Rente: 12 Dinge, die Rentner jetzt von der Steuer absetzen können

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Eine höhere Rente kann auch eine höhere Steuerrechnung bedeuten. Umso ärgerlicher ist es, wenn Ausgaben für Gesundheit, Pflege oder die eigene Wohnung bei der Steuererklärung unter den Tisch fallen.

Auch im Ruhestand lassen sich zahlreiche Kosten steuerlich berücksichtigen. Doch die Aussicht auf eine Ersparnis hat Bedingungen: Nicht jede Rechnung zählt vollständig, und ein absetzbarer Betrag wird längst nicht in gleicher Höhe erstattet.

Dr. Utz Anhalt: 12 Dinge, die Rentner von der Steuer absetzen können

Warum „absetzen“ nicht immer dasselbe bedeutet

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen verringern das Einkommen, auf das Steuern berechnet werden. Wie viel das spart, hängt von der persönlichen Steuerberechnung ab.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können dagegen direkt die Einkommensteuer senken. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält dadurch keine zusätzliche Auszahlung.

Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bleiben rechnerisch 24.696 Euro des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens steuerfrei. Diese Werte beziehen sich auf das Einkommen nach den steuerlichen Abzügen; eine pauschale Grenze für die Bruttorente lässt sich daraus nicht ableiten.

Wie Rentenbeginn und Abzüge zusammenspielen, erläutert unser Beitrag zur steuerfreien Bruttorente 2026. Die folgenden zwölf Abzugsmöglichkeiten beschreiben die Rechtslage für das Steuerjahr 2026.

Kranken- und Pflegeversicherung: Die selbst getragenen Beiträge zählen

Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Beiträge bereits von der gesetzlichen Rente einbehalten werden.

Berücksichtigt wird die eigene wirtschaftliche Belastung nach steuerfreien Zuschüssen und anzurechnenden Erstattungen. Bei einer privaten Krankenversicherung ist der bescheinigte Anteil für die Basisabsicherung entscheidend.

Die entsprechenden Daten werden dem Finanzamt häufig elektronisch übermittelt. Ein Abgleich mit den Bescheinigungen hilft, fehlerhafte oder fehlende Angaben zu erkennen.

Haftpflicht- und Unfallversicherung: Abziehbar, aber häufig ohne zusätzlichen Effekt

Auch Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Kfz-Haftpflichtversicherung und zur privaten Unfallversicherung können zu den Sonderausgaben gehören. Für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gelten allerdings gemeinsame Höchstbeträge mit der Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Rentnern mit einem steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt der Höchstbetrag regelmäßig 1.900 Euro pro Person. Ist dieser Rahmen durch die Basisbeiträge bereits ausgeschöpft, bringen weitere Versicherungen keine zusätzliche Entlastung.

Die selbst getragenen Beiträge zur Basisabsicherung bleiben auch oberhalb dieses Höchstbetrags abziehbar. Die Abgrenzung regelt § 10 Einkommensteuergesetz.

Ausgaben rund um die Rente: Werbungskosten gibt es auch im Ruhestand

Für Renteneinkünfte berücksichtigt das Finanzamt einen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Jahr. Wer höhere abzugsfähige Ausgaben nachweist, kann diese anstelle der Pauschale geltend machen.

In Betracht kommen beispielsweise Kosten einer Rentenberatung oder einer rechtlichen Auseinandersetzung um steuerpflichtige Rentenansprüche. Auch Steuerberatungskosten können dazugehören, soweit sie auf die Ermittlung der Renteneinkünfte entfallen.

Die gesamte Rechnung für eine Steuererklärung ist deshalb nicht automatisch absetzbar. Die gesetzliche Grundlage für den Pauschbetrag enthält § 9a Einkommensteuergesetz.

Brille, Zahnersatz und Medikamente: Krankheitskosten sammeln

Medizinisch notwendige Ausgaben für Zahnersatz, eine Brille, Hörgeräte oder verordnete Medikamente können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dazu können auch notwendige Fahrten zu Ärzten und Behandlungen gehören.

Abziehbar bleiben nur die selbst getragenen Kosten nach Erstattungen. Außerdem wirkt sich grundsätzlich erst der Teil der gesamten außergewöhnlichen Belastungen aus, der die individuelle „zumutbare Belastung“ übersteigt.

Diese Eigenbelastung richtet sich nach Einkünften, Familienstand und steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern. Neben Rechnungen sollten Betroffene die erforderlichen medizinischen Nachweise aufbewahren; bei bestimmten Maßnahmen muss die Bescheinigung bereits vor Beginn vorliegen.

Eigene Pflegekosten: Auch hohe Heimrechnungen können steuerlich zählen

Krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung im Pflegeheim können außergewöhnliche Belastungen sein. Leistungen der Pflegeversicherung und andere Erstattungen sind dabei gegenzurechnen.

Wird der bisherige Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, ist regelmäßig zusätzlich eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Auch hier bleibt die zumutbare Belastung zu beachten.

