Beim Kinderzuschlag gilt das Zuflussprinzip

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Wer Kinderzuschlag beantragt, muss damit rechnen, dass eine Einmalzahlung im Bemessungszeitraum den Anspruch kippen kann. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Beim Kinderzuschlag zählt Einkommen grundsätzlich in dem Monat, in dem es zufließt.

Eine Sonderzahlung im Juni 2019 durfte deshalb bei der Berechnung für den Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2019 berücksichtigt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Anerkenntnisurteil vom 26. September 2024, L 9 BK 8/23).

Alleinerziehende Mutter wollte Kinderzuschlag für drei Kinder

Im Verfahren ging es um eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern. Sie lebte mit den Kindern in einem Haushalt und erhielt für sie Kindergeld. Zusätzlich bekam die Familie Wohngeld in Höhe von 66 Euro monatlich.

Die Mutter beantragte am 2. Juli 2019 Kinderzuschlag ab Juli 2019. Streitzeitraum war der Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2019. Maßgeblich waren deshalb die sechs Monate vor Beginn dieses Zeitraums, also Januar bis Juni 2019.

In diesen Monaten erzielte die Klägerin laufendes Erwerbseinkommen. Im Juni 2019 erhielt sie zusätzlich eine Einmalzahlung in Höhe von 705,98 Euro brutto, netto 436,28 Euro. Genau diese Sonderzahlung entschied am Ende über den Anspruch.

Familienkasse lehnte den Kinderzuschlag ab

Die Familienkasse rechnete die Einmalzahlung aus Juni 2019 in das Durchschnittseinkommen ein. Daraus ergab sich ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen von rund 901 Euro.

Nach der Berechnung der Familienkasse überstieg dieses Einkommen den noch verbleibenden Bedarf der Familie. Deshalb verneinte sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Mutter legte Widerspruch ein, blieb damit aber erfolglos.

Sie klagte vor dem Sozialgericht Detmold. Dort machte sie unter anderem geltend, die Familienkasse habe bestimmte Versicherungsbeiträge nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem ging es um die Frage, ob die Einmalzahlung aus Juni 2019 überhaupt in die Berechnung einfließen durfte.

Sozialgericht sprach der Mutter zunächst Kinderzuschlag zu

Das Sozialgericht Detmold gab der Mutter Recht. Es verurteilte die Familienkasse, für Juli bis Dezember 2019 monatlich 161 Euro Kinderzuschlag zu zahlen.

Das Sozialgericht ging davon aus, dass die Einmalzahlung aus Juni 2019 nicht im Juni, sondern erst im Folgemonat Juli als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ohne diese Sonderzahlung ergab die Probeberechnung der Familienkasse tatsächlich einen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Die Familienkasse akzeptierte das nicht und legte Berufung ein. Sie argumentierte, die Einmalzahlung sei im Juni 2019 zugeflossen und deshalb auch im Juni zu berücksichtigen. Für den ab Juli 2019 beginnenden Bewilligungszeitraum gehöre der Juni aber zum Bemessungszeitraum.

Landessozialgericht kippt das Urteil

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Familienkasse Recht. Es änderte das Urteil des Sozialgerichts und wies die Klage ab.

Der entscheidende Punkt: Für den Kinderzuschlag gilt seit Juli 2019 eine besondere Berechnungsregel. Nach Paragraf 6a Absatz 8 Bundeskindergeldgesetz ist für das monatlich zu berücksichtigende Einkommen der Durchschnitt aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Der Bewilligungszeitraum begann hier im Juli 2019. Deshalb zählten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2019. Die Einmalzahlung floss im Juni 2019 zu. Damit lag sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum und musste in den Durchschnitt einfließen.

Warum Paragraf 11 SGB II hier nicht half

Das Sozialgericht hatte sich auf die damalige Regelung zu einmaligen Einnahmen im SGB II gestützt. Danach konnten einmalige Einnahmen unter bestimmten Umständen im Folgemonat berücksichtigt oder auf sechs Monate verteilt werden.

Das Landessozialgericht erklärte aber, dass diese Regel für den Kinderzuschlag ab Juli 2019 keine entscheidende Rolle mehr spielt. Denn der Kinderzuschlag arbeitet seitdem ohnehin mit einem Durchschnittseinkommen aus sechs Monaten.

Damit erreicht die KiZ-Regelung bereits, was die Verteilungsvorschrift im SGB II bezwecken sollte: Eine Einmalzahlung wird nicht nur in einem Monat berücksichtigt, sondern über den Durchschnitt auf sechs Monate verteilt.

Für Betroffene klingt das zunächst gerechter. Im konkreten Fall hatte die Verteilung aber eine harte Folge: Die Sonderzahlung erhöhte das Durchschnittseinkommen so weit, dass kein ungedeckter Bedarf mehr blieb und der Kinderzuschlag entfiel.

Einmalzahlung zählt im Monat des Zuflusses

Der praktische Kern des Urteils lautet: Entscheidend ist, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto landet. Fließt eine Sonderzahlung im Bemessungszeitraum zu, zählt sie zum Einkommen dieses Zeitraums.

Das gilt auch dann, wenn die Zahlung wirtschaftlich vielleicht eine besondere Leistung betrifft oder nur einmalig anfällt. Beim Kinderzuschlag wird daraus ein Durchschnitt gebildet. Der Monat des Zuflusses entscheidet darüber, ob die Einmalzahlung in den sechsmonatigen Bemessungszeitraum fällt.

