor vereinbarte Dispokredite und die Kreditkarte nicht automatisch bei der Umwandlung in ein P-Konto aufgehoben werden dürfen. Da der Aufwand, den Kreditinstitute mit P-Konten haben, nicht größer ist als mit normalen Girokonten, dürfen auch keine höheren Gebühren verlangt werden.
Überhöhte Gebühren für P-Konto können von der Bank zurückgefordert werden
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Musterbrief aufgesetzt, den betroffene Bankkunden an ihr Kreditinstitut senden können, um die Gebühren für ein P-Konto zurückzufordern. Darin wird einerseits die Erstattung der überhöhten Bankgebühren verlangt, andererseits aber auch die Wiedereinsetzung von Vereinbarungen wie ein Dispokredit, die Teilnahme am Lastschriftverfahren und die Nutzung eines Karten- und Dokumentenservices, die vor der Umstellung des Kontos galten. Hier den Musterbrief herunter laden. (ag)
Bild: Daniel Gast / pixelio.de
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