Wer Arbeitslosengeld I bezieht und trotzdem nicht über die Runden kommt, hat in vielen Fällen Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Doch der Weg dazu ist voller Fallstricke, die das Jobcenter selten freiwillig erklärt. Das größte: Das Arbeitslosengeld wird bei der Berechnung nicht wie ein Arbeitslohn behandelt – es zählt als sonstiges Einkommen und bekommt daher nur einen Bruchteil der Absetzbeträge, die Beschäftigte erhalten.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Wer monatlich 900 Euro ALG I bekommt, dem rechnet das Jobcenter fast den gesamten Betrag auf den Bedarf an. Und ab dem 1. Juli 2026 kommen durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz neue Verschärfungen hinzu, die jeden treffen, der beim Antrag noch eigene Ersparnisse hat.
Inhaltsverzeichnis
ALG I und Bürgergeld gleichzeitig: Wann der Anspruch greift
Das Bürgergeld ist keine Leistung, die erst beginnt, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft. Beide Zahlungen können parallel fließen, wenn das ALG I allein nicht ausreicht, um den gesetzlich definierten Bedarf zu decken.
Dieser Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (derzeit 563 Euro monatlich für Alleinstehende, unverändert seit Januar 2024), den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaigen Mehrbedarfen.
Die richtige Frage lautet nicht: Habe ich ALG I, also kein Bürgergeld? Sondern: Reicht mein ALG I zusammen mit allen anderen Mitteln, um meinen gesamten Bedarf zu decken? Wenn nicht, entsteht eine Lücke, und genau diese Lücke schließt das aufstockende Bürgergeld. Voraussetzung ist Hilfebedürftigkeit:
Nur wer weder durch eigenes Einkommen noch durch Vermögen oberhalb der Schongrenzen seinen Bedarf selbst decken kann, erhält die Aufstockung. Das ALG I gilt dabei als vorrangige Leistung, die zuerst eingesetzt werden muss.
Typische Konstellationen, in denen eine Lücke entsteht: eine hohe Miete in einer Großstadt, die das ALG I aufzehrt; eine Familie mit einem ALG-I-Bezieher ohne weiteres Einkommen; oder eine alleinstehende Person, deren Versicherungsleistung nach einem niedrigen Bruttogehalt entsprechend niedrig ausgefallen ist.
Wer zum Beispiel 1.200 Euro ALG I bekommt, aber 700 Euro Warmmiete und 563 Euro Regelbedarf als Bedarf hat (1.263 Euro gesamt), hätte rechnerisch Anspruch auf 93 Euro Bürgergeld: Das Jobcenter setzt das ALG I nach Abzug der 30-Euro-Versicherungspauschale mit 1.170 Euro als anrechenbares Einkommen an, und die Differenz zum Bedarf ergibt den Aufstockungsbetrag.
Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, prüft das Jobcenter anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Die Freibetragsfalle: Warum ALG I kein Erwerbseinkommen ist
Das Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung: Sie ersetzt das frühere Arbeitseinkommen, ist aber selbst kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Unterscheidung hat Folgen für die Berechnung des aufstockenden Bürgergeldes.
Für Beschäftigte, die ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken, sieht § 11b SGB II erhebliche Freibeträge vor: Die ersten 100 Euro des Bruttoeinkommens bleiben vollständig anrechnungsfrei. Überdies werden gestaffelt weitere 20 bis 30 Prozent des Einkommens nicht angerechnet.
Ein Beschäftigter mit 700 Euro Bruttolohn behält dadurch weit mehr als eine symbolische Summe und hat am Ende spürbar mehr zur Verfügung als jemand ohne Arbeit.
Für ALG-I-Bezieher gelten diese Freibeträge nicht. Vom ALG I kann das Jobcenter lediglich eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich absetzen, mehr nicht.
Der verbleibende Betrag wird vollständig auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet. Wer 900 Euro ALG I erhält, dem werden 870 Euro auf den Bedarf angerechnet. Wer 1.100 Euro bekommt, dem werden 1.070 Euro angerechnet. Die Lücke zum tatsächlichen Bedarf entscheidet über die Höhe des Aufstockungsbetrags.
Beispielrechnung: Wann bleibt eine Lücke, wann nicht
Thomas R., 47, aus Leipzig verliert nach 18 Jahren seinen Job in einer Druckerei. Er bezieht nun 1.050 Euro ALG I monatlich. Seine Wohnung kostet 720 Euro Warmmiete. Sein Gesamtbedarf berechnet sich auf 563 Euro Regelbedarf plus 720 Euro Unterkunft, insgesamt 1.283 Euro monatlich.
Das Jobcenter zieht vom ALG I die Versicherungspauschale von 30 Euro ab und setzt 1.020 Euro als anrechenbares Einkommen an. Der Bedarf von 1.283 Euro übersteigt das anrechenbare Einkommen um 263 Euro. Dieser Betrag wäre Thomas’ Bürgergeld-Aufstockung, vorausgesetzt, er hat kein relevantes Vermögen und lebt allein.
