Auch autistische Schüler haben Anspruch auf schulische Bildung und diskriminierungsfreie Teilhabe an einer Klassenfahrt. Dies gilt insbesondere dann, wenn während der Klassenfahrt eine Integrationskraft den Schüler 1:1 betreut, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Montag, 5. Oktober 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 18 L 2965/26).
Damit kann der Antragsteller, ein Grundschüler der 4. Klasse aus Voerde, mit auf einer Klassenfahrt zur Nordseeinsel Spiekeroog. Bei dem Schüler liegt eine Autismus-Spektrum-Störung sowie ADHS vor.
Die Schule hatte seine Teilnahme an der Klassenfahrt verweigert. Wegen des nicht steuerbaren Verhaltens des Schülers bestehe eine konkrete Gesundheitsgefahr für sich und andere. Im Schulalltag habe er selbstgefährdendes Verhalten gezeigt. In für ihn unplanbare Situationen reagiere er impulsiv, emotional und nicht lenkungsfähig. Auch wenn während der Klassenfahrt eine 1:1-Betreuung des Schülers bereitstehe, sei die Aufsicht und Sicherheit des Schülers nicht gewährleistet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Integrationskraft sichert Betreuung
Das Verwaltungsgericht hatte jedoch Zweifel, ob tatsächlich eine konkrete Gesundheitsgefahr für den Schüler und ein nicht steuerbares Verhalten besteht. Die Schule habe bis zuletzt eine 1:1-Betreuung des Schülers durch eine Integrationskraft verlangt.
Nachdem die Eltern kurzfristig solch eine Betreuung sichergestellt haben, würde es das Recht des Schülers auf schulische Bildung und diskriminierungsfreie Teilhabe verletzen, wenn er nun nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könnte.
Die Aufsichtspflicht könne durch die Integrationskraft „umfänglich und zuverlässig wahrgenommen werden“. Bei der Ausgestaltung der Klassenfahrt müsse auch auf die behinderungsbedingten Besonderheiten des Schülers Rücksicht genommen werden.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Mutter des Schülers Kinderkrankenschwester ist, sich zeitgleich auf Spiekeroog befindet und notfalls als Aufsichts- und Betreuungsperson hinzugezogen werden kann.
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