Trotz Kinderzuschlag Geld vom Jobcenter: nicht bis zum nächsten Antrag warten

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Der Job ist weg, das Geld wird knapp, doch der Kinderzuschlag bleibt zunächst unverändert. Wenn das Einkommen plötzlich nicht mehr für Miete, Lebensmittel und andere laufende Kosten reicht, müssen Familien nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums warten.

Sie können auch dann ergänzende Leistungen beim Jobcenter beantragen, wenn sie weiterhin Kinderzuschlag erhalten. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich hin, denn ein bereits bewilligter Kinderzuschlag schließt zusätzliche Unterstützung nach dem SGB II nicht grundsätzlich aus.

Sechs Monate Kinderzuschlag bedeuten keine sechs Monate Wartezeit

Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, deren Einkommen für den gesamten Haushalt nicht oder nur knapp reicht. Einen Überblick über diese Familienleistung bietet unser Beitrag zum Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro monatlich.

Die Familienkasse entscheidet grundsätzlich für sechs Monate und legt beim Einkommen den Durchschnitt der sechs Monate vor Beginn dieses Zeitraums zugrunde. Sinkt der Verdienst anschließend, führt das während der laufenden Bewilligung grundsätzlich nicht zu einer neuen Berechnung.

Diese Regel schafft Planungssicherheit, ersetzt aber keinen ausgefallenen Lohn. Die Miete sinkt schließlich nicht mit dem Einkommen, und Kinder brauchen weiter Essen, Kleidung und Schulsachen.

Ein neuer Kinderzuschlagsantrag startet grundsätzlich keinen zweiten Bewilligungszeitraum mitten im ersten. Weshalb die zeitliche Zuordnung von Einkommen wichtig ist, zeigt auch der Beitrag zum Zuflussprinzip beim Kinderzuschlag.

Das Jobcenter muss die aktuelle Bedürftigkeit prüfen

Wenn nach dem Jobverlust das verfügbare Einkommen nicht mehr reicht, zählt für das Jobcenter die Prüfung nach dem SGB II. Dabei geht es um die Bedarfe der Familie, das anrechenbare Einkommen, das zu berücksichtigende Vermögen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.

Die Behörde berechnet den gesetzlichen Bedarf einschließlich anerkannter Unterkunfts- und Heizkosten sowie möglicher Mehrbedarfe und stellt diesem das anrechenbare Einkommen gegenüber.

Auch Arbeitslosengeld I schließt ergänzende Hilfe nicht aus, wenn es für den Lebensunterhalt der Familie nicht reicht. Mehr dazu erklärt unser Beitrag über die Aufstockung eines zu niedrigen Arbeitslosengeldes.

Der Kinderzuschlag bleibt nicht zusätzlich anrechnungsfrei

Teilen Sie dem Jobcenter mit, dass die Familienkasse bereits Kinderzuschlag zahlt, und reichen Sie den Bescheid ein. Nach § 11 Absatz 1 SGB II zählt dieser Zuschlag als Einkommen des jeweiligen Kindes.

Sie erhalten daher nicht den vollen errechneten SGB-II-Bedarf zusätzlich zum Kinderzuschlag. Das Jobcenter berücksichtigt die Zahlung bei der Ermittlung des verbleibenden Anspruchs.

Auch Kindergeld sowie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss müssen Sie angeben. Für die Berechnung kommt es auf die gesetzlichen Zuordnungs- und Abzugsregeln an, nicht nur auf die Summe aller Kontoeingänge.

Den Antrag noch im Monat der Geldlücke stellen

Wer auf den nächsten Kinderzuschlagsantrag wartet, kann Ansprüche verlieren. Der Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt zurück auf den ersten Tag des Antragsmonats.

Entsteht die Bedürftigkeit im Oktober und geht der Antrag noch im Oktober ein, kann die Leistung bei erfüllten Voraussetzungen für diesen Monat berücksichtigt werden. Ein erst im November gestellter Antrag sichert den Oktober nicht mehr.

