Erwerbsminderungsrente: 95 Prozent starten mit Abschlag – im Schnitt 128,77 Euro weniger
Neue Zahlen der Bundesregierung zeigen, wie häufig Erwerbsminderungsrentner bereits beim ersten Rentenbescheid einen dauerhaften finanziellen Verlust hinnehmen müssen. Im Jahr 2025 wurden bei 165.866 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten Abschläge vorgenommen.
Damit waren 95,2 Prozent aller neuen Erwerbsminderungsrenten von einer Kürzung betroffen. Der durchschnittliche Verlust betrug 128,77 Euro brutto im Monat und damit rechnerisch 1.545,24 Euro innerhalb eines Jahres.
Besonders auffällig ist die langfristige Entwicklung: Der durchschnittliche prozentuale Abschlag ist in den vergangenen Jahren leicht zurückgegangen, gleichzeitig ist der finanzielle Verlust in Euro deutlich gestiegen. Für Betroffene kann sich die Kürzung außerdem weit über den Bezug der Erwerbsminderungsrente hinaus auswirken.
Fast jede neue Erwerbsminderungsrente wird gekürzt
Die aktuellen Zahlen stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Alterssicherung und Altersarmut. Grundlage ist eine Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung über neu begonnene Erwerbsminderungsrenten von Menschen mit Wohnsitz in Deutschland.
2025 wurden bei 165.866 Rentenneuzugängen Abschläge berechnet. Das entsprach 95,2 Prozent aller neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten und damit mehr als 19 von 20 Fällen.
Nur ein kleiner Teil der Betroffenen erhielt seine Erwerbsminderungsrente ohne Kürzung. Für viele Versicherte ist der Abschlag deshalb keine Ausnahme, sondern der typische Ausgang eines EM-Rentenverfahrens.
So stark sind die durchschnittlichen Abschläge gestiegen
Ein Vergleich mit früheren Jahren zeigt eine bemerkenswerte Entwicklung. 2016 wurden zwar noch mehr Erwerbsminderungsrenten prozentual gekürzt, der durchschnittliche Verlust in Euro lag aber erheblich niedriger.
| Jahr | Neue EM-Renten mit Abschlag | Anteil mit Abschlag | Durchschnittlicher Abschlag monatlich | Durchschnittlicher Abschlag |
|---|---|---|---|---|
| 2016 | 168.886 | 98,4 % | 88,58 Euro | 10,1 % |
| 2020 | 168.049 | 96,6 % | 106,47 Euro | 9,8 % |
| 2023 | 154.411 | 95,0 % | 118,46 Euro | 9,6 % |
| 2024 | 161.990 | 95,2 % | 124,22 Euro | 9,7 % |
| 2025 | 165.866 | 95,2 % | 128,77 Euro | 9,7 % |
Quelle der Werte ist die Antwort der Bundesregierung vom 17. Juli 2026. Die Statistik bezieht sich auf den Rentenzugang und nicht auf sämtliche bereits laufenden Erwerbsminderungsrenten.
Zwischen 2016 und 2025 stieg der durchschnittliche monatliche Verlust damit von 88,58 Euro auf 128,77 Euro. Das entspricht einem Anstieg von rund 45 Prozent, obwohl der durchschnittliche Abschlagssatz von 10,1 auf 9,7 Prozent zurückging.
Warum der Verlust in Euro trotzdem immer größer wird
Ein Abschlag von beispielsweise 9,7 Prozent führt bei einer höheren Ausgangsrente zwangsläufig zu einem höheren Verlust in Euro. Steigen Rentenwerte und die durchschnittlichen Rentenansprüche neuer Rentner, erhöht sich deshalb auch der absolute Betrag des Abschlags.
Das bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber den maximalen Abschlag erhöht hätte. Die Obergrenze liegt weiterhin bei 10,8 Prozent.
Der Vergleich zwischen 2016 und 2025 ist außerdem nicht inflationsbereinigt. Dennoch zeigt er unmittelbar, welcher Bruttobetrag den betroffenen Rentnern im Durchschnitt jeden Monat nicht ausgezahlt wird.
Warum Erwerbsminderungsrentner bis zu 10,8 Prozent verlieren
Die Berechnung folgt § 77 SGB VI. Beginnt eine Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr, verringert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Monat um 0,003, was einem Abschlag von 0,3 Prozent entspricht.
