P-Konto darf nicht mehr kosten

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Bundesgerichtshof stärkt Rechte beim P-Konto: P-Konten dürfen nicht mehr als normale Konten kosten

20.07.2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gestärkt. Demnach dürfen Banken keine höheren Gebühren für ein P-Konto verlangen als für ein normales Konto. Auch ein zuvor eingeräumter Überziehungskredit hat nach Umwandlung in ein P-Konto weiterhin Bestand. Damit ist die Guthabenklausel unwirksam.

Guthabenklausel bei P-Konto unwirksam
Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde die Umwandlung seines normalen Girokontos in ein sogenanntes P-Konto verlangen. Dieses ermöglicht einem Schuldner im Falle einer Pfändung die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag. Bisher haben die Kreditinstitute jedoch zum Teil hohe Gebühren (8,99 Euro) für ein solches P-Konto verlangt.

Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2013 (Aktenzeichen: XI ZR 260/12) stärkte der BGH die Rechte beim P-Konto, so dass zukünftig keine höheren Gebühren als für ein normales Konto zulässig sind. Darüber hinaus wurde die sogenannte Guthabenklausel für unwirksam erklärt, so dass ein zuvor vereinbarter Dispokredit und die Kreditkarte eines Kunden nicht automatisch bei der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto aufgehoben werden dürfen. Zur üblichen Praxis der Kreditinstitute gehört es derzeit, dass P-Konten nur als sogenannte Guthabenkonten geführt werden dürfen. Der BGH entschied jedoch, dass diese Regelung unwirksam ist. Die Vereinbarung eines Dispokredits könne nur durch eine Kündigung der Bank und nicht etwa durch einen „Automatismus“ beendet werden, der sich nachteilig für den Kunden auswirke und gegen Treu und Glauben verstoße.

Generell sei der Aufwand für ein P-Konto nicht höher als der eines normalen Kontos, so dass sich daraus keine Rechtfertigung für höhere Gebühren ergebe. Grundpreis und zusätzliche Leistungen dürften nicht teurer sein als bei einem normalen Konto, lautete das Urteil des BGH. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BGH seine Entscheidungen von November 2012 (Aktenzeichen: XI ZR 500/11, IX ZR 145/12). (ag)

Bild: Benjamin Klack / pixelio.de

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