Krankengeld: Wohngeldstellen rechnen Krankengeld regelmäßig falsch an

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Wer aus einem Vollzeitjob ins Krankengeld rutscht, verliert ab der siebten Woche 30 Prozent seines Bruttogehalts: Bei einem Brutto von 3.500 Euro bleiben rund 2.450 Euro. Das macht den Wohngeldanspruch oft erst auf. Doch hier liegt eine teure Falle, die seit dem 10. Februar 2026 noch deutlicher zu Tage tritt: Krankengeld zählt voll als Einkommen für das Wohngeld, doch die Pauschalabzüge fallen für Krankengeldbezieher deutlich geringer aus als für Vollzeit-Beschäftigte.

Wer den Erhöhungsantrag nicht rechtzeitig stellt, verschenkt jeden Monat bares Geld — denn rückwirkend wird hier nichts gezahlt.

Krankengeld als Einkommen beim Wohngeld — die Grundregel

Krankengeld nach dem SGB V wird zwar steuerfrei ausgezahlt, doch wohngeldrechtlich gilt es als Einkommen. Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind im Wohngeldgesetz voll als Jahreseinkommen anzusetzen.

Das bedeutet: Jeder Euro Krankengeld fließt in die Wohngeldberechnung ein. Im Antrag wird das Bruttokrankengeld angegeben — der Betrag vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Das Krankengeld selbst beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Im Jahr 2026 liegt die Höchstgrenze bei 135,63 Euro pro Tag, also rund 4.069 Euro brutto im Monat.

Diese Obergrenze greift bei Bruttogehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro. Wer darunter verdient hat, bekommt schlicht 70 Prozent seines bisherigen Bruttos. Genau diese Lücke zum bisherigen Einkommen löst den Wohngeldanspruch oft erst aus.

Neue 10-Prozent-Schwelle für den Erhöhungsantrag seit Februar 2026

Bis zum 9. Februar 2026 musste das wohngeldanrechenbare Einkommen um mehr als 15 Prozent sinken, damit ein Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG überhaupt erfolgreich sein konnte. Seit dem 10. Februar 2026 reicht ein Rückgang um mehr als 10 Prozent — eine Schwelle, die für Krankengeldbezieher praktisch immer überschritten wird, sobald die Lohnfortzahlung endet.

Diese Absenkung kam über einen Umweg ins Wohngeldgesetz. Das Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), eigentlich gedacht für die Förderung privater Investitionen und den Bürokratieabbau, änderte in seinem Artikel 62 auch das Wohngeldrecht.

In der Praxis ist es eine spürbare Verbesserung für Niedrigverdiener und für Menschen, die unverschuldet ins Krankengeld rutschen. Wer das nicht weiß, lässt jeden Monat dreistellige Eurobeträge liegen.

Die 10-Prozent-Schwelle gilt nur für den Erhöhungsantrag des Bürgers. Das Amtsverfahren bei Wohngeldkürzungen oder Rückforderungen bleibt bei 15 Prozent. Auch die Mitteilungspflicht bei Einkommenserhöhungen greift weiterhin erst ab 15 Prozent. Diese Asymmetrie wirkt zugunsten der Wohngeldbezieher: Mehr Wohngeld zu bekommen wird einfacher, das Risiko von Rückforderungen bleibt unverändert.

Die Pauschalabzug-Falle: Warum Krankengeldbezieher schlechter dastehen

Bei der Wohngeldberechnung werden vom Bruttoeinkommen pauschale Abzüge nach § 16 WoGG abgesetzt — jeweils 10 Prozent für Steuern, jeweils 10 Prozent für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und jeweils 10 Prozent für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bekommt damit in der Regel 30 Prozent Pauschalabzug. Die Logik dahinter: Das Bruttogehalt steht nicht in voller Höhe verfügbar, also wird ein Teil pauschal abgezogen.

Bei Krankengeldempfängern funktioniert dieser Mechanismus aber nicht symmetrisch. Der Pauschalabzug für die Kranken- und Pflegeversicherung wird nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nur gewährt, wenn kumulativ Pflichtbeiträge zu beiden Versicherungen geleistet werden.