Die Kürzung ist auf 36 Monate begrenzt. Daraus ergibt sich ein maximaler Abschlag von 36 mal 0,3 Prozent und damit 10,8 Prozent.
Wer seine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 62. Geburtstag erhält, erreicht damit grundsätzlich den Höchstabschlag. Ob die Erwerbsminderung mit 61, 55 oder beispielsweise 48 Jahren eintritt, erhöht die Kürzung nicht über diese 10,8 Prozent hinaus.
Mehr zu den rechtlichen Hintergründen der Kürzung lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „10,8 Prozent weniger Erwerbsminderungsrente: Historisches Urteil wirkt“.
40 Versicherungsjahre können einen Unterschied machen
Das Gesetz enthält eine wichtige Ausnahme für langjährig Versicherte. Werden 40 Jahre mit den gesetzlich vorgesehenen Versicherungszeiten erreicht, verschieben sich die Altersgrenzen.
Dann tritt bei der Berechnung an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für die Grenze zum höchsten Abschlag wird statt des 62. das 60. Lebensjahr verwendet.
Allerdings zählen für diese Sonderregel nicht wahllos sämtliche Zeiten im Versicherungsverlauf. Betroffene sollten deshalb anhand ihres Versicherungsverlaufs von der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob die erforderlichen 40 Jahre tatsächlich erfüllt sind.
Warum gerade Erwerbsminderungsrentner so häufig den Höchstabschlag zahlen
Bei einer Altersrente kann der Zeitpunkt des Rentenbeginns zumindest teilweise geplant werden. Eine Erwerbsminderung tritt dagegen häufig aufgrund schwerer oder chronischer Erkrankungen, eines Unfalls oder einer dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung ein.
Viele Versicherte sind zu diesem Zeitpunkt noch deutlich jünger als 62 Jahre. Genau deshalb erreicht der Abschlag bei einem sehr großen Teil der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten die Nähe zur gesetzlichen Höchstgrenze.
Der durchschnittliche Abschlagssatz von 9,7 Prozent im Jahr 2025 bestätigt dieses Bild. Er liegt nur wenig unter dem Maximum von 10,8 Prozent.
Zurechnungszeit soll frühe Erwerbsminderung abfedern
Die Rentenberechnung endet nicht einfach mit den bis zur Erkrankung tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten. Über die sogenannte Zurechnungszeit wird so gerechnet, als hätte der Versicherte für einen zusätzlichen Zeitraum weiter Beiträge erworben.
Für neue Erwerbsminderungsrenten mit Beginn im Jahr 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis zu einem Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Sie wird anhand der bisherigen Versicherungsbiografie bewertet und kann die Rente erheblich erhöhen.
Ausführlich haben wir die aktuellen Werte im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: 5 wichtige Neuerungen für EM-Rentner seit Juli 2026“ erläutert.
Zurechnungszeit und Abschlag heben sich nicht gegenseitig auf
Hier entsteht häufig ein Missverständnis. Die verlängerte Zurechnungszeit bedeutet nicht, dass der Abschlag entfällt.
Zunächst werden die rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkte einschließlich der Zurechnungszeit ermittelt. Anschließend wirkt der Zugangsfaktor auf die persönlichen Entgeltpunkte und reduziert den daraus berechneten Rentenbetrag.
Eine längere Zurechnungszeit kann die Ausgangsrente deshalb verbessern, während der Abschlag diese verbesserte Rente gleichzeitig wieder reduziert. Beide Rechenschritte bestehen nebeneinander.
Die 128,77 Euro gelten nicht für jeden Rentner
Bei den 128,77 Euro handelt es sich um einen statistischen Durchschnittswert der 2025 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten mit Abschlag. Kein Versicherter erhält allein wegen der neuen Statistik automatisch genau 128,77 Euro weniger.
Wie hoch der persönliche Verlust ausfällt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und vom persönlichen Zugangsfaktor ab. Bei einer niedrigen Erwerbsminderungsrente ist der Eurobetrag kleiner, bei einer höheren Rente fällt er entsprechend größer aus.
Auch der Betrag von 1.545,24 Euro pro Jahr ist deshalb lediglich die Hochrechnung des Durchschnittswertes von 128,77 Euro über zwölf Monate. Die tatsächliche Belastung eines einzelnen Rentners kann davon erheblich abweichen.
Beispiel: So wirken 10,8 Prozent Abschlag
Würde eine volle Erwerbsminderungsrente vor Anwendung des Abschlags beispielsweise 1.500 Euro brutto monatlich betragen, führt ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent zu einer Kürzung von 162 Euro.
