Das Konto läuft seit Jahrzehnten bei derselben Sparkasse. Die Rente geht dort ein, das Ersparte liegt auf einem Sparkonto, und bei Geldfragen führt der erste Weg zum vertrauten Berater.
Doch eine lange Kundenbeziehung garantiert weder günstige Gebühren noch ein passendes Anlageprodukt.
Verbraucherschützer kritisieren niedrige Sparzinsen, teure Anlagen und den Umgang mit alten Sparverträgen. Bei einem Teil dieser Verträge geht es längst um mehr als unterschiedliche Vorstellungen von guter Beratung. Gerichte haben Zinsklauseln beanstandet, durch die Kunden zu wenig Geld erhalten haben können.
Für Betroffene lohnt sich deshalb ein Blick in die eigenen Unterlagen. Gerade bei älteren Prämiensparverträgen können Nachzahlungen infrage kommen.
Sparkassen haben einen besonderen Auftrag
Die meisten Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Institute mit kommunalen Trägern. Ihr Auftrag unterscheidet sich damit von dem einer gewöhnlichen Privatbank. Sie sollen die Bevölkerung und die regionale Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen versorgen.
Wie deutlich dieser Unterschied gesetzlich festgehalten ist, zeigt Nordrhein-Westfalen. Dort bestimmt das Sparkassengesetz ausdrücklich, dass Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck des Geschäftsbetriebs ist. Gleichzeitig dürfen Sparkassen bankübliche Geschäfte betreiben.
Gewinne sind also erlaubt und für einen dauerhaft tragfähigen Betrieb notwendig. Der öffentliche Auftrag macht ein einzelnes Konto oder eine Geldanlage allerdings nicht automatisch günstig. Kunden müssen auch bei ihrer Sparkasse prüfen, welche Kosten entstehen und ob ein Angebot zu ihrem Bedarf passt.
Milliardengewinne brauchen eine genaue Einordnung
Bei der Diskussion über Sparkassengewinne werden unterschiedliche Zahlen häufig miteinander vermischt. Die örtlichen Sparkassen sind nicht dasselbe wie die gesamte Sparkassen-Finanzgruppe, zu der unter anderem Landesbanken, die DekaBank und weitere Unternehmen gehören.
Auch das Ergebnis vor Steuern, Zuführungen zur Risikovorsorge und der verbleibende Jahresüberschuss lassen sich nicht gleichsetzen. Für 2024 meldete der Deutsche Sparkassen- und Giroverband für die Sparkassen ein Jahresergebnis nach Steuern von rund 2,5 Milliarden Euro. Zugleich wurden nach Verbandsangaben mehr als acht Milliarden Euro zur Stärkung der wirtschaftlichen Substanz verwendet.
Der Verband begründete dies unter anderem mit künftigen Kreditvergaben und steigenden Eigenkapitalanforderungen. Zudem verwies er auf Steuerzahlungen, neue Arbeitsplätze und Investitionen in die Digitalisierung. Diese Angaben gehören zur Bewertung ebenso dazu wie die Kritik am Geschäftsmodell.
Niedrige Sparzinsen kosten Kunden laufend Geld
Finanzwende kritisiert in einer Recherche des Finanzprofessors Hartmut Walz, dass viele Sparkassen nach der Zinswende höhere Kreditzinsen schneller weitergegeben hätten als höhere Sparzinsen. Für Kunden kann eine solche Entwicklung über längere Zeit erhebliche Unterschiede ausmachen.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Liegen 10.000 Euro ein Jahr lang unverändert auf einem Konto mit 0,5 Prozent Verzinsung, entstehen 50 Euro Zinsen. Bei zwei Prozent wären es 200 Euro. Der Unterschied beträgt 150 Euro vor möglichen Steuern.
Das sind angenommene Zinssätze, keine aktuellen Angebote bestimmter Banken. Entscheidend beim Vergleich sind außerdem die Laufzeit, mögliche Gebühren und die Frage, ob ein beworbener Zinssatz nur vorübergehend gilt.
Gerade bei Geld, das als Reserve dienen soll, gehört noch eine weitere Frage dazu. Ist das Guthaben jederzeit verfügbar oder bindet sich der Kunde für mehrere Jahre?
Alte Prämiensparverträge können Nachzahlungen bringen
Besonders konkret wird die Kritik bei langfristigen Prämiensparverträgen. Viele wurden in den 1990er- und 2000er-Jahren abgeschlossen. Kunden zahlten regelmäßig Geld ein und erhielten neben einer variablen Verzinsung zusätzliche Prämien.