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Im Fall der Klägerin lag der Zufluss im Juni 2019. Der Antrag wurde im Juli 2019 gestellt. Damit gehörte die Einmalzahlung genau in den Zeitraum, aus dem die Familienkasse das Durchschnittseinkommen bilden musste.

Warum der Anspruch am Einkommen scheiterte

Die Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen für den Kinderzuschlag zunächst. Sie war kindergeldberechtigt, lebte mit ihren Kindern in einem Haushalt und überschritt als Alleinerziehende die damalige Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro.

Das allein reichte aber nicht. Nach der damals geltenden Rechtslage musste der Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden. Gleichzeitig durfte ohne Kinderzuschlag nicht bereits genügend Einkommen vorhanden sein, um den Bedarf zu decken.

Genau daran scheiterte der Anspruch. Mit Einbeziehung der Einmalzahlung kam das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft deckte. Wenn aber keine Hilfebedürftigkeit besteht, kann der Kinderzuschlag nach der damaligen Fassung nicht gezahlt werden.

Versicherungen senkten das Einkommen nicht weiter

Die Klägerin machte zusätzlich verschiedene Versicherungsbeiträge geltend. Dazu gehörten unter anderem Unfallversicherung, Riester-Rente, Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung.

Das Landessozialgericht folgte ihr auch insoweit nicht. Die Familienkasse hatte bereits den Grundfreibetrag von 100 Euro berücksichtigt. Weitere Absetzungen führten nicht dazu, dass das Einkommen entscheidend niedriger ausfiel.

Besonders die Unfallversicherung zugunsten der Kinder minderte das Einkommen nicht. Das Gericht verwies dazu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Für den Anspruch halfen diese Ausgaben der Klägerin deshalb nicht.

Was bedeutet das Urteil für Familien?

Das Urteil zeigt, wie wichtig der Zeitpunkt eines KiZ-Antrags sein kann. Eine Einmalzahlung im falschen Monat kann dazu führen, dass der Kinderzuschlag ganz entfällt oder niedriger ausfällt.

Betroffene sollten deshalb vor einem Antrag prüfen, welche Einnahmen in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen sind. Dazu zählen nicht nur der normale Lohn, sondern auch Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Nachzahlungen oder Prämien.

Wer eine Einmalzahlung erwartet, sollte sich beraten lassen, ob der Antragsmonat Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum hat. Ein späterer oder früherer Antrag kann im Einzelfall zu einer anderen Berechnung führen. Entscheidend bleibt aber immer die konkrete Einkommenslage der Familie.

Warum das Zuflussprinzip oft hart wirkt

Das Zuflussprinzip wirkt für viele Familien ungerecht, weil es nicht immer die laufende finanzielle Lage abbildet. Eine Sonderzahlung kann längst für Schulden, Reparaturen, Nachzahlungen oder notwendige Anschaffungen verbraucht sein. Trotzdem erhöht sie rechnerisch das Einkommen.

Beim Kinderzuschlag verschärft sich das, weil die Familienkasse aus den letzten sechs Monaten ein Durchschnittseinkommen bildet. Eine einzelne Sonderzahlung verteilt sich rechnerisch auf diesen Zeitraum und kann den Anspruch mindern oder ausschließen.

Familien sollten deshalb alle Bescheide genau prüfen. Die Familienkasse muss die Einnahmen richtig zuordnen, den passenden Bewilligungszeitraum wählen und die gesetzlichen Absetzbeträge korrekt berücksichtigen. Fehler in der Berechnung kommen vor und können sich direkt auf den Anspruch auswirken.

Was Betroffene bei einer Ablehnung tun sollten

Wer wegen einer Einmalzahlung keinen Kinderzuschlag erhält, sollte den Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. Zuerst sollte geprüft werden, ob die Zahlung tatsächlich im maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeflossen ist.

Wichtig sind Kontoauszüge, Lohnabrechnungen und Nachweise über Sonderzahlungen. Entscheidend ist nicht allein, für welchen Monat die Zahlung bestimmt war, sondern wann sie tatsächlich auf dem Konto einging.

Außerdem sollten Familien prüfen, ob die Familienkasse alle Bedarfe und Freibeträge richtig berechnet hat. Dazu gehören Unterkunftskosten, Heizkosten, Erwerbstätigenfreibeträge, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und mögliche Absetzbeträge. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die Berechnung fehlerhaft ist.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Zählt eine Einmalzahlung beim Kinderzuschlag als Einkommen?

Ja. Eine Einmalzahlung zählt beim Kinderzuschlag als Einkommen, wenn sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum zufließt. Seit Juli 2019 wird grundsätzlich das Durchschnittseinkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums berücksichtigt.

Kann eine Sonderzahlung den Kinderzuschlag komplett verhindern?

Ja. Wenn die Sonderzahlung das durchschnittliche Einkommen so weit erhöht, dass kein ungedeckter Bedarf mehr besteht oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Kinderzuschlag entfallen.

Was sollten Familien vor einem Antrag auf Kinderzuschlag prüfen?

Familien sollten prüfen, welche Einnahmen in den sechs Monaten vor dem geplanten Bewilligungszeitraum zugeflossen sind. Besonders wichtig sind Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Prämien, Nachzahlungen und einmalige Arbeitgeberzahlungen.

Quellenhinweis

Grundlage dieses Beitrags ist das Anerkenntnisurteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2024, Aktenzeichen L 9 BK 8/23, veröffentlicht unter anderem bei openJur 2024, 10342.