Sie können zunächst formlos Leistungen für sich und Ihr Kind beantragen und die erforderlichen Formulare und Unterlagen nachreichen, wie unser Beitrag über Anträge auf Grundsicherung in Papierform erläutert.

Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen. Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf und reichen Sie fehlende Unterlagen zügig nach.

Beim Wohngeld müssen Sie den Wechsel gesondert klären

Besondere Aufmerksamkeit verlangt ein laufender Wohngeldbezug: Wer SGB-II-Leistungen erhält, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Regeln zu Wohngeld und existenzsichernden Jobcenter-Leistungen dürfen Sie deshalb nicht verwechseln mit der Kombination aus Kinderzuschlag und SGB II.

Melden Sie der Wohngeldstelle bereits, dass das Verfahren über Ihren SGB-II-Antrag begonnen hat. § 28 Absatz 4 Wohngeldgesetz verlangt diese Mitteilung unverzüglich; Sie sollten nicht erst auf die erste Jobcenter-Zahlung warten.

Legen Sie später auch den Bewilligungsbescheid vor und lassen Sie klären, ab welchem Monat und für welche Haushaltsmitglieder sich der Wohngeldanspruch ändert. Ausnahmen und Haushalte mit unterschiedlicher Leistungsberechtigung erfordern eine gesonderte Prüfung.

Planen Sie weiterlaufendes Wohngeld nicht als zusätzliches Geld neben der bewilligten Grundsicherung ein.

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Welche Stelle jetzt welche Aufgabe hat

Stelle Was bei der Einkommenslücke zu klären ist
Familienkasse Der bewilligte Kinderzuschlag läuft bei einer reinen Einkommensänderung grundsätzlich unverändert weiter; Änderungen der Familienzusammensetzung sind gesondert zu melden.
Jobcenter Es prüft auf Antrag ergänzende SGB-II-Leistungen und berücksichtigt den Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes.
Wohngeldstelle Sie muss über das SGB-II-Verfahren informiert werden und prüft die Folgen für den Wohngeldbescheid.
Agentur für Arbeit Nach einem Jobverlust ist ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld I gesondert zu klären.

Alleinerziehende sollten ihren Mehrbedarf prüfen

Bei Alleinerziehenden darf das Jobcenter nicht nur die Regelbedarfe von Elternteil und Kind sowie die Unterkunftskosten betrachten. Wer allein für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes sorgt, kann Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB II beanspruchen.

Bei einem einzigen achtjährigen Kind beträgt dieser Zuschlag zwölf Prozent des für den alleinerziehenden Elternteil geltenden Regelbedarfs. Die höhere Pauschale von 36 Prozent gilt bei einem einzelnen Kind nur, solange es noch keine sieben Jahre alt ist.

Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid Ihre Betreuungssituation und das Alter Ihres Kindes richtig erfasst. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende im Grundsicherungsgeld.

Bei einem leeren Konto reicht der Hinweis auf Bearbeitungszeiten nicht

Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder drohen Mietrückstände, sollten Sie die Notlage mit aktuellen Kontoauszügen und fälligen Zahlungen belegen. Beantragen Sie eine schnelle Entscheidung und weisen Sie ausdrücklich auf die Versorgung Ihres Kindes hin.

Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, dauert aber die Ermittlung der Höhe länger, kommt ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt und wird er beantragt, muss der Leistungsträger einen Vorschuss zahlen; daneben sieht § 41a SGB II unter seinen Voraussetzungen eine vorläufige Entscheidung vor.

Eine allgemeine Pflicht zur Auszahlung innerhalb von vier Tagen besteht allerdings nicht. Was bei dringender Bedürftigkeit möglich ist, erklärt unser Beitrag zur schnellen Hilfe durch das Jobcenter.

Die Unterstützung für Schule und Freizeit mitdenken

Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen sowohl bei Kinderzuschlag oder Wohngeld als auch im SGB-II-Bezug infrage. Der Wechsel zum Jobcenter bedeutet nicht, dass Unterstützung für Klassenfahrten, Schulbedarf oder gemeinschaftliches Mittagessen entfallen muss.