Ein Heimaufenthalt allein aus Altersgründen rechtfertigt diesen Abzug nicht automatisch. Welche Möglichkeiten daneben bestehen, erklärt unser Beitrag: Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Behinderungsbedingte Aufwendungen: Pauschbetrag schon ab GdB 20

Ein festgestellter Grad der Behinderung von 20 eröffnet bereits einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro jährlich. Bei einem GdB von 50 sind es 1.140 Euro, bei einem GdB von 100 insgesamt 2.840 Euro.

Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro vorgesehen. Er ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag.

Für die vom Pauschbetrag erfassten laufenden Aufwendungen sind keine einzelnen Ausgabenbelege erforderlich; die Anspruchsvoraussetzungen müssen nachgewiesen sein. Dieselben Aufwendungen dürfen daneben nicht erneut als tatsächliche Kosten angesetzt werden.

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und kann auch bei einer Feststellung im laufenden Jahr vollständig zustehen. Dazu passt unser Beitrag: Schwerbehinderung erst zum Jahresende anerkannt: Pauschbetrag gilt trotzdem für das ganze Jahr.

Unentgeltliche Pflege von Angehörigen: Dafür gibt es einen eigenen Pauschbetrag

Rentner, die beispielsweise ihren Ehepartner persönlich zu Hause pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, können einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro jährlich.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit kommen 1.800 Euro in Betracht. Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen denselben Menschen, wird der Pauschbetrag zwischen ihnen aufgeteilt.

Die zumutbare Belastung wird von diesem Pauschbetrag nicht abgezogen. Weitere Voraussetzungen erläutert unser Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag 2026.

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Auch steuerfrei weitergeleitetes Pflegegeld kann als Einnahme der Pflegeperson dem Pauschbetrag entgegenstehen. Ob eine Ausnahme greift, hängt insbesondere davon ab, wofür und für wen das Geld verwendet wird.

Putzhilfe und Gartenpflege: Dienstleistungen senken die Steuer direkt

Wer einen Dienstleister für die Reinigung der Wohnung, das Fensterputzen oder die laufende Gartenpflege bezahlt, kann eine Steuerermäßigung erhalten. Sie beträgt 20 Prozent der begünstigten Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich.

Auch Mieter können profitieren, wenn entsprechende Arbeitskosten über die Nebenkostenabrechnung auf sie umgelegt werden. Eine nachvollziehbare Abrechnung oder Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise der Hausverwaltung dient als Nachweis.

Bei selbst beauftragten Dienstleistungen sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Weitere Beispiele enthält unser Beitrag zu haushaltsnahen Dienstleistungen für Rentner.

Angemeldete Haushaltshilfe im Minijob: Bis zu 510 Euro Steuerermäßigung

Für eine im Haushaltsscheckverfahren angemeldete Haushaltshilfe im Minijob gilt eine eigene Steuerermäßigung. Abziehbar sind 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr.

Zu den Aufwendungen gehören neben dem Arbeitsentgelt auch die vom Arbeitgeber getragenen Abgaben. Die hierfür ausgestellte Jahresbescheinigung ist der passende Nachweis für die Steuererklärung.

Handwerker: Arbeitskosten bringen bis zu 1.200 Euro

Reparaturen und Modernisierungen im bestehenden Haushalt können die Einkommensteuer ebenfalls direkt senken. Für begünstigte Handwerkerleistungen beträgt die Ermäßigung 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro jährlich.

Berücksichtigt werden auch zugehörige Fahrt- und Maschinenkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten bleiben bei dieser Ermäßigung außen vor; der begünstigte Anteil muss aus der Rechnung ermittelbar sein.

Barzahlung kostet den Steuerbonus selbst dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen ist diese Ermäßigung ausgeschlossen.

Die Regeln für Handwerker und Haushaltshilfen stehen in § 35a Einkommensteuergesetz. Die jeweiligen Höchstbeträge gelten grundsätzlich je Haushalt.

Spenden: Auch kleine Beträge können berücksichtigt werden

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Der jährliche Abzug ist regelmäßig auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt.

Bei Zuwendungen bis 300 Euro ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein vereinfachter Nachweis möglich. Dazu gehören der Zahlungsnachweis und bei gemeinnützigen Organisationen die erforderlichen Angaben des Empfängers über seine Steuerbegünstigung.

Auch bestimmte Mitgliedsbeiträge sind begünstigt, Sportvereinsbeiträge gehören allerdings nicht dazu. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 10b Einkommensteuergesetz.

Kirchensteuer: Gezahlte Beträge in der Erklärung erfassen

Gezahlte Kirchensteuer kann auch im Ruhestand als Sonderausgabe abgezogen werden. Dazu gehören grundsätzlich ebenso Vorauszahlungen und Nachzahlungen, die im betreffenden Steuerjahr geleistet wurden.

Erstattungen sind ebenfalls anzugeben und werden steuerlich verrechnet. Für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge anfällt, besteht dieser zusätzliche Sonderausgabenabzug nicht.

