Was tun bei einer Geldstrafe oder Geldbuße
Hartz IV Beziehende haben bekanntlich wenig bzw. kein Geld, ansonsten müssten ja auch keine Sozialleistungen bezogen werden. Die Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Leistungen sind derart knapp bemessen, dass sie gerade so vor dem Verhungern retten. Große Sprünge oder Ansparungen sind kaum möglich. Doch was passiert, wenn ein Betroffener eine Ordnungswidrigkeit begeht und eine Geldstrafe bzw. Geldbuße begleichen muss? Da bei weniger schlimmen Taten kaum eine Gefängnisstrafe angemessen ist, sieht der Gesetzgeber allerdings auch keinen Ausschluss für Hartz IV Beziehende vor. Wer sich allerdings nicht kümmert, bleibt auf den hohen Summen sitzen und riskiert unter Umständen sogar Gefängnis. Was ist also zu tun?
Geringere Geldstrafe bei Hartz IV erwirken
Die finanzielle Situation ist im Grundsatz für die Bemessung für Alle wichtig. Denn eine Geldstrafe, die durch ein Gericht festgelegt wird, richtet sich zum Einen an der Anzahl der Tagessätze und zum anderen an der Höhe des jeweiligen Tagessatzes. Die Anzahl der Sätze orientiert sich an der Schwere der Tat. Das Einkommen spielt hierbei zunächst keine Rolle.
Bei der Höhe der Tagessätze spielt das Einkommen des zu Bestrafenden eine ausschlaggebende Rolle. Der Gesetzgeber will, dass die Strafe laut §40 Abs. 2 StGB sich an dem Nettoeinkommen orientiert. Dieses wird durch 30 geteilt. So soll die wirtschaftliche Lage des Betroffenen beachtet werden. Das gilt einerseits für Gutverdiener, die so durchaus in die Lage kommen, eine schmerzvolle Strafe zu erleben und andererseits sollen Menschen mit einem niedrigen Einkommen nicht übermäßig belastet werden.
Allerdings fällt auf, dass die Belastung für einen Hartz IV Beziehenden sehr viel höher ist, weil dieser eben nicht Geld ansparen kann. Aus diesem Grund haben einige Gerichte hier weitere Ermäßigungen zugesprochen. So hat das AG Hann. Münden Az. 4 Cs 43 Js 4382/14 beispielsweise den Tagessatz auf 10 Euro begrenzt. Zuvor war der Verurteilte in dem konkreten Fall zu 23 Euro je Tag verurteilt worden. Das Gericht sah hier eine übermäßige Härte, die nicht zu rechtfertigen sei.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 1 Ss 18/14) vertrat die Rechtsauffassung, dass Hartz IV Beziehern mindestens 70 Prozent des Regelsatzes verbleiben müssen. Die Richter urteilten, dass die Lebenshaltungskosten auf keinen Fall unterschritten werden dürfen.
Weiteres können bei Gericht Stundungen und Ratenzahlungen vereinbart werden. Dabei achtet das Gericht darauf, ob die wirtschaftliche Lage des Antragstellers eine solche Vereinbarung rechtfertigt. Lassen Sie sich dabei nicht von dem Gericht abweisen, denn es ist dazu verpflichtet. Allerdings müssen dann auch die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden. Im Notfall können auch noch im Vollstreckungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Erleichterungen beantragt werden. Allerdings sollten sich Betroffene zeitnah darum kümmern, da sonst eine Pfändung oder sogar eine Gefängnisstrafe als Ersatz für die ausgebliebene Zahlung drohen!
Hartz IV und Bußgeld
Wurde eine Geldbuße verhängt, orientiert sich die Höhe nicht direkt an dem Einkommen des zu Bestrafenden. Allerdings kann auf Hinweis eine Erleichterung erwirkt werden. So kann nach eingehender Rechtsauffassung und Sprechung erwirkt werden, dass die Gesamtsumme nicht mehr als 250 Euro beträgt (OLG Hamm , Az. III-3 RBs 354/14). Hierzu muss allerdings das Gericht eingehend darauf hingewiesen, dass Schulden, hohe Unterhaltszahlungen und Verpflichtungen und/oder Hartz IV Bezug vorliegt. In der Praxis weisen die Gerichte nicht selbst darauf hin, weshalb man hier selbst tätig werden muss. Zusätzlich ist es auch hier möglich eine Ratenzahlung oder auch eine Stundung zu vereinbaren. (sb)
Bild: photo 5000 – fotolia
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