Das Sozialamt hatte die Hilfe zur Pflege bewilligt, zahlte aber die Rechnungen nicht – bis der Pflegedienst mit Kündigung drohte. Das Sozialgericht Berlin verpflichtete die Behörde deshalb, vorläufig 29.260,14 Euro für die Versorgung einer Frau mit Pflegegrad 4 auszuzahlen. (SG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – S 212 SO 159/26 ER)
Der Fall zeigt, dass auch ein positiver Bescheid in Not bringt, wenn das bewilligte Geld ausbleibt. Für die Betroffene ging es dann nicht mehr nur um unbezahlte Rechnungen, sondern um ihre tägliche Pflege.
Die Hilfe war längst bewilligt
Die Frau lebte seit dem 27. Mai 2025 in einer Pflege-Wohngemeinschaft und erhielt monatlich 1.859 Euro Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 29. September 2025 bewilligte das Sozialamt ergänzende Hilfe zur Pflege rückwirkend ab ihrem Einzug; einen Eigenanteil aus laufendem Einkommen oder Vermögen musste sie nach diesem Bescheid nicht leisten.
Damit hatte die Behörde bereits anerkannt, dass sie sich an den Pflegekosten beteiligen musste. Wie solche Leistungen helfen, erläutert unser Beitrag darüber, wie Hilfe zur Pflege eine Finanzierungslücke schließt.
Unbezahlte Rechnungen gefährdeten die Versorgung
Für Leistungen von Juni bis Dezember 2025 lagen Rechnungen vor, die das Sozialamt jedoch nicht bezahlte. Schließlich setzte der Pflegedienst mit Schreiben vom 15. Januar 2026 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 30. Januar und drohte bei ausbleibender Zahlung mit der Vertragskündigung.
Das Gericht hielt die Dringlichkeit für glaubhaft: Ein Pflegedienst müsse seine Beschäftigten pünktlich bezahlen und könne nicht monatelang ohne absehbare Erstattung vorleisten.
Durch die drohende Kündigung brachten die Rückstände akut die Versorgung in Gefahr.
Bewilligung und Auszahlung sind zwei verschiedene Probleme
Wer noch auf eine Entscheidung über Hilfe zur Pflege wartet, muss zunächst seinen Leistungsanspruch durchsetzen. Im Berliner Verfahren lag die Bewilligung bereits vor – die Frau verlangte, dass das Amt seine Zusage tatsächlich erfüllte.
Diese Unterscheidung ist für Ihr Vorgehen wichtig: Fehlt lediglich die Zahlung bewilligter Leistungen, sollten Sie den vorhandenen Bescheid und die offenen Rechnungen ausdrücklich benennen. Ein erneuter Antrag auf dieselbe Leistung ist hier keine Lösung.
| Die Bewilligung fehlt | Die bewilligte Zahlung fehlt |
|---|---|
| Das Amt muss über Anspruch und Leistungsumfang entscheiden. | Zu prüfen ist, welche fälligen Kosten der vorhandene Bescheid bereits abdeckt. |
| Pflegebedarf, ungedeckte Kosten sowie Einkommen und Vermögen müssen nachvollziehbar sein. | Bescheid, Rechnungen, Leistungsnachweise und Zahlungsrückstände müssen zusammenpassen. |
| Bei drohender Versorgungslücke kann ein Eilantrag in Betracht kommen. | Auch zur Auszahlung bewilligter Leistungen kann bei konkreter Dringlichkeit ein Eilantrag helfen. |
Warum das Gericht nicht die gesamte Rechnungssumme zusprach
Die eingereichten Rechnungen beliefen sich insgesamt auf 29.805,21 Euro, das Gericht erkannte im Eilverfahren jedoch nur 29.260,14 Euro an. Für Juni und Juli passten die abgerechneten Einzelleistungen nicht genau zu der bewilligten Tagespauschale.
