Schwerbehinderung: Ämter verschicken Briefe zur Herabsetzung des GdB

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Wer Post vom Versorgungsamt bekommt und darin liest, dass der Grad der Behinderung (GdB) möglicherweise herabgesetzt wird, steht vor einer Entscheidung, die viele unterschätzen. Das Anhörungsschreiben ist keine Ankündigung, die man abwarten kann; Betroffene müssen jetzt schnell handeln.

Was das Versorgungsamt im Anhörungsschreiben belegen muss, und was es oft nicht tut

Das Anhörungsschreiben kündigt an, was das Versorgungsamt plant — und damit auch, woran es gemessen werden kann. Die Rechtsgrundlage für jede GdB-Herabsetzung ist § 48 Abs. 1 SGB X.

Danach darf ein rechtmäßiger Bescheid mit Dauerwirkung nur aufgehoben werden, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist; und diese Änderung wirkt nur für die Zukunft, nie rückwirkend.

Was als wesentlich gilt, ist rechtlich präzise definiert: Der GdB muss sich um mindestens zehn Punkte verschieben, und der veränderte Gesundheitszustand muss seit mehr als sechs Monaten bestehen oder voraussichtlich anhalten. Eine Erkrankung, die sich nicht verändert hat, sondern lediglich anders bewertet wird als bisher, reicht ausdrücklich nicht aus.

Stabiler Verlauf bedeutet keine Verbesserung

In der Praxis sieht das Anhörungsschreiben oft anders aus. Formulierungen wie „deutliche Stabilisierung des Gesundheitszustands”, „Verlauf weiterhin kontrollierbar” oder „Befundlage hat sich normalisiert” klingen nach medizinischem Sachverstand, sind aber rechtlich leer. Sie beschreiben einen Status, keine Veränderung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das im Juni 2025 (L 11 SB 24/23) unmissverständlich klargestellt: Ein stabiler Krankheitsverlauf belegt keine wesentliche Verbesserung. Genau das bräuchte die Behörde aber als Grundlage.

Liefert das Versorgungsamt Belege?

Wer das Anhörungsschreiben erhält, sollte als Erstes prüfen: Nennt das Schreiben konkrete, aktuelle medizinische Befunde, die eine tatsächliche Verbesserung belegen? Wenn nicht — ist das bereits der zentrale Angriffspunkt für die Stellungnahme.

Die Beweislast liegt beim Versorgungsamt, und nicht bei Ihnen

Der häufigste Irrtum im Umgang mit dem Anhörungsschreiben ist ein Denkfehler: Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie beweisen müssen, dass ihr GdB weiterhin berechtigt ist. Das ist falsch. Die Beweislast ist genau umgekehrt verteilt.

Das Bundessozialgericht hat diese Verteilung in ständiger Rechtsprechung festgelegt: Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die volle Beweislast. Sie muss nachweisen, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

Gelingt ihr das nicht lückenlos, darf der GdB nicht abgesenkt werden. Restzweifel gehen nicht zulasten der Betroffenen, sondern zulasten des Versorgungsamts.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat diese Linie im Juni 2025 noch einmal scharf gezogen. Ein Mann mit einem follikulären Lymphom hatte seit 2016 einen GdB von 50. Das Versorgungsamt wollte ihn auf 30 senken, und dies mit der Begründung, der Verlauf sei „stabil”. Das Gericht hob die Herabsetzung auf: Keine Vollremission, kein Rückgang der Funktionseinschränkungen, kein tragfähiges Gutachten. Der Mann behielt seinen GdB 50.

Was das für die Stellungnahme bedeutet: Sie müssen nicht beweisen, dass Sie noch krank sind,  sondern aufzeigen, dass die Behörde ihren Nachweis nicht erbracht hat. Das ist ein fundamental anderer Ansatz, und er wirkt nachhaltig.

Was in die Stellungnahme gehört

Das Versorgungsamt räumt in der Regel eine Frist von vier Wochen für die Stellungnahme ein. Das istdie letzte Gelegenheit, das Ergebnis vor dem Bescheid zu beeinflussen. Eine Stellungnahme, die nur allgemein widerspricht, reicht nicht aus. Sie muss an den kritischen Stellen ansetzen.

Der wichtigste Punkt ist die fehlende medizinische Grundlage. Wenn das Anhörungsschreiben keine konkreten, aktuellen Befunde nennt, die eine wesentliche Verbesserung belegen, ist das der zentrale Einwand: Die Behörde hat die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt;  es fehlt der Nachweis einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Welche Nachweise fehlen?