Der Streit betrifft häufig die Anpassung des variablen Zinssatzes. Vertragsklauseln, die dem Institut dafür einen unzulässig großen Spielraum ließen, wurden gerichtlich beanstandet.
Am 9. Juli 2024 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Musterfeststellungsverfahren über den Referenzzins für die Nachberechnung. Die Urteile betrafen die Saalesparkasse und die Ostsächsische Sparkasse Dresden (XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23). Damit wurden wichtige Fragen geklärt, nach welchen Maßstäben fehlende Zinsen zu berechnen sind.
Für den einzelnen Sparer ergibt sich daraus kein einheitlicher Erstattungsbetrag. Die Höhe hängt unter anderem vom Vertrag, der Laufzeit und den Einzahlungen ab. Die Verbraucherzentralen berichten jedoch von möglichen Nachforderungen im vierstelligen Bereich.
Ein Kündigungsschreiben erledigt die Zinsfrage nicht
Wer einen alten Sparvertrag besitzt, sollte deshalb auch bereits beendete Verträge prüfen lassen. Eine Kündigung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob während der Laufzeit alle Zinsen korrekt gutgeschrieben wurden.
Hilfreich sind der ursprüngliche Vertrag, spätere Änderungen, Sparbücher oder Abrechnungen sowie ein mögliches Kündigungsschreiben. Damit lässt sich prüfen, welche Zinsklausel vereinbart war und ob eine Nachberechnung infrage kommt.
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Nach Vertragsende kann allerdings die Verjährung wichtig werden. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig klären lassen, welche Frist in ihrem Fall läuft und wie sie ihre Ansprüche wirksam sichern. Auch pauschale Nachzahlungsangebote verdienen einen zweiten Blick, bevor damit weitergehende Forderungen erledigt werden.
Ein vertrauter Berater ersetzt keine Prüfung der Geldanlage
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft komplexe Anlageprodukte. Kunden sehen auf der ersten Seite einen attraktiven Zinssatz. Ob dieser tatsächlich gezahlt wird, kann jedoch von Bedingungen abhängen, die erst in den weiteren Unterlagen erläutert werden.
Bei Zertifikaten kommt ein wichtiger Unterschied zum Sparkonto hinzu. Sie fallen nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung. Wer ein solches Wertpapier kauft, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass derselbe Schutz besteht wie bei einem gewöhnlichen Bankguthaben.
Für die Prüfung helfen konkrete Fragen. Unter welchen Voraussetzungen wird der versprochene Ertrag gezahlt? Welche Verluste sind möglich? Was geschieht, wenn das Geld vor Ablauf der vorgesehenen Anlagedauer benötigt wird? Welche Kosten fallen insgesamt an?
Bleiben diese Punkte unverständlich, ist das ein Grund, die Entscheidung zu vertagen und eine unabhängige Erklärung einzuholen.
BaFin bestätigt keinen pauschalen Vorwurf gegen den Zertifikatevertrieb
Zur Kritik gehört allerdings auch der Befund der Finanzaufsicht. Die BaFin untersuchte von Mai 2024 bis Februar 2025 die Herstellung und den Vertrieb von Zins- und Express-Zertifikaten. Dabei stellte sie keine systematischen und gravierenden Mängel fest. In einzelnen Fällen gab es jedoch Defizite.
Nach dem Ergebnis der Untersuchung hatten Banken und Sparkassen ihre Privatkunden nach der Niedrigzinsphase nicht zum Kauf solcher Zertifikate gedrängt. Daraus folgt weder, dass jedes Produkt für jeden Kunden geeignet ist, noch lässt sich daraus ein allgemeiner Vorwurf systematischer Fehlberatung ableiten.
Für Kunden bleibt die persönliche Situation entscheidend. Ein aufsichtsrechtlich zulässiges Produkt kann für jemanden ungeeignet sein, der sein Geld kurzfristig benötigt oder bestimmte Verluste nicht tragen kann.
Cum-Cum-Geschäfte werfen zusätzliche Fragen auf
Über das Privatkundengeschäft hinaus beschäftigt die Beteiligung einzelner Institute an Cum-Cum-Geschäften die öffentliche Debatte. Finanzwende hat dazu eigene Recherchen veröffentlicht und kritisiert die Rolle von Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Die Organisation verlangt eine umfassendere Aufklärung.
