Fahrtzeit als Arbeitszeit: Ab 2027 sind rund 428 Euro mehr Lohn für Arbeitnehmer möglich

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Wer morgens erst zum Betriebshof muss und von dort auf Anweisung zu wechselnden Einsatzorten fährt, sollte seine Lohnabrechnung genauer ansehen. Solche Fahrten können zur Arbeitszeit gehören und einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung auslösen.

Bei täglich 80 bisher unbezahlten Fahrtminuten können sich ab Januar 2027 unter bestimmten Voraussetzungen rund 428 Euro brutto im Monat ergeben. Die Summe ist eine Beispielrechnung, deren Ergebnis von den tatsächlichen Arbeitszeiten und der bisherigen Bezahlung abhängt.

Was der Europäische Gerichtshof entschieden hat

Der Europäische Gerichtshof befasste sich am 9. Oktober 2025 mit Beschäftigten eines spanischen Unternehmens, die Arbeiten in Naturgebieten erledigten. Sie mussten sich zu einer vorgegebenen Uhrzeit an einem bestimmten Ausgangspunkt einfinden und gemeinsam im Firmenfahrzeug zu den Einsatzorten fahren.

Im Verfahren C-110/24 entschied das Gericht, dass die vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrten unter diesen Bedingungen Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie sind. Die Beförderung war untrennbar mit der Tätigkeit verbunden und folgte den Vorgaben des Arbeitgebers.

Auch Beschäftigte, die lediglich mitfahren, werden von dieser Einordnung erfasst. Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum EuGH-Urteil über Fahrten zu wechselnden Einsatzorten.

Der gewöhnliche Arbeitsweg bleibt grundsätzlich Privatsache

Wer von seiner Wohnung zu einem festen Büro, Geschäft oder Betrieb fährt, legt grundsätzlich seinen privaten Arbeitsweg zurück. Auch eine lange Pendelstrecke begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Zeit.

Anders kann es bei einer Außendiensttätigkeit aussehen, zu der das Aufsuchen verschiedener Kunden gehört. Das Bundesarbeitsgericht hat für solche Tätigkeiten bereits anerkannt, dass auch die Fahrten von zu Hause zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zur vergütungspflichtigen Arbeit gehören können.

Arbeitszeit und Bezahlung müssen getrennt geprüft werden

Das europäische Arbeitszeitrecht schützt insbesondere vor überlangen Arbeitstagen und zu kurzen Erholungszeiten. Welcher Lohn für eine Fahrt geschuldet wird, richtet sich zusätzlich nach deutschem Recht und den geltenden Vereinbarungen.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 18. März 2020, Aktenzeichen 5 AZR 36/19, erläutert, dass Arbeits- oder Tarifverträge besondere Vergütungsregeln für Fahrtzeiten vorsehen können. Dabei müssen unter anderem die gesetzlichen Lohnuntergrenzen und gegebenenfalls bindende Tarifvorgaben eingehalten werden.

Fehlt eine wirksame besondere Vergütungsregelung, sind erforderliche berufliche Reisezeiten grundsätzlich mit dem für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Lohn zu bezahlen. Der Mindestlohn bildet dabei lediglich die gesetzliche Untergrenze.

Ab Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro

Seit Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Diese Erhöhung steht bereits verbindlich fest.

Für Beschäftigte mit niedrigem Lohn können zusätzliche vergütungspflichtige Fahrtstunden deshalb einen erheblichen Unterschied machen. Weitere Informationen zu den feststehenden Änderungen bietet unser Beitrag über Mindestlohn und Minijob ab Januar 2027.

In Branchen mit einer höheren verbindlichen Lohnuntergrenze muss diese berücksichtigt werden. Eine Rechnung ausschließlich mit dem allgemeinen Mindestlohn kann dort zu niedrig ausfallen.

So entstehen die rund 428 Euro im Monat

Für die Beispielrechnung erhält ein Beschäftigter täglich 7,5 Stunden zum allgemeinen Mindestlohn bezahlt. Hinzu kommen insgesamt 80 Minuten vorgeschriebene Hin- und Rückfahrt zwischen dem Betriebshof und wechselnden Einsatzorten, die bisher unberücksichtigt bleiben.

Unterstellt wird, dass diese Fahrten vollständig vergütungspflichtige Arbeit sind und keine weiteren anrechenbaren Lohnbestandteile hinzukommen. Damit ergeben sich täglich acht Stunden und 50 Minuten Arbeit; echte Ruhepausen sind darin nicht enthalten.

Beispiel bei 22 entsprechenden Arbeitstagen 2026 Ab Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro
Bislang bezahlte Stunden im Monat 165 Stunden 165 Stunden
Zusätzliche Fahrtzeit im Monat 29 Stunden und 20 Minuten 29 Stunden und 20 Minuten
Bruttolohn für die bislang bezahlten Stunden 2.293,50 Euro 2.409,00 Euro
Erforderliches Brutto einschließlich der Fahrtzeiten 2.701,23 Euro 2.837,27 Euro
Rechnerisch fehlender Bruttolohn 407,73 Euro 428,27 Euro

Die Monatsbeträge wurden mit ungerundeten Stundenwerten berechnet und anschließend auf Cent gerundet. Die 22 Arbeitstage dienen als Rechenannahme und entsprechen nicht automatisch jedem Kalendermonat.