Beim Krankengeldbezug ist die versicherte Person in der Krankenversicherung beitragsfrei — die Krankenkasse übernimmt den Beitrag selbst. Lediglich die Beiträge zur Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden vom Krankengeld einbehalten.

Folge: Der 10-Prozent-Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung fällt weg, weil die Krankenversicherungs-Pflichtbeiträge fehlen. Auch der Steuerabzug entfällt, weil Krankengeld steuerfrei ist. Übrig bleibt nur der 10-Prozent-Abzug für die Rentenversicherung.

Was das praktisch bedeutet, zeigt die Rechnung an einem Beispiel. Eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit 3.500 Euro Bruttogehalt erhält 30 Prozent Pauschalabzug — ihr wohngeldanrechenbares Einkommen liegt bei rund 2.450 Euro. Bezieht dieselbe Person nun Krankengeld, sind es 70 Prozent des bisherigen Bruttos, also wieder 2.450 Euro brutto Krankengeld pro Monat.

Davon werden allerdings nur noch 10 Prozent Pauschalabzug gewährt. Wohngeldanrechenbar bleiben rund 2.205 Euro. Der Einkommensrückgang von 3.500 auf 2.450 Euro brutto sieht dramatisch aus, aber wohngeldrechtlich sinkt das Einkommen nur von 2.450 auf 2.205 Euro — also genau um die jetzt geltende 10-Prozent-Schwelle. Wer hier nicht aufpasst, denkt, der Einkommensrückgang sei klar und führe automatisch zu mehr Wohngeld. Beides ist falsch.

Übergang von Vollzeit ins Krankengeld: Mini-Case Martina K.

Nehmen wir Martina K., 52, kaufmännische Angestellte aus Bochum. Sie verdient 3.500 Euro brutto im Monat und wohnt allein in einer Mietwohnung mit 720 Euro Bruttokaltmiete. Wegen einer schweren Bandscheibenoperation ist sie ab dem 5. März krankgeschrieben. Bis zum 15. April zahlt der Arbeitgeber Lohn fort, ab dem 16. April springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Vor der Krankheit hatte Martina K. nie über Wohngeld nachgedacht — ihr Bruttogehalt lag deutlich über der Einkommensgrenze. Die ersten Krankengeldzahlungen kommen Ende April auf ihr Konto. Sie schaut auf den Kontostand, sieht weniger Geld und denkt: Damit muss sie nun eben auskommen. Den Wohngeldantrag stellt sie erst Mitte Juni, als die Mieterhöhung im Briefkasten liegt und die Reserven aufgebraucht sind.

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Der Antrag wirkt ab Juni. Die Monate April und Mai sind verloren — obwohl sie für beide rechnerisch Anspruch gehabt hätte. Bei einem geschätzten Wohngeld von 280 Euro im Monat sind das 560 Euro, die sie nicht mehr nachträglich bekommt.

Hätte sie den Antrag direkt im April nach dem ersten Krankengeld-Bescheid gestellt, wäre die Bewilligung ab April gelaufen. Genau das ist die typische Falle: Krankengeldbezieher warten ab, weil sie sich nicht sicher sind, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt sind. Der Wohngeldrechner des Bundeslandes ist die einfachste Probe — und kostet keine fünf Minuten.

Erhöhungsantrag stellen: Was jetzt zu tun ist

Niemand bekommt automatisch mehr Wohngeld, weil das Einkommen sinkt. Die Wohngeldstelle prüft die Verhältnisse nicht von sich aus nach. Wer aus Vollzeit ins Krankengeld rutscht und bereits Wohngeld bezieht, muss selbst aktiv werden und einen Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG stellen. Dieser Antrag wirkt grundsätzlich erst ab dem 1. des Monats, in dem er bei der Wohngeldstelle eingeht. Eine Rückwirkung gibt es bei Einkommensrückgang nicht.

