Ein Verein will einem Menschen in Not monatlich 300 Euro zusätzlich geben – doch bei der Grundsicherung bleibt davon im entschiedenen Fall kein Extra. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat die vollständige Anrechnung dieser Unterstützung als Einkommen bestätigt.
Das Urteil vom 19. August 2026, Aktenzeichen L 9 SO 15/25, betrifft Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Es zeigt, wie schnell eine gut gemeinte private Hilfe die Zahlung des Sozialamts verringern kann.
Der Fall: Unterstützung für einen Hochschullehrer in finanzieller Not
Der Kläger bezog eine Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung. Daneben erhielt er von der Zentralunterstützungskasse für notleidende Hochschullehrer und deren Angehörige beim Deutschen Hochschulverband, kurz ZUK, monatlich 300 Euro.
Im Berufungsverfahren ging es um die Anrechnung im ersten Halbjahr 2023. Der Kläger wollte erreichen, dass ihm die Unterstützung zusätzlich zur ungekürzten Grundsicherung blieb.
Warum freiwillige Hilfe als Einkommen zählen kann
Nach § 82 SGB XII gehören Geldzahlungen grundsätzlich zum Einkommen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Dafür muss das Geld weder durch Arbeit verdient worden sein noch aufgrund eines durchsetzbaren Anspruchs gezahlt werden.
Auch eine freiwillige Überweisung kann deshalb den Betrag senken, den das Sozialamt zum Lebensunterhalt beisteuert. Die Bezeichnung als Unterstützung, Spende oder Beihilfe entscheidet für sich genommen noch nicht über die Anrechnung.
Welche Ausnahmen Betroffene prüfen sollten, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Sozialhilfe: Das darf das Sozialamt nicht anrechnen“. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächlichen Umstände der Zahlung.
Berufliche Solidarität ist noch keine freie Wohlfahrtspflege
Für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sieht § 84 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich einen Schutz vor der Einkommensanrechnung vor. Auf diese Ausnahme konnte sich der Kläger nach Auffassung des LSG jedoch nicht berufen.
Die Unterstützungskasse richtet ihre Hilfe an Hochschullehrer sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Der Senat sah darin einen von vornherein beruflich abgegrenzten Empfängerkreis, der die Voraussetzungen freier Wohlfahrtspflege in diesem Fall nicht erfüllt.
Zum gesetzlichen Verständnis der Wohlfahrtspflege gehört nach § 66 Absatz 2 der Abgabenordnung eine planmäßige Hilfe für notleidende oder gefährdete Menschen zum Wohle der Allgemeinheit und ohne Erwerbsabsicht. Dass ein Verein ohne Gewinnabsicht Menschen unterstützt, beantwortet daher noch nicht sämtliche Fragen seiner sozialhilferechtlichen Einordnung.
Auch bei Wohlfahrtshilfen kommt es auf den Einzelfall an
Das Gericht führte einen weiteren Grund für die Anrechnung an: Selbst bei einer Einordnung als freie Wohlfahrtspflege wäre die Zahlung hier zu berücksichtigen gewesen. Die regelmäßige Unterstützung verbessere die finanzielle Lage so weit, dass daneben ungekürzte Sozialhilfe nach der gesetzlichen Ausnahme nicht gerechtfertigt wäre.
Nach der Argumentation des Senats könnten Berufsgruppen andernfalls ihren Mitgliedern eine zusätzliche Absicherung verschaffen, während die staatliche Grundsicherung unverändert weiterliefe. Die Hilfe für denselben Lebensunterhalt würde dann aus zwei Quellen geleistet, ohne dass die private Unterstützung den staatlich zu deckenden Bedarf verringerte.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nach einer Vereinszahlung automatisch der gesamte Grundsicherungsanspruch entfällt. Angerechnetes Einkommen vermindert den errechneten Leistungsanspruch; ein verbleibender ungedeckter Bedarf kann weiterhin vom Sozialamt übernommen werden.
Warum auch die zunächst geschützten 90 Euro entfielen
Das Sozialgericht Kiel hatte zunächst nur 210 Euro der monatlichen Unterstützung angerechnet und 90 Euro freigelassen. Das LSG verwarf diese teilweise Freistellung und bestätigte die Berücksichtigung der gesamten 300 Euro.
Die Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen in § 82 Absatz 3 SGB XII lässt sich auf eine solche Vereinszahlung nicht einfach übertragen. Sie knüpft an Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit an und schafft keinen allgemeinen Freibetrag für freiwillige Geldhilfen.
Eine gewünschte Verwendung schafft noch keine Anrechnungsfreiheit
Der Kläger verwies darauf, dass er die Mittel für seine wissenschaftliche Tätigkeit benötige. Das Gericht sah jedoch keine hinreichend konkrete Bindung der Unterstützung an deren Fortführung.
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Bei zweckgebundenen Leistungen wird zudem häufig eine gesetzliche Unterscheidung übersehen: § 83 Absatz 1 SGB XII betrifft Leistungen, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen und einem ausdrücklich genannten Zweck dienen. Diese werden nur insoweit angerechnet, wie die Sozialhilfe im Einzelfall denselben Zweck erfüllt.