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Die Tabelle zeigt zugleich, dass ein solcher Zahlungsanspruch schon 2026 bestehen kann. Zum Jahreswechsel steigt die Lohnuntergrenze; die zugrunde liegende Unterscheidung zwischen privatem Arbeitsweg und beruflichen Fahrten besteht bereits.

Warum ein höherer Stundenlohn die Prüfung nicht ersetzt

Für die Prüfung des allgemeinen Mindestlohns wird grundsätzlich die anrechenbare Bruttovergütung im Abrechnungsmonat den tatsächlich geleisteten, mindestlohnpflichtigen Arbeitsstunden gegenübergestellt. Ein auf dem Papier ausreichender Stundenlohn kann rechnerisch unterschritten werden, wenn zusätzliche Stunden in der Abrechnung fehlen.

Ein ausreichend hohes Monatsentgelt kann den gesetzlichen Mindestlohnanspruch dagegen bereits erfüllen, auch wenn Fahrtzeiten nicht gesondert ausgewiesen sind. Ansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag müssen daneben eigenständig geprüft werden und können über den Mindestlohn hinausgehen.

Fahrten müssen auch bei Höchstarbeitszeit und Ruhezeit mitgerechnet werden

Als Arbeitszeit einzuordnende Fahrten gehören auch in die Prüfung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz sind grundsätzlich acht Stunden werktäglich vorgesehen; bis zu zehn Stunden sind bei entsprechendem Ausgleich möglich.

Nach dem Ende der täglichen Arbeit müssen Beschäftigte grundsätzlich mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Wenn eine vorgeschriebene Rückfahrt Arbeitszeit ist, beginnt diese Erholungszeit entsprechend später.

Ein Dienstplan muss deshalb den gesamten Arbeitstag einschließlich solcher Fahrten berücksichtigen. Die Einordnung hat damit unmittelbare Folgen für die verfügbare Erholungszeit.

Nachzahlungen brauchen nachvollziehbare Aufzeichnungen

Beschäftigte sollten für jeden betroffenen Tag die vorgeschriebene Ankunft am Treffpunkt, die Abfahrt, das Fahrtziel und die Rückkehr festhalten. Dienstpläne, Nachrichten mit Anweisungen und vorhandene Zeiterfassungen können die Angaben stützen.

Anschließend lassen sich die tatsächlichen Zeiten mit dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag und den Abrechnungen vergleichen. Eine Zahlungsforderung sollte den betroffenen Zeitraum, die zusätzlichen Stunden und die verlangte Vergütung nachvollziehbar benennen.

Bei Fristen kann Warten teuer werden

Arbeits- oder Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, die eine zeitnahe Geltendmachung verlangen. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist nach § 3 Mindestlohngesetz vor solchen vertraglichen Einschränkungen geschützt, darüber hinausgehende Ansprüche können jedoch betroffen sein.

Auch Mindestlohnforderungen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt üblicherweise mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt.

Für 2023 fällig gewordene und damals bekannte Lohnforderungen kann deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026 Verjährung eintreten. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt diese Frist für sich genommen nicht; dafür kommen beispielsweise eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren in Betracht.

Quellen und Rechtsgrundlagen: EuGH, C-110/24, Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 36/19, Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 716/15, Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 553/17 und Bundesarbeitsministerium zum Mindestlohn.

Ergänzend gelten insbesondere § 1 und § 3 Mindestlohngesetz, § 3 und § 5 Arbeitszeitgesetz sowie §§ 195, 199 und 204 BGB.

Beispiel aus der Praxis: Der Arbeitstag beginnt vor dem Einsatzort

Ein Beschäftigter muss morgens am Betriebshof erscheinen und fährt anschließend 40 Minuten mit seinem Team zum Einsatzort. Nach 7,5 Stunden Arbeit und den vorgesehenen Pausen folgt eine ebenso lange vorgeschriebene Rückfahrt zum Betriebshof.

Für die Abrechnung setzt der Arbeitgeber bisher nur die 7,5 Stunden am Einsatzort an. Sind auch die insgesamt 80 Fahrtminuten vergütungspflichtig, ergibt sich bei 22 solchen Arbeitstagen und ansonsten ausschließlicher Bezahlung zum Mindestlohn ab Januar 2027 eine zusätzliche Forderung von rund 428 Euro brutto.

Seinen privaten Weg von der Wohnung zum Betriebshof rechnet der Beschäftigte dabei nicht mit. Er dokumentiert die betrieblichen Fahrten und verlangt eine entsprechend korrigierte Abrechnung.