Dazu gehören eigene aktuelle Befundberichte. Das sind keine pauschalen Atteste, sondern Berichte, die Funktionseinschränkungen im Alltag konkret beschreiben: Was die Person nicht mehr tun kann, welche Medikamente in welcher Dosis, welche Behandlungen noch laufen. Je konkreter, desto schwerer ist das Amt in der Lage, sie wegzureden.

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Wenn das Amt erkennbar auf alten Unterlagen basiert oder allein die neue Versorgungsmedizin-Verordnung als Begründung anführt, ohne dass sich der Gesundheitszustand verändert hat, ist das rügbar. Eine rein abweichende Beurteilung ohne veränderte Tatsachen ist keine wesentliche Änderung; das ist offizielle Praxis der Verwaltung.

Am Ende steht der konkrete Antrag: Der bisherige GdB ist beizubehalten, die beabsichtigte Herabsetzung ist zurückzunehmen. Das gibt dem Amt eine klare Handlungsanweisung und dokumentiert die Stellungnahme als förmliche Reaktion.

Was nach einem Herabsetzungsbescheid gilt: Widerspruch und Schutzfrist

Wer trotz Stellungnahme einen Herabsetzungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Ein Widerspruch per E-Mail ist unwirksam: er muss schriftlich per Post oder Fax eingehen.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung: Solange das Verfahren läuft, bleibt der Schwerbehindertenausweis mit dem bisherigen GdB gültig — Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Steuerpauschbetrag. Wer die Monatsfrist versäumt, riskiert dass der Bescheid unanfechtbar wird; danach gilt noch eine gesetzliche Schutzfrist von drei Monaten, bevor der Status endgültig entfällt.

Eine vollständige Begründung muss beim Widerspruch nicht sofort vorliegen. Die Frist gilt für den Widerspruch selbst, die Begründung können Sie nachreichen

Akteneinsicht als letzter Hebel: Was die versorgungsärztliche Stellungnahme verrät

Parallel zum Widerspruch ist ein Antrag auf Akteneinsicht sinnvoll, und der ist kostenfrei. Die versorgungsärztliche Stellungnahme, auf der das Amt seinen Bescheid stützt, zeigt, ob alte Unterlagen verwendet wurden oder aktuelle Diagnosen unberücksichtigt blieben.

Ein Amt, das einen drei Jahre alten Befundbericht als Grundlage nimmt, während der Betroffene seitdem in Dauerbehandlung ist, hat seinen Nachweis nicht erbracht; und das lässt sich im Widerspruch benennen.

Was Widerspruchsstellen und Sozialgerichte überzeugt, sind keine pauschalen Atteste, sondern Befundberichte, die Teilhabebeeinträchtigungen konkret benennen: Wie weit kann jemand gehen, was kann er nicht mehr greifen, welche Schmerzmittel in welcher Dosierung.

Ein Bericht, der Alltagsfunktionen in dieser Sprache beschreibt, ist ein wirksamer Gegenbeweis.

Häufige Fragen zur GdB-Nachprüfung

Muss ich auf das Anhörungsschreiben antworten?

Rechtlich besteht keine Pflicht. Wer schweigt, verliert aber die wichtigste Chance, das Verfahren noch vor dem Bescheid zu beeinflussen. Das Amt erlässt dann in der Regel den Herabsetzungsbescheid. Danach beginnt erst das Widerspruchsverfahren, und das ist aufwendiger. Eine Stellungnahme ist strategisch fast immer besser als Schweigen.

Kann das Versorgungsamt meinen GdB rückwirkend senken?

Nein. Die gesetzliche Grundlage erlaubt die Aufhebung nur für die Zukunft, niemals rückwirkend. Ein Bescheid, der eine rückwirkende Herabsetzung ausspricht, ist anfechtbar — die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind in diesem Fall besonders hoch.

Kann das Amt allein wegen der neuen Versorgungsmedizin-Verordnung den GdB senken?

Eine Rechtsänderung kann zwar ein Herabsetzungsverfahren auslösen, aber eine reine Neubewertung ohne veränderte Tatsachen ist keine wesentliche Änderung. Hat sich der Gesundheitszustand selbst nicht verändert, reicht die neue Bewertungsgrundlage allein nicht.

Wer einen Bescheid erhält, der ausschließlich auf die neue Verordnung gestützt ist, sollte das im Widerspruch konkret rügen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse, Bundesministerium der Justiz: § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.06.2025, L 11 SB 24/23 – Beweislast bei GdB-Herabsetzung.