Bis zu 990 Euro monatlich mehr: EM-Rentner mit Pflegebedarf haben Anspruch

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Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich pflegebedürftig ist, hat oft Anspruch auf bis zu 990 Euro Pflegegeld monatlich, und trotzdem bleibt dieser Anspruch in vielen Fällen ungestellt.

Der Grund: Manche glauben, beides schließe sich aus, oder das eine folge automatisch aus dem anderen. Beides ist falsch, und beide Irrtümer kosten im Zweifel mehrere hundert Euro im Monat.

Erwerbsminderungsrente und Pflegegrad: Zwei untzerschiedliche Systeme

Die Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gezahlt. Maßstab ist ausschließlich die Frage, wie viele Stunden jemand täglich noch irgendeiner Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann.

Wer weniger als drei Stunden schafft, gilt als voll erwerbsgemindert und hat Anspruch auf die volle EM-Rente, wer zwischen drei und unter sechs Stunden kommt, auf die halbe.

Rentenversicherung und Pflegekasse

Pflegebedürftigkeit dagegen prüft die Pflegekasse nach §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Maßstab ist dort nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern die Selbstständigkeit im Alltag: Kann jemand eigenständig aufstehen, sich waschen, Mahlzeiten zubereiten, die Wohnung verlassen?

Beide Prüfungen stellen also völlig verschiedene Fragen, kommen bei denselben Menschen aber oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Was das bedeutet, zeigt sich spätestens beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Ein Pflegegrad garantiert keine Erwerbsminderungsrente

Hier liegt die häufigste und teuerste Fehlannahme. Wer einen Pflegegrad 3 oder 4 hat, denkt oft: Dann muss doch klar sein, dass ich nicht mehr arbeiten kann.

Die Rentenversicherung fragt aber nicht, ob jemand Pflege braucht, sondern ob jemand noch arbeiten kann. Ein Pflegegrad misst den Hilfebedarf bei Waschen, Anziehen, Einkaufen. Die Rentenversicherung misst, ob noch drei oder sechs Stunden leichte Büroarbeit oder ähnliches möglich wären.

Wer in der Begutachtung für die EM-Rente seinen Zustand nicht vollständig und funktionell beschreibt, verliert schnell einen Anspruch, der ihm medizinisch zugestanden hätte.

Der Pflegegrad kann den EM-Renten-Antrag stärken, aber er trägt ihn nicht allein

Pflegegrade sind im Rentenverfahren allerdings wertvolle Hinweise, wenn sie richtig eingesetzt werden. Wer seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, sollte dafür sorgen, dass die ärztlichen Unterlagen nicht nur Diagnosen auflisten, sondern konkret beschreiben, welche Tätigkeiten warum nicht mehr möglich sind und warum auch leichte Arbeiten im Sitzen dauerhaft ausgeschlossen sind.

Ein Pflegegrad macht den Antrag schlüssiger, weil er zeigt, dass der Alltag ohne fremde Hilfe nicht mehr zu bewältigen ist. Er ersetzt aber keine funktionelle medizinische Begründung, und wer diesen Unterschied nicht kennt, verliert vor Gericht auch mit Pflegegrad 4.

Ein umfassendes Pflegegutachter ist beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente also eine wertvolle Ergänzung, aber keine verbindliche Begründung.

Pflegegeld und EM-Rente: Kein Abzug, voller Betrag auf beiden Seiten

Wer sowohl eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht als auch pflegebedürftig ist und Pflegegeld erhält, bekommt beides ungekürzt. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung, kein Arbeitseinkommen. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet es nicht auf die EM-Rente an.

Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert: bei Pflegegrad 2 sind es 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 800 Euro und bei Pflegegrad 5 sind es 990 Euro.

Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 löst keinen Pflegegeld-Anspruch aus, berechtigt aber zum Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Diesen Betrag können Betroffene für Alltagshilfen wie Haushaltsdienste oder Betreuungsangebote einsetzen.

Wer aufstockende Grundsicherung bezieht, muss noch eine weitere Frage klären, die viele unterschätzen.