Eine private Vereinszahlung fällt nicht allein deshalb unter diese Vorschrift, weil der Geldgeber einen bestimmten Verwendungswunsch äußert. Ob sie geschützt bleibt, muss anhand der für sie geltenden Ausnahmen geprüft werden.
Besondere Härte: Finanzielle Not allein genügte dem Gericht nicht
Für freiwillige Zuwendungen ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung enthält § 84 Absatz 2 SGB XII eine weitere Schutzregel. Danach sollen sie unberücksichtigt bleiben, soweit ihre Anrechnung eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine solche besondere Härte erkannte der Senat beim Kläger nicht. Der mit einem krankheitsbedingten sozialen Abstieg verbundene Verlust des früheren Lebensstandards genügte ihm dafür nicht.
Welche Unterschiede bei Unterstützungen wichtig sind
| Art der Unterstützung | Einordnung bei der Sozialhilfe |
|---|---|
| Monatliche ZUK-Zahlung von 300 Euro im entschiedenen Fall | Vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. |
| Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege | Grundsätzlich geschützt; die Ausnahme nach § 84 Absatz 1 Satz 2 SGB XII bleibt zu prüfen. |
| Andere freiwillige Geldhilfe ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung | Eine besondere Härte kann nach § 84 Absatz 2 SGB XII gegen die Anrechnung sprechen. |
| Öffentlich-rechtliche Leistung mit ausdrücklich bestimmtem Zweck | Nach § 83 Absatz 1 SGB XII nur insoweit anzurechnen, wie die Sozialhilfe demselben Zweck dient. |
| Sachgeschenk außerhalb von Erwerbstätigkeit und Freiwilligendiensten | Nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XII grundsätzlich kein Einkommen. |
Gerade Bargeld und Sachgeschenke werden damit unterschiedlich behandelt. Näheres zur gesetzlichen Ausnahme für Sachzuwendungen erklärt der Beitrag „Grundsicherung: Änderung für Sachgeschenke in der Sozialhilfe“.
Was Betroffene beim Sozialamt nachweisen sollten
Wer während des Leistungsbezugs finanzielle Unterstützung erhält, muss leistungsrelevante Tatsachen und Änderungen nach § 60 SGB I mitteilen. Dazu gehören Angaben zur Höhe, zum Beginn und zur Häufigkeit einer Zahlung sowie zu den Bedingungen, unter denen sie gewährt wird.
Für die Prüfung einer Ausnahme helfen das Bewilligungsschreiben des Vereins, dessen Förderbedingungen und gegebenenfalls Nachweise über besondere Aufwendungen. Der Wunsch, die Unterstützung zusätzlich behalten zu dürfen, ersetzt die Darlegung eines gesetzlichen Ausnahmefalls nicht.
Betroffene sollten sich die Anrechnung im Berechnungsbogen erläutern lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Gegen einen Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag infrage kommen, wenn Leistungen wegen eines Fehlers zu niedrig ausgefallen sind. Die zeitlichen Grenzen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Zu wenig Sozialhilfe: Warum der 31. Dezember 2026 ein Stichtag ist“.
Sieben Fragen und Antworten zur Anrechnung von Vereinshilfen
Darf das Sozialamt jede Spende als Einkommen anrechnen?
Geldspenden können Einkommen sein, doch gesetzliche Ausnahmen müssen geprüft werden. Dazu gehören insbesondere die Schutzvorschriften für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und besondere Härtefälle.
Was hat das LSG Schleswig-Holstein konkret entschieden?
Die monatlichen 300 Euro der Unterstützungskasse waren im entschiedenen Fall vollständig bei der Grundsicherung nach dem SGB XII zu berücksichtigen. Auch eine teilweise Freistellung lehnte das Gericht ab.
Warum half die Ausnahme für freie Wohlfahrtspflege hier nicht?
Der Senat sah die Unterstützung wegen ihrer Beschränkung auf Hochschullehrer und deren Familien nicht als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege an. Außerdem bejahte er einen weiteren Anrechnungsgrund wegen der günstigen Beeinflussung der wirtschaftlichen Lage.
Gibt es für Vereinshilfen automatisch einen Freibetrag von 30 Prozent?
Nein, der Freibetrag für Erwerbseinkommen ist kein allgemeiner Freibetrag für Unterstützungszahlungen. Die jeweilige Geldhilfe muss nach den für sie geltenden Vorschriften beurteilt werden.
Reicht eine Zweckangabe des Vereins aus?
Eine Zweckangabe allein garantiert keinen Schutz vor Anrechnung. Die gesetzliche Ausnahme für zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen lässt sich nicht pauschal auf private Hilfen übertragen.
Fällt durch die Anrechnung die gesamte Grundsicherung weg?
Das hängt von der Berechnung ab. Soweit nach Berücksichtigung des einzusetzenden Einkommens ein anerkannter ungedeckter Bedarf verbleibt, kann weiterhin Grundsicherung zustehen.
Was können Betroffene gegen eine fehlerhafte Anrechnung tun?
Sie können den Berechnungsbogen prüfen, die Bedingungen der Unterstützung belegen und grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Bei älteren Bescheiden kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag in Betracht.