Praktisch bedeutet das: Wer am 15. März krank wird und am 27. April erstmals Krankengeld bekommt, sollte spätestens im Mai den Erhöhungsantrag stellen — sonst ist der Mai-Anspruch verloren. Jeder Monat, der ohne Antrag verstreicht, ist ein Monat ohne erhöhtes Wohngeld.

Bei einem Wohngeldbescheid, der ohnehin schon ausgereizt ist, kann das schnell mehrere hundert Euro pro Monat ausmachen. Wer noch gar kein Wohngeld bezieht, weil das frühere Vollzeitgehalt zu hoch war, stellt einen ganz normalen Erstantrag — auch dieser wirkt nur ab dem Antragsmonat.

Für den Antrag braucht es: den Krankengeldbescheid der Krankenkasse mit Höhe und voraussichtlicher Dauer, die Mietbescheinigung des Vermieters, den letzten Lohnabrechnungsnachweis vor Krankheitsbeginn, sowie Nachweise über alle weiteren Einkommen im Haushalt.

Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt. In den meisten Bundesländern lässt sich der Antrag inzwischen auch online stellen. Wer sich unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, sollte vorab den Wohngeldrechner des Bundeslandes nutzen — dort wird das voraussichtliche Einkommen mit Abzügen vorberechnet.

Bei einem ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid lohnt sich oft der Widerspruch innerhalb eines Monats. Sachbearbeiter wenden die Verwaltungsvorschriften zur Pauschalabzug-Falle nicht immer korrekt an.

Wer einen Wohngeldbescheid bekommt, in dem das Krankengeld mit 30 Prozent Pauschalabzug verrechnet wurde, sollte das prüfen lassen — denn nach der Verwaltungsvorschrift sind dort nur 10 Prozent zulässig. Bei Unklarheiten lohnt sich eine Beratung beim Sozialverband, beim Mieterbund oder bei einer Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen zu Krankengeld und Wohngeld

Zählt das Bruttokrankengeld oder das Nettokrankengeld als Einkommen?
Im Wohngeldantrag wird das Bruttokrankengeld angegeben, also der Betrag vor Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Wohngeldstelle wendet anschließend die Pauschalabzüge nach § 16 WoGG an — bei Krankengeld in der Regel nur 10 Prozent für die Rentenversicherung. Das Nettokrankengeld auf dem Konto ist also nicht der Wert, der direkt verglichen wird.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Innerhalb einer Drei-Jahres-Blockfrist gibt es für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen Krankengeld — davon sind 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Krankenkasse zahlt also maximal 72 Wochen. Danach folgt entweder die Rückkehr in den Beruf, das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld oder bei dauerhafter Erkrankung der Antrag auf Erwerbsminderungsrente. In jedem dieser Übergänge ändert sich das Einkommen erneut — und damit muss der Wohngeldanspruch neu bewertet werden.

Was ist, wenn ich vorher Arbeitslosengeld I bezogen habe?
Wer aus dem Arbeitslosengeld-I-Bezug heraus krank wird, bekommt Krankengeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Da das ALG I in der Regel niedriger ist als das frühere Vollzeitgehalt, wirkt sich das oft auf einen bereits laufenden Wohngeldbescheid aus. Auch hier gilt: Erhöhungsantrag prüfen und stellen.

Wirkt der Erhöhungsantrag rückwirkend, wenn ich ihn zu spät stelle?
Bei Einkommensrückgang nicht. Anders als bei rückwirkenden Mieterhöhungen, die bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums zurückgreifen können, wirkt der Erhöhungsantrag wegen Einkommensrückgang nur ab dem 1. des Monats, in dem er eingeht. Verlorene Monate sind verlorenes Geld.

Ich beziehe schon Bürgergeld — habe ich noch einen Wohngeldanspruch?
Nein. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen — die Unterkunftskosten sind dort bereits enthalten. Krankengeld dagegen schließt Wohngeld nicht aus, sondern macht es oft erst möglich.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 14, 16, 27, in der Fassung des Standortfördergesetzes vom 04.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 33

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §§ 44 ff., 47, 47b, 48, 224

Verwaltungsvorschriften im Internet: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) vom 28.06.2017, Nummer 16.12 Abs. 6

Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)