Das Gericht berechnete diese Monate deshalb nach dem bewilligten Leistungsumfang. Für Betroffene bedeutet das: Auch bei einer bestehenden Kostenübernahme müssen die geltend gemachten Forderungen vom Bescheid gedeckt sein.
Das Geld ging an den Abrechnungsdienst
Die Frau erhielt die 29.260,14 Euro nicht zur eigenen Verfügung. Das Gericht verpflichtete das Amt zur Zahlung an den Abrechnungsdienst, weil die Forderungen an dieses Unternehmen abgetreten waren.
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Alte Rechnungen können einen aktuellen Eilfall auslösen
Die offenen Forderungen betrafen vergangene Monate, ihre Folgen bedrohten aber die gegenwärtige Pflege. Genau dieser Zusammenhang machte schnelles gerichtliches Eingreifen erforderlich: Die Frau durfte nicht erst ihre Versorgung verlieren, bevor sie Rechtsschutz erhielt.
Dass unbezahlte Pflegekosten eine aktuelle Notlage auslösen können, zeigt auch unser Beitrag über einen 69-Jährigen, dessen Pflegeversicherung monatelang nicht zahlte. Entscheidend ist dabei stets, wer die Zahlung schuldet und welche konkreten Folgen das Ausbleiben für die Versorgung hat.
Was Sie bei ausbleibenden Zahlungen vorlegen sollten
Fordern Sie das Sozialamt nachweisbar zur Auszahlung auf und benennen Sie den Bewilligungsbescheid, die betroffenen Rechnungen und die offenen Beträge. Liegt eine Kündigungsandrohung vor, reichen Sie diese mit ein und weisen Sie ausdrücklich auf die darin gesetzte Frist hin.
Für einen Eilantrag sollten Sie erklären, welche notwendige Pflege auszufallen droht und weshalb Sie die Kosten nicht überbrücken können. Den Zusammenhang zwischen Pflegebedarf, finanzieller Notlage und gerichtlichem Schutz behandelt auch unser Beitrag zur vorläufigen Übernahme von 14.370 Euro Pflegekosten.
Eilrechtsschutz ist schon vor einer Klage möglich
Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dafür müssen sowohl der Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft sein; der Eilantrag ist bereits vor Erhebung einer Klage zulässig.
Der Berliner Beschluss ordnete eine vorläufige Zahlung an und ersetzte damit keine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Fragen und Antworten zur ausbleibenden Pflegezahlung
Muss ich Hilfe zur Pflege erneut beantragen, wenn das Amt nicht zahlt?
Für bereits bewilligte Leistungen steht die Durchsetzung der Auszahlung im Vordergrund. Prüfen Sie allerdings, ob der Bescheid den betreffenden Zeitraum und die abgerechneten Leistungen tatsächlich umfasst.
Muss ich warten, bis der Pflegedienst tatsächlich kündigt?
Nein, im entschiedenen Fall genügte die schriftliche Kündigungsandrohung mit letzter Zahlungsfrist als Beleg der Dringlichkeit. Eine bloße allgemeine Befürchtung ist damit jedoch nicht gleichzusetzen.
Erhalte ich die ausstehenden Beträge auf mein eigenes Konto?
Das hängt davon ab, an wen die Zahlung zu leisten ist. Hier musste das Sozialamt wegen einer Abtretung an den Abrechnungsdienst zahlen.
Hat das Gericht die Zahlung endgültig zugesprochen?
Nein, es handelte sich um eine vorläufige Verpflichtung im Eilverfahren. Die Anordnung sollte verhindern, dass die ausbleibende Zahlung die weitere Pflege gefährdet.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Sozialgerichtsgesetz, § 86b.
Sozialgericht Berlin: Beschluss vom 29. Januar 2026 – S 212 SO 159/26 ER.
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen: „Urteil: Säumiges Amt muss ‚Hilfe zur Pflege‘ sofort zahlen“, 16. März 2026.




