Banken verweigern Schwerbehinderten kostenloses Girokonto

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Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, erhält viele staatliche Vergünstigungen, zum Beispiel beim öffentlichen Nahverkehr, bei Steuern, im Arbeitsrecht. Beim Girokonto aber nicht. Banken sind gesetzlich nicht verpflichtet, Menschen mit Schwerbehinderung von Kontoführungsgebühren zu befreien.

Das klingt nach einer Gesetzeslücke. Es ist keine; aber es gibt Rechte, die die meisten Betroffenen nicht kennen. Und seit Juni 2025 gelten neue Barrierefreiheitspflichten, die Banken konkret binden.

Kein Anspruch auf kostenlose Kontoführung – auch nicht mit Schwerbehindertenausweis

Das Gerücht hält sich hartnäckig: Mit dem Schwerbehindertenausweis müsse die Bank das Konto kostenlos führen. Es ist ein Irrtum. Weder das Schwerbehindertenrecht noch bankrechtliche Vorschriften verpflichten Kreditinstitute dazu, Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr von Kontogebühren zu befreien.

Die Entscheidung über Konditionen und Gebührenmodelle liegt ausschließlich beim jeweiligen Institut. Einige Banken bieten freiwillig Sonderkonditionen, aus Kulanz. Und Kulanz lässt sich jederzeit wieder streichen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein kostenloses Konto gibt es nicht, aber  ein gesetzliches Recht auf ein Konto und auf ein faires Entgelt. Wo dieses Recht liegt und wie man es durchsetzt, ist eine andere Frage.

Basiskonto: Was jede Bank anbieten muss

Das Zahlungskontengesetz gibt allen Verbrauchern, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto. Der ist unabhängig von Einkommen, Schufa-Einträgen oder Behinderung.

Jede Bank, die Girokonten für Privatkunden anbietet, muss auch Basiskonten bereitstellen. Einen Antrag darf sie nur aus den gesetzlich definierten Gründen ablehnen.

Wie funktioniert ein Basiskonto?

Ein Basiskonto funktioniert wie ein normales Girokonto: Geld einzahlen, abheben, überweisen, Lastschriften einrichten, Kartenzahlungen abwickeln. Die Bank muss keinen Überziehungsrahmen einräumen. Auf Wunsch kann das Basiskonto auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden.

Ist das Basiskonto kostenlos?

Ein Basiskonto muss nicht kostenlos sein. Das Zahlungskontengesetz schreibt lediglich vor, dass die Entgelte „angemessen” sein müssen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dazu klargestellt: Banken dürfen über das Basiskonto keine versteckten Strafgebühren einführen. Die Gebühren müssen sich an einer durchschnittlichen Nutzung orientieren.

Wer das Basiskonto ausdrücklich als solches beantragt, genießt besonderen Kündigungsschutz; die Bank darf das Konto nicht mehr willkürlich schließen. Das ist besonders für Menschen mit Behinderung relevant, die in der Vergangenheit von Banken abgewiesen oder deren Konten plötzlich geschlossen wurden.

Neue Pflicht seit 2025: Online-Banking muss barrierefrei sein

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Banken. Bankdienstleistungen für Verbraucher fallen ausdrücklich in seinen Geltungsbereich.

Das bedeutet: Websites, Online-Banking-Portale und Banking-Apps müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderung sie ohne unzumutbare Hürden nutzen können, und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.

Das BFSG schafft zwar keinen Anspruch auf ein günstigeres Konto. Aber es schafft etwas anderes, das ebenso wertvoll ist.

Wer Online-Banking wegen fehlender Barrierefreiheit nicht nutzen kann und deshalb auf teurere Filialleistungen angewiesen ist, hat einen konkreten Grund, die Bank zur Abhilfe aufzufordern. Wer keine Reaktion bekommt, kann den Fall beim Marktüberwachungsamt des jeweiligen Bundeslandes melden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

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Für Geldautomaten gilt eine längere Übergangsfrist. Digitale Kanäle (Online-Banking, Apps, Kundenportale ) mussten hingegen bereits ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Wer feststellt, dass seine Bank das nicht umgesetzt hat, kann Druck ausüben.