Wer monatlich mehr ALG I bekommt als sein Gesamtbedarf, hat keinen Anspruch. Wer ein Kind hat, sieht seinen Bedarf um den Regelbedarf steigen, sodass ein Anspruch entstehen kann, der bei einem Alleinstehenden nicht bestünde.
Die Aufstockung ist kein Nischenfall. Wer ALG I bezieht und in einer teuren Stadt wohnt, Kinder hat oder ein niedriges Versicherungsniveau hatte, sitzt häufig in einer Lücke. Wer keinen Antrag stellt, verschenkt Geld, das ihm gesetzlich zusteht.
Bedarfsgemeinschaft: Wenn das Einkommen des Partners den Anspruch vernichtet
Wer nicht allein lebt, muss mit einem weiteren Faktor rechnen: dem Einkommen und Vermögen der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter behandelt Ehepaare, eingetragene Lebenspartner und Paare, die länger als zwölf Monate zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften, als eine wirtschaftliche Einheit. Das Einkommen des Partners wird vollständig einbezogen.
In der Praxis bedeutet das: Verdient die Partnerin netto 1.800 Euro monatlich und hat der ALG-I-Bezieher einen Bedarf von 1.300 Euro, prüft das Jobcenter, ob die Partnerin mit ihrem Einkommen die Lücke decken kann. Wenn ja, entfällt der Aufstockungsanspruch vollständig. Die Partnerschaft zahlt gewissermaßen ins System ein, ob das erwünscht ist oder nicht.
Für unverheiratete Paare gilt dieselbe Logik, sobald das Jobcenter von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht. Und es geht davon aus, wenn die äußeren Umstände stimmen: gemeinsamer Haushalt, gegenseitige finanzielle Absicherung, längeres Zusammenleben. Die betroffene Person muss dann das Gegenteil beweisen. Diese Situation scheitert vor Gericht häufig.
Wer in Bedarfsgemeinschaft lebt, sollte die Einkommenssituation beider Personen vor dem Antrag durchrechnen. Das Jobcenter prüft, ob das gemeinsame bereinigte Einkommen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft deckt.
Nur wenn eine Lücke bleibt, besteht Anspruch. Diese Gesamtrechnung kann selbst für gut aufgestellte Haushalte überraschend verlaufen, wenn ein Partner ALG I bezieht und der andere Teilzeit arbeitet.
Zwei Behörden, doppelte Pflichten – was Aufstocker wissen müssen
Die parallele Inanspruchnahme von ALG I und Bürgergeld ist bürokratisch aufwendig, weil zwei verschiedene Behörden zuständig sind. Die Agentur für Arbeit zahlt das ALG I und verlangt dafür Eigenbemühungen, Verfügbarkeit und Termine bei der Arbeitsvermittlung.
Das Jobcenter zahlt das aufstockende Bürgergeld und fordert seinerseits Nachweise: Miet- und Heizkostennachweise, Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensauskunft der gesamten Bedarfsgemeinschaft, Antrag auf Bildungspaket für Kinder falls zutreffend.
Wer einen Termin beim Jobcenter ohne rechtfertigenden Grund versäumt, riskiert eine Leistungsminderung beim Bürgergeld. Wer gleichzeitig einen Termin bei der Agentur für Arbeit verpasst, riskiert den ALG-I-Anspruch. Diese doppelte Pflichtenlage betrifft jeden Aufstocker täglich. Sie ist der Hauptgrund, warum viele Betroffene den Aufstockungsantrag gar nicht erst stellen, obwohl ein Anspruch besteht.
Das aufstockende Bürgergeld muss aktiv beantragt werden. Es entsteht nicht automatisch, wenn das ALG I nicht ausreicht, und es schaltet sich auch nicht von selbst um, wenn das ALG I ausläuft.
Wer kurz vor dem Ende seiner Versicherungsleistung steht, sollte den Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter rechtzeitig vor dem Auslaufen stellen. Ein verspäteter Antrag bedeutet eine Leistungslücke: Das Bürgergeld wirkt zwar auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, aber nicht auf frühere Monate. Wer den Antrag im Monat stellt, in dem das ALG I endet, verliert keinen Tag. Wer ihn im Folgemonat stellt, verliert einen vollen Monat Leistung.
Ab 1. Juli 2026: Das Grundsicherungsgeld trifft Aufstocker besonders hart
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat und das am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert sich zum 1. Juli 2026 ein entscheidender Schutz für alle, die neu Bürgergeld beantragen: Die Karenzzeit beim Geldvermögen entfällt.
Bisher galt: Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs wird Geldvermögen nur dann angerechnet, wenn es 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Wer also bei Antragstellung 30.000 Euro auf dem Konto hatte, bekam trotzdem Bürgergeld.