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Überblick: Was Pflegegrad und Erwerbsminderung jeweils prüfen und leisten

Pflegegrad (SGB XI) Erwerbsminderungsrente (SGB VI)
Zuständige Stelle: Pflegekasse Zuständige Stelle: Deutsche Rentenversicherung
Prüfmaßstab: Selbstständigkeit im Alltag (Waschen, Mobilität, Ernährung) Prüfmaßstab: Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Stundenvermögen)
Wartezeit: keine Wartezeit: 5 Jahre Beitragszeit, davon 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren
Leistung: Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag Leistung: monatliche Rente (Versicherungsleistung)
Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 Volle EM-Rente: unter 3 Stunden täglich arbeitsfähig
Pflegegeld ab Pflegegrad 2: 347 bis 990 Euro monatlich (Stand 2026) Halbe EM-Rente: 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig
Pflegegeld wird nicht auf EM-Rente angerechnet EM-Rente wird nicht auf Pflegegeld angerechnet
Ein hoher Pflegegrad begründet keine EM-Rente Eine EM-Rente begründet keinen bestimmten Pflegegrad

Wer Grundsicherung aufstockt, muss das Pflegegeld trotzdem nicht abgeben

Reicht die EM-Rente nicht zum Leben, können Betroffene beim Sozialamt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII beantragen. Viele befürchten, dass das Pflegegeld dann als Einkommen angerechnet wird und die Grundsicherung entsprechend sinkt. Diese Befürchtung ist in aller Regel unbegründet.

Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI) wird bei der Berechnung der Grundsicherung nach SGB XII grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, solange es zweckentsprechend eingesetzt wird.

Wer also Grundsicherung aufstockt und gleichzeitig Pflegegeld erhält, behält beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander.

Vorsicht bei der EM-Rente: Nicht die Pflege, sondern die Stunden entscheiden

Wer selbst voll erwerbsgemindert ist und dabei einen Angehörigen pflegt, sollte die tägliche Belastungsgrenze im Blick behalten. Wer regelmäßig mehr als drei Stunden täglich pflegt, gibt der Rentenversicherung einen Anlass zur Neuprüfung, weil ein solches Pensum auf ein verbliebenes Arbeitsvermögen hinweisen kann.

Das bedeutet nicht, dass Pflege grundsätzlich verboten ist oder die Rente gefährdet. Es bedeutet, dass Betroffene realistisch prüfen sollten, ob der tatsächliche Umfang ihrer Pflegearbeit mit dem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist, den sie gegenüber der Rentenversicherung geltend machen.

Wer unsicher ist, holt sich vorher Beratung beim Sozialverband VdK oder beim Sozialverband Deutschland (SoVD).

Was zu tun ist: Anträge parallel stellen, Widerspruch nicht scheuen

Wer Anzeichen von Pflegebedürftigkeit bemerkt und gleichzeitig erwerbsgemindert ist, stellt beide Anträge unabhängig voneinander. Den Antrag auf Pflegegrad stellt man bei der Pflegekasse, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Wird ein Antrag abgelehnt, sperrt das den anderen nicht.

Wer mit dem Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse nicht einverstanden ist, hat ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Beim ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung gilt dieselbe Frist.

In beiden Verfahren lohnt es sich, Akteneinsicht zu beantragen und zu prüfen, ob Befunde ausgelassen oder Gutachten auf falschen Annahmen beruhen.

Gestärkte Position

Wer einen Pflegegrad erkämpft hat, der ihn im Alltag beschreibt, stärkt damit gleichzeitig seine Position im Rentenverfahren, solange er die funktionellen Einschränkungen klar benennt.

Beides gilt erst dann als verloren, wenn der zweite Widerspruchsbescheid da ist und die Klagefrist von einem Monat abgelaufen ist. Bis dahin gibt es immer noch einen Weg.

Quellen

Bundesgesetzblatt / Bundesanzeiger: Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (BAnz AT 12.12.2024 B7)

Gesetze-im-Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit

Gesetze-im-Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom April 2026, Aktenzeichen 21 R 215/24

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen 2026