Aus 1.500 Euro würden dadurch zunächst 1.338 Euro brutto. Erst auf diesen gekürzten Rentenbetrag wirken anschließend unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei einer ursprünglich berechneten Rente von 1.200 Euro wären 10,8 Prozent dagegen 129,60 Euro. Die monatliche Bruttorente würde dann auf 1.070,40 Euro sinken.
Abschlag und Krankenversicherungsbeiträge sind zwei verschiedene Dinge
Der rentenrechtliche Abschlag darf nicht mit den späteren Abzügen vom Zahlbetrag verwechselt werden. Bei den 128,77 Euro aus der Regierungsstatistik handelt es sich um einen durchschnittlichen Bruttoabschlag bei der Rentenberechnung.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden anschließend von der bereits reduzierten Bruttorente berechnet. Je nach Gesamteinkommen kann zusätzlich Einkommensteuer anfallen.
Der auf dem Konto ankommende Betrag liegt deshalb normalerweise nochmals unter der im Rentenbescheid ausgewiesenen Bruttorente. Der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ist nur einer von mehreren Schritten zwischen errechnetem Rentenanspruch und tatsächlicher Auszahlung.
Der Abschlag verschwindet beim Wechsel in die Altersrente meist nicht
Besonders folgenreich ist, dass die Kürzung grundsätzlich nicht einfach mit Erreichen des normalen Rentenalters endet. Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, behalten nach § 77 SGB VI grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ebenfalls darauf hin, dass ein bei einer Erwerbsminderungsrente bestehender Abschlag im Allgemeinen auch bei einer anschließenden Alters- oder Hinterbliebenenrente bestehen bleibt.
Was beim Übergang zur Altersrente passiert, erklären wir ausführlich im Beitrag „So hoch ist die Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente 2026“.
Deshalb kann aus einem monatlichen Abschlag ein sehr großer Gesamtverlust werden
128,77 Euro pro Monat erscheinen zunächst möglicherweise überschaubar. Über zehn Jahre wären dies bei unverändertem Betrag jedoch bereits 15.452,40 Euro.
Über 20 Jahre ergäbe die rein rechnerische Summe 30.904,80 Euro. In der Realität verändern Rentenanpassungen die Beträge, sodass solche Langzeitrechnungen nur der Veranschaulichung dienen.
Entscheidend ist etwas anderes: Ein Abschlag bei einer Erwerbsminderungsrente ist keine kurzfristige Sanktion und auch keine vorübergehende Kürzung für einige Jahre. Seine Wirkung kann den Versicherten über Jahrzehnte begleiten.
Können Erwerbsminderungsrentner den Abschlag durch eine Sonderzahlung ausgleichen?
Für vorgezogene Altersrenten gibt es die Möglichkeit, drohende Abschläge unter bestimmten Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. § 187a SGB VI bezieht diese Möglichkeit ausdrücklich auf Rentenminderungen wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente.
Für den Abschlag einer Erwerbsminderungsrente existiert keine entsprechende allgemeine Möglichkeit, diesen nach Eintritt der Erwerbsminderung einfach durch eine Sonderzahlung zu beseitigen. Das unterscheidet die Situation erheblich von einer planbaren vorgezogenen Altersrente.
Zusätzliche Versicherungsbeiträge können zwar grundsätzlich Rentenansprüche beeinflussen. Der einmal nach den gesetzlichen Regeln bestimmte Abschlag der Erwerbsminderungsrente lässt sich damit aber nicht ohne Weiteres „zurückkaufen“.
Arbeiten neben der Erwerbsminderungsrente kann den Abschlag ebenfalls nicht beseitigen
Auch ein Hinzuverdienst verändert den festgestellten Zugangsfaktor nicht automatisch. Für 2026 gelten bei voller und teilweiser Erwerbsminderung eigene Hinzuverdienstgrenzen.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro, wobei im Einzelfall eine höhere persönliche Grenze gelten kann.
Weitere Informationen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Ratgeber „Erwerbsminderung: Mehr hinzuverdienen zur EM-Rente ab 2026“.
Rentenbescheid sollte genau geprüft werden
Wer erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte im Rentenbescheid besonders auf den ausgewiesenen Zugangsfaktor und die persönlichen Entgeltpunkte achten. Beim maximalen Abschlag liegt der Zugangsfaktor grundsätzlich bei 0,892 statt bei 1,000.