Klären Sie mit der zuständigen Stelle, wie laufende Bewilligungen und neue Bedarfe behandelt werden. Welche Hilfen möglich sind, beschreibt unser Beitrag über Schulbedarf und weitere Leistungen bei Wohngeld oder Kinderzuschlag.

Fiktives Beispiel: Moritz und Antonio aus Buchholz

Moritz ist 32 Jahre alt und lebt mit seinem achtjährigen Sohn Antonio in Buchholz in der Nordheide. Er erzieht Antonio allein und erhält neben seinem Arbeitslohn Kinderzuschlag und Wohngeld.

Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes reicht das Arbeitslosengeld I zusammen mit den Familienleistungen nicht mehr für den Lebensunterhalt. Obwohl der Kinderzuschlag noch zwei Monate bewilligt ist, stellt Moritz sofort einen ergänzenden Antrag beim Jobcenter.

Er reicht den Kinderzuschlagsbescheid, die Einkommensnachweise und seine Mietunterlagen ein und informiert die Wohngeldstelle über das Verfahren. Bei der SGB-II-Berechnung berücksichtigt das Jobcenter den Kinderzuschlag als Antonios Einkommen und prüft für Moritz den Alleinerziehendenmehrbedarf von 12 Prozent.

Ob und wie viel das Jobcenter zahlt, hängt von der Bedarfs- und Einkommensberechnung ab. Moritz muss die Prüfung nicht bis zum nächsten Antrag bei der Familienkasse aufschieben.

Sechs Fragen und Antworten zum Kinderzuschlag nach Jobverlust

Kann ich trotz bewilligtem Kinderzuschlag zum Jobcenter gehen?

Ja, wenn das Einkommen während des laufenden Bezugs nicht mehr für den Lebensunterhalt reicht, können ergänzende SGB-II-Leistungen infrage kommen. Das Jobcenter prüft die Voraussetzungen für Ihre Bedarfsgemeinschaft.

Erhöht die Familienkasse den Kinderzuschlag nach einem Jobverlust?

Eine reine Einkommensänderung führt während des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung. Deshalb kann es nötig werden, die entstandene Lücke über das Jobcenter zu schließen.

Darf ich den Kinderzuschlag zusätzlich zur vollen Grundsicherung behalten?

Der Kinderzuschlag zählt beim Jobcenter als Einkommen des jeweiligen Kindes. Er wird bei der Berechnung berücksichtigt und bleibt nicht als anrechnungsfreier Zusatzbetrag übrig.

Muss ich mit dem Antrag warten, bis alle Unterlagen vorliegen?

Nein, Sie können den Antrag zunächst formlos stellen und fehlende Nachweise anschließend einreichen. Sichern Sie den Eingang, weil der Antragsmonat für den Leistungsbeginn wichtig ist.

Was muss ich wegen meines Wohngeldes tun?

Informieren Sie die Wohngeldstelle unverzüglich über das begonnene SGB-II-Verfahren. Werden Unterkunftskosten durch die Jobcenter-Leistung berücksichtigt, besteht grundsätzlich ein Wohngeldausschluss; die Einzelheiten muss die Behörde prüfen.

Entfällt der Kinderzuschlag nach dem laufenden Bewilligungszeitraum?

Für einen weiteren Zeitraum müssen die Voraussetzungen neu geprüft werden. Ob erneut Kinderzuschlag infrage kommt oder die Familie weiter auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist, hängt von den dann zu berücksichtigenden Verhältnissen ab.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer – Hinweise bei gesunkenem Einkommen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Bundeskindergeldgesetz: § 6a, Kinderzuschlag.
Familienportal des Bundes: Kinderzuschlag und ergänzende Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Sozialgesetzbuch I: § 42, Vorschüsse.
Sozialgesetzbuch II: § 7, Leistungsberechtigte; § 9, Hilfebedürftigkeit; § 11, Einkommen; § 21, Mehrbedarfe; § 37, Antrag; § 41a, vorläufige Entscheidung.
Wohngeldgesetz: § 7, Ausschluss vom Wohngeld; § 28, Unwirksamkeit des Bescheides und Mitteilungspflichten.