Hartz IV: Die Bundesregierung will ALG II Empfänger künftig 4 Jahre lang sanktionieren
06.02.2016
Jede Sanktion, welche aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt, löst ab 01.08.2016 (geplantes in Kraft treten dieser Änderung) automatisch einen Rückforderungs- und Aufrechnungsanspruch in Höhe des bei Jobannahme (mehr) zugeflossenen anrechenbaren Einkommens aus. Und das für die Dauer von bis zu 4 Jahren. Damit erfolgt auch eine Doppelbestrafung: zuerst 3 Monate Sanktion i.H.v. 30% der Hartz IV Regelleistung, und danach bis zu 4 Jahre Aufrechnung der nicht verminderten Bedürftigkeit i.H.v. 30% der Regelleistung. Damit wird die Dauer einer solchen Sanktion de facto auf bis zu 4 Jahre verlängert.
Hintergründe
Mit der geplanten Änderung des SGB II (9. SGB II-ÄndG) wird die Möglichkeit geschaffen, eine eventuelle Verringerung des ALG II Bedarfes, die möglicherweise eingetreten wäre, wenn der Betroffene das sanktionierte Verhalten nicht gezeigt hätte, mittels Aufrechnung mit dem laufenden ALG II zurückzufordern (9. SGB II-ÄndG , Art. 1 Nr. 27).
Dieser Rückforderungsanspruch verjährt erst nach längstens 4 Jahren (§ 34 Abs. 3 S. 1 SGB II). Zwar setzt dieser Rückforderungsanspruch sozialwidriges Verhalten voraus, allerdings hat das Bundessozialgericht (B 14 AS 55/12 R) bereits festgestellt, dass bei Sanktionen nach § 31 SGB II sozialwidriges Verhalten vorliegt. Die Sanktion selbst stellt damit bereits den Beweis für sozialwidriges Verhalten dar und schafft damit die Voraussetzung für diesen Rückforderungsanspruch, der mit einem Anteil von 30% der Regelsatzhöhe mit dem laufenden ALG II aufgerechnet werden darf (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Zwar besteht für das Jobcenter dann immer noch das Problem, dass es den Beweis führen muss, dass die/der Sanktionierte vom Arbeitgeber tatsächlich eingestellt und bezahlt worden wäre, sowie die mögliche Dauer der Beschäftigung belegen muss, aber in der Praxis wird dieser Beweis erst in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren relevant. Es steht zu befürchten, dass den Jobcentern in der Mehrzahl die bloße Vermutung reicht. (fm)
Bild: Photographee.eu – fotolia
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