Ebenso sollte geprüft werden, ob sämtliche Versicherungszeiten erfasst wurden und die Zurechnungszeit korrekt bewertet wurde. Fehler bei Versicherungszeiten können sich über viele Jahre auf die Rentenhöhe auswirken.
Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erläuterung verlangen oder den Bescheid durch eine unabhängige Rentenberatung beziehungsweise einen Sozialverband prüfen lassen. Für einen Widerspruch gegen einen Rentenbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.
Die neuen Zahlen zeigen ein grundsätzliches Problem der EM-Rente
Die Statistik macht deutlich, dass Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten weiterhin nahezu flächendeckend auftreten. Zwar sank der Anteil gekürzter Neurenten innerhalb von neun Jahren von 98,4 auf 95,2 Prozent, eine echte Ausnahme sind abschlagsfreie EM-Renten damit weiterhin.
Gleichzeitig erhöhte sich der durchschnittliche monatliche Verlust von 88,58 Euro im Jahr 2016 auf 128,77 Euro im Jahr 2025. Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, kann dies dauerhaft einen erheblichen Unterschied beim verfügbaren Einkommen bedeuten.
Besonders problematisch aus Sicht vieler Betroffener ist, dass der Renteneintritt bei Erwerbsminderung meist nicht frei gewählt werden kann. Wer mit 50 oder 55 Jahren dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, hat häufig keine praktische Möglichkeit, bis zu einem abschlagsfreien Rentenalter weiterzuarbeiten.
Praxisbeispiel: Sabine verliert dauerhaft mehr als 150 Euro im Monat
Sabine ist 57 Jahre alt und kann wegen einer schweren Erkrankung dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Nach Prüfung ihrer Versicherungszeiten bewilligt die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente.
Vor dem Abschlag ergibt die Berechnung eine monatliche Bruttorente von 1.450 Euro. Weil Sabine deutlich vor dem 62. Lebensjahr in Erwerbsminderungsrente geht und die Sonderregel für 40 Versicherungsjahre bei ihr nicht greift, beträgt ihr Abschlag 10,8 Prozent.
Das sind 156,60 Euro pro Monat. Ihre Bruttorente sinkt dadurch auf 1.293,40 Euro, bevor die weiteren Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Allein innerhalb von zehn Jahren entspricht der heutige Abschlag rechnerisch 18.792 Euro. Selbst beim späteren Übergang in eine Altersrente darf Sabine nicht davon ausgehen, dass diese Kürzung automatisch verschwindet.
Fragen und Antworten zur Kürzung der Erwerbsminderungsrente
Wie viele neue Erwerbsminderungsrenten werden mit Abschlag gezahlt?
Nach den neuesten verfügbaren Regierungsdaten waren 2025 insgesamt 95,2 Prozent der neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten in Deutschland mit einem Abschlag verbunden. Betroffen waren 165.866 neue Renten.
Werden jedem Erwerbsminderungsrentner 128,77 Euro abgezogen?
Nein. 128,77 Euro waren lediglich der durchschnittliche monatliche Bruttoabschlag bei den 2025 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten mit Kürzung. Der persönliche Betrag hängt von der individuellen Rentenhöhe und dem Zugangsfaktor ab.
Wie hoch kann der Abschlag maximal sein?
Der maximale Abschlag beträgt grundsätzlich 10,8 Prozent. Für jeden Monat eines entsprechend frühen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent berücksichtigt, höchstens für 36 Monate.
Wer kann eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag bekommen?
Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente ist insbesondere möglich, wenn das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht wurde. Für Versicherte mit 40 Jahren aus den dafür anerkannten Versicherungszeiten gelten günstigere Altersgrenzen.
Verschwindet der Abschlag später bei der Altersrente?
Grundsätzlich sollte man damit nicht rechnen. Bereits verwendete Entgeltpunkte behalten bei einer Folgerente im Allgemeinen ihren bisherigen Zugangsfaktor, sodass der Abschlag häufig auch die spätere Altersrente beeinflusst.
Kann ich den Abschlag einer Erwerbsminderungsrente mit einer Einmalzahlung ausgleichen?
Die gesetzliche Möglichkeit spezieller Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI betrifft Abschläge bei einer geplanten vorzeitigen Altersrente. Für den Abschlag einer bereits eingetretenen Erwerbsminderungsrente besteht keine vergleichbare allgemeine Ausgleichsmöglichkeit.