Bei solchen Gestaltungen werden Aktien rund um den Dividendenstichtag übertragen, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Das Bundesfinanzministerium zählt unrechtmäßige Cum-Cum-Gestaltungen zu den Geschäften zulasten der Allgemeinheit.
Für die rechtliche Bewertung kommt es jedoch auf das konkrete Geschäft an. Der Bundesfinanzhof entschied beispielsweise am 18. August 2015, dass bei einer Wertpapierleihe das wirtschaftliche Eigentum unter bestimmten Umständen beim Verleiher verbleiben kann (I R 88/13). Das war eine steuerrechtliche Entscheidung und keine pauschale strafrechtliche Verurteilung der Sparkassen.
Kommunen verlangen mehr von den Gewinnen
Auch die Verwendung der erwirtschafteten Mittel ist umstritten. Sparkassen stärken ihre Rücklagen, unterstützen Projekte und können Gewinne an ihre kommunalen Träger ausschütten. Wie viel Geld tatsächlich in den kommunalen Haushalt fließt, ist deshalb politisch bedeutsam.
Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs, Uwe Becker, forderte im September 2025 eine verlässlichere Planung solcher Ausschüttungen. Angesichts hoher Sparkassenergebnisse und schwieriger Kommunalfinanzen sollten die Institute gemeinsam mit ihren Trägern einen Ausschüttungspfad für die folgenden zwei bis drei Jahre entwickeln.
Nach Einschätzung des Rechnungshofs könnten zusätzliche Einnahmen die finanziellen Spielräume der Kommunen verbessern und Bürger entlasten. Die Forderung richtet sich damit auf die Frage, wie wirtschaftlich starke Sparkassen ihren öffentlichen Auftrag auch über den kommunalen Haushalt erfüllen.
Für Kunden beginnt die Prüfung beim eigenen Konto
Die große Debatte über Gewinne und Gemeinwohl ersetzt nicht den Blick auf die eigene Abrechnung. Schon Kontoführungsgebühren, Kartenpreise und Entgelte für einzelne Buchungen können sich erheblich summieren.
Wie stark ein neues Modell einzelne Kunden belasten kann, zeigt der bereits veröffentlichte Beitrag über einen Sparkassenkunden, der nach einer Kontoumstellung mit mehreren Hundert Euro zusätzlichen Jahreskosten rechnet. Entscheidend ist dabei das persönliche Nutzungsverhalten, nicht allein der beworbene Grundpreis.
Für eine erste Bestandsaufnahme reichen drei Bereiche.
| Bereich | Das sollten Kunden prüfen |
|---|---|
| Girokonto | Gesamtkosten einschließlich Karten, Buchungen und weiterer tatsächlich genutzter Leistungen |
| Sparvertrag | Vereinbarte Verzinsung, spätere Änderungen und mögliche Ansprüche aus alten Zinsklauseln |
| Geldanlage | Kosten, Verlustrisiken, Laufzeit und Verfügbarkeit des angelegten Geldes |
Wer Schwierigkeiten hat, überhaupt ein Konto zu bekommen, findet im Beitrag zum Anspruch auf ein Basiskonto weitere Informationen. Ein solches Konto muss allerdings nicht kostenlos sein.
Eine langjährige Kundenbeziehung kann praktisch und persönlich wertvoll sein. Trotzdem lohnt es sich, neue Verträge in Ruhe zu lesen und bestehende Konditionen regelmäßig zu vergleichen. Bei einem alten Prämiensparvertrag kann dieser Blick sogar dazu führen, dass bislang fehlende Zinsen nachgezahlt werden.
Quellen
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 2 zum öffentlichen Auftrag
- Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bilanzpressekonferenz 2025 zum Geschäftsjahr 2024
- Finanzwende, Recherche von Hartmut Walz zum Geschäftsgebaren der Sparkassen
- Bundesgerichtshof, Entscheidungen vom 9. Juli 2024 zum Referenzzins bei Prämiensparverträgen
- Verbraucherzentralen, rechtswidrige Zinsklauseln und mögliche Nachforderungen
- BaFin, Marktuntersuchung zum Vertrieb von Zins- und Express-Zertifikaten
- BaFin, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
- Finanzwende, Cum-Cum-Geschäfte der Sparkassen und Volksbanken
- Bundesfinanzministerium, Vorgehen gegen unrechtmäßige Steuergestaltungen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2015 zur Wertpapierleihe, I R 88/13
- Hessischer Rechnungshof, Forderung nach einem Ausschüttungspfad für Sparkassengewinne vom 17. September 2025