Das Ersparte musste in der Karenzzeit nicht angetastet werden. Diese Schutzfunktion war bewusst eingebaut worden, um den plötzlichen Absturz nach Jobverlust abzufangen. Ab 1. Juli 2026 gilt dieser Schutz nicht mehr für Neuanträge.
Stattdessen soll das Schonvermögen künftig nach dem Alter gestaffelt werden. Die genauen Grenzen legt das beschlossene Gesetz fest. Wer im Sommer 2026 seinen Job verliert, ALG I bekommt, und dieses ALG I nicht reicht, wird beim Bürgergeld-Antrag sofort eine vollständige Vermögensprüfung durchlaufen.
Für Menschen, die in den letzten Jahren fleißig gespart haben bedeutet das: Das Ersparte muss erst bis auf die neue Schongrenze verbraucht werden, bevor das Jobcenter aufstockt. Bei einem 38-jährigen ALG-I-Bezieher mit 20.000 Euro auf dem Konto soll künftig nur noch ein niedrigerer Betrag geschützt sein.
Für Menschen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Bürgergeld beziehen, gilt die Übergangsregelung: Laufende Bewilligungszeiträume werden nicht sofort neu bewertet.
Erst beim Weiterbewilligungsantrag prüft das Jobcenter nach neuem Recht. Wer also heute oder in den kommenden Wochen einen Erstantrag stellt und bewilligt bekommt, fällt noch unter die alten, günstigeren Vermögensregeln, solange sein Bewilligungszeitraum läuft.
Hinzu kommen ab Juli 2026 verschärfte Mitwirkungspflichten und härtere Sanktionen. ALG-I-Aufstocker, die ohnehin schon zwei Behörden bedienen müssen, werden von einem Jobcenter mit erweitertem Sanktionsinstrumentarium konfrontiert.
Wer Termine nicht wahrnimmt oder Eingliederungsvereinbarungen nicht erfüllt, riskiert Kürzungen des Regelbedarfs bis zum vollständigen Entzug bei wiederholter Arbeitsverweigerung.
Häufige Fragen zur ALG-I-Aufstockung mit Bürgergeld
Ich beziehe ALG I und wohne zur Miete. Muss ich einen separaten Antrag beim Jobcenter stellen?
Ja. Die Agentur für Arbeit zahlt nur das ALG I. Für das aufstockende Bürgergeld ist das Jobcenter zuständig, und dort muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Behörden tauschen keine Informationen automatisch aus.
Mein ALG I reicht für meine Miete gerade so. Bin ich trotzdem berechtigt?
Möglicherweise. Der Bedarf beim Bürgergeld umfasst Warmmiete plus Regelbedarf (563 Euro für Alleinstehende). Wenn das ALG I nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro unter diesem Gesamtbedarf liegt, besteht eine Lücke und damit ein Aufstockungsanspruch.
Es lohnt sich, diese Rechnung durchzuführen oder beim Jobcenter nachzufragen, auch wenn der Unterschied gering erscheint.
Warum bekommt ein Minijobber beim Bürgergeld mehr als ich als ALG-I-Bezieher?
Weil das Gesetz Erwerbseinkommen und Entgeltersatzleistungen unterschiedlich behandelt. Für Beschäftigte gelten gestaffelte Freibetragsregeln: Grundfreibetrag plus prozentuale Absetzbeträge. Das ALG I ist kein Erwerbseinkommen, sondern eine Sozialleistung:
Es zählt als sonstiges Einkommen und bekommt nur die 30-Euro-Versicherungspauschale. Diese Systematik ist im Gesetz so angelegt.
Mein Partner verdient gut. Verliere ich damit automatisch den Anspruch?
Nicht automatisch, aber möglicherweise. Das Jobcenter bildet eine Bedarfsgemeinschaft und zieht das Partnereinkommen in die Gesamtrechnung ein. Wenn das Partnereinkommen ausreicht, um die Bedarfslücke zu decken, entfällt der Anspruch.
Ist das Einkommen des Partners hoch, aber nicht ausreichend für den gemeinsamen Gesamtbedarf, bleibt ein Restanspruch. Die genaue Berechnung hängt von Einkommen, Kosten und Haushaltsgröße ab.
Was passiert, wenn mein ALG I in drei Monaten ausläuft?
Das Bürgergeld übernimmt nicht automatisch. Wer nahtlos Leistungen erhalten will, stellt den Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter so früh wie möglich, idealerweise bevor der letzte ALG-I-Bescheid ausläuft.
Der Antrag wirkt auf den ersten Tag des Antragmonats zurück, nicht früher. Eine Lücke entsteht nur, wenn der Antrag im Folgemonat nach ALG-I-Ende gestellt wird.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Einkommen mit Bürgergeld ergänzen – arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen – arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II (BA043375)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 11–11b SGB II (BA044381)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Servicestelle SGB II – Freibetragsrechner (sgb2.info)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (13. SGB II-Änderungsgesetz) – bmas.de