Warum das Bundesteilhabegesetz ein Girokonto nötig macht

Für Menschen mit Behinderung in Wohneinrichtungen hat sich die Situation seit 2020 grundlegend geändert. Das Bundesteilhabegesetz hat die Eingliederungshilfe  neu geordnet.

Leistungen werden jetzt nicht mehr direkt an die Einrichtung ausgezahlt, sondern an den Bewohner persönlich. Seit dem 1. Januar 2020 benötigt deshalb jede Person in einer besonderen Wohnform ein eigenes Girokonto.

Das bringt zwar mehr Selbstbestimmung, aber auch Kosten. Kontoführungsgebühren gelten sozialrechtlich als „Finanzdienstleistungen” und sind Bestandteil des Regelsatzes, also des monatlichen Pauschbetrags, der den Grundbedarf deckt.

Die Grundsicherung oder das Bürgergeld soll diese Kosten damit bereits abdecken. Wer trotzdem überhöhte Gebühren zahlt, verliert de facto Teile seines Lebensunterhalts an die Bank, und das lässt sich vermeiden.

So handeln Sie: Wenn die Bank ablehnt oder zu viel verlangt

Wer ein Basiskonto beantragt und von der Bank abgelehnt wird, muss das nicht hinnehmen. Die BaFin nimmt Beschwerden entgegen und kann ein Verwaltungsverfahren einleiten, das die Bank zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Kontoeröffnung zwingt. Den Antrag auf dieses Verfahren stellt man direkt bei der BaFin, ein Standardformular steht auf der BaFin-Website bereit.

Lassen Sie sich alles schriftlich geben

Wer feststellt, dass das Konto unverhältnismäßig teuer ist, sollte schriftlich bei der Bank nachfragen: Welche Gebühren fallen wofür an? Gibt es ein günstigeres Kontomodell oder Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderung? Viele Banken bieten zwar Kulanzlösungen an. Aber nur wer schriftlich fragt, hat später etwas in der Hand.

Direktbanken bieten oft kostenlose Girokonten

Wer auf Filialbesuche verzichten kann und mit digitaler Selbstbedienung vertraut ist, findet bei Direktbanken oft kostenlose Girokonten — ohne besonderen Aufwand. Das sind keine Sonderangebote für Menschen mit Behinderung, sondern allgemeine Kontomodelle.

Und wer feststellt, dass die Banking-App seiner aktuellen Bank nicht barrierefrei zugänglich ist, kann das seit Juni 2025 konkret beanstanden; die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.

Häufige Fragen zum Girokonto mit Schwerbehinderung

Kann ich mein bestehendes Konto nachträglich als Basiskonto einstufen lassen?

Ja. Wer bereits ein Girokonto bei einer Bank hat, kann es durch eine ausdrückliche Vereinbarung als Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz führen lassen. Der Vorteil: Das Konto genießt dann besonderen Kündigungsschutz, und die Bank darf es nicht mehr willkürlich schließen. Die BaFin stellt ein Standardformular für den Antrag bereit.

Was gilt, wenn mein gesetzlicher Betreuer das Konto verwaltet?

Manche Banken verlangen für betreute Konten höhere Gebühren mit dem Argument, der Verwaltungsaufwand sei größer. Das ist keine zwingende Pflicht. Wer als Betreuer mit einem solchen Aufschlag konfrontiert wird, sollte eine schriftliche Begründung anfordern und prüfen, ob ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter sinnvoll ist.

Was ist, wenn ich als Grundsicherungsempfänger kein Konto bekomme?

Eine Bank darf den Antrag auf ein Basiskonto nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antragsteller Sozialleistungen bezieht. Bei einer unberechtigten Ablehnung kann die BaFin ein Verwaltungsverfahren einleiten — der Antrag dafür ist auf der BaFin-Website abrufbar.

Quellen

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Basiskonto – Verbraucherinformationen, Bundesministerium der Finanzen: Zahlungskontengesetz (ZKG) – Zwei Jahre Bilanz, September 2018, Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Bankdienstleistungen, März 2025, Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz: Verwaltung des Heimtaschengeldes – Einrichtung eines Girokontos