Für bestimmte Sonderausgaben, darunter Spenden und Kirchensteuer, berücksichtigt das Finanzamt ohnehin einen gemeinsamen Pauschbetrag von 36 Euro beziehungsweise 72 Euro bei Zusammenveranlagung. Höhere berücksichtigungsfähige Ausgaben treten an deren Stelle.

Die wichtigsten Beträge für 2026 im Überblick

Ausgabe oder Pauschbetrag Betrag oder Grenze pro Jahr Steuerliche Wirkung
Werbungskosten bei Renteneinkünften 102 Euro pauschal oder höhere nachgewiesene Kosten Mindern die Renteneinkünfte
Eigene Basis-Kranken- und Pflegepflichtbeiträge Grundsätzlich in voller Höhe nach Zuschüssen und anzurechnenden Erstattungen Sonderausgabenabzug
Behinderten-Pauschbetrag 384 bis 2.840 Euro nach GdB; unter besonderen Voraussetzungen 7.400 Euro Mindert das zu versteuernde Einkommen
Pflege-Pauschbetrag 600, 1.100 oder 1.800 Euro Mindert das zu versteuernde Einkommen
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro Direkter Abzug von der Einkommensteuer
Haushaltshilfe im angemeldeten Minijob 20 Prozent, höchstens 510 Euro Direkter Abzug von der Einkommensteuer
Handwerkerleistungen 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro Direkter Abzug von der Einkommensteuer

Die genannten Höchstbeträge sind keine pauschalen Auszahlungen und setzen jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Dieselben Ausgaben dürfen nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen Rentner jetzt aufbewahren sollten

Rechnungen, Zahlungsnachweise, Versicherungsbescheinigungen und Nebenkostenabrechnungen gehören zu den Unterlagen für die Steuererklärung. Bei Krankheitskosten kommen die notwendigen Verordnungen beziehungsweise medizinischen Bescheinigungen hinzu.

Für die zeitliche Zuordnung zählt bei vielen Ausgaben grundsätzlich das Zahlungsjahr. Wer 2026 eine Erklärung für 2025 abgibt, muss deshalb die Aufwendungen und Jahreswerte für 2025 zugrunde legen.

Rentenbezogene Werbungskosten gehören regelmäßig in die Anlage R, zusätzliche Versicherungsbeiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand. Für Krankheitskosten und Pauschbeträge gibt es die Anlage Außergewöhnliche Belastungen; Haushaltshilfen und Handwerker werden unter Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst.

Beispiel aus der Praxis: 700 Euro weniger Einkommensteuer

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Rentnerin Monika zahlt 2026 für eine Handwerkerleistung 1.500 Euro begünstigte Arbeitskosten und für einen Reinigungsdienst weitere 2.000 Euro begünstigte Kosten. Beide Leistungen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen, die Rechnungen bezahlt sie per Überweisung.

Daraus ergeben sich 300 Euro Handwerkerermäßigung und 400 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen. Liegt ihre Einkommensteuer vor diesen Ermäßigungen bei 1.100 Euro, sinkt sie dadurch auf 400 Euro.

Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden bereits vorher bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Das Beispiel zeigt, warum sich ein Blick auf beide Arten der Steuerentlastung lohnt.

Sechs Fragen und Antworten zum Steuerabzug für Rentner

Bekomme ich Geld zurück, obwohl ich keine Einkommensteuer zahlen muss?

Die genannten Abzüge und Ermäßigungen führen für sich genommen zu keiner Auszahlung, wenn ohnehin keine Einkommensteuer anfällt. Bereits geleistete Vorauszahlungen können allerdings erstattet werden, wenn sie über der endgültigen Steuerschuld liegen.

Kann ich eine Handwerkerrechnung vollständig absetzen?

Bei der Ermäßigung nach § 35a EStG zählen die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten werden dabei nicht berücksichtigt, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Sind Brille, Medikamente und Zahnersatz immer steuerlich wirksam?

Medizinisch notwendige und selbst getragene Kosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Eine Entlastung entsteht grundsätzlich erst, soweit die gesamten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen die persönliche zumutbare Belastung übersteigen.

Können auch Mieter Haushaltshilfe und Handwerker geltend machen?

Ja, begünstigte Leistungen können sowohl bei eigenen Aufträgen als auch über die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden. Der auf die Wohnung entfallende begünstigte Kostenanteil muss nachvollziehbar ausgewiesen oder bescheinigt sein.

Bringt eine Haftpflichtversicherung zusätzlich zur Krankenversicherung immer einen Vorteil?

Nein, dafür muss innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch Raum bleiben. Ist dieser bereits durch die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft, entsteht durch die Haftpflichtversicherung kein zusätzlicher Abzug.

Müssen alle Belege zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden?

Belege müssen grundsätzlich aufbewahrt und erst auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden. Für Pauschbeträge und einzelne Kostenarten gelten zusätzlich besondere Nachweisregeln, die unabhängig davon zu erfüllen sind.