Schwerbehinderung und Rente: Diese Jahrgänge können jetzt früher aufhören

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Ein GdB von 50 ist keine Eintrittskarte in die sofortige Rente. Wer 2027 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen möchte, braucht zusätzlich 35 Versicherungsjahre und das passende Lebensalter.

Gerade bei den Jahrgängen 1962 bis 1965 lohnt sich jetzt ein Blick auf den Kalender. Zwischen einem früheren Rentenbeginn und einer Rente ohne Abschläge können mehrere Jahre und monatliche Unterschiede liegen.

GdB 50 allein reicht für diese Rente nicht

Die Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Bei Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen, die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt und die jeweilige Altersgrenze erreicht sein.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht zu diesem Termin kein Anspruch auf diese Altersrente.

Auch ein GdB von 80 oder 100 senkt die Altersgrenze nicht weiter. Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 ersetzt die Schwerbehinderung für diesen Rentenanspruch ebenfalls nicht.

Für ab 1964 Geborene regelt § 37 SGB VI die Altersgrenzen: ohne Abschläge mit 65 Jahren, vorzeitig ab 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsbestimmungen des § 236a SGB VI.

35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre Berufstätigkeit

Die geforderte Wartezeit umfasst 420 anrechenbare Kalendermonate. Dafür zählen nicht nur Beiträge aus einer Beschäftigung, sondern grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten.

So können auch Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, freiwillige Beiträge und anerkannte Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung berücksichtigt werden. Welche Monate tatsächlich zählen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem persönlichen Versicherungsverlauf ab.

Wer wegen längerer Unterbrechungen im Berufsleben vorschnell aufgibt, kann deshalb einen bestehenden Anspruch übersehen. Umgekehrt schließen 35 Jahre seit dem ersten Arbeitstag nicht automatisch sämtliche Versicherungslücken.

Vor einer Entscheidung sollte die Rentenversicherung deshalb bestätigen, ob die Wartezeit zum gewünschten Beginn erfüllt ist. Hintergründe erläutert auch unser Beitrag dazu, welche Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente ab Jahrgang 1964 gelten.

Jahrgangstabelle: Diese Altersgrenzen gelten

Die Altersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahr, nicht nach dem Jahr der Antragstellung. Ein Rentenbeginn 2027 führt daher nicht dazu, dass für alle Antragsteller dieselbe Grenze gilt.

Geburtsjahr Frühestens mit Abschlägen Ohne Abschläge Abschlag beim frühestmöglichen Beginn
1960 61 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 10,8 Prozent
1961 61 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 10,8 Prozent
1962 61 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 10,8 Prozent
1963 61 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate 10,8 Prozent
1964 62 Jahre 65 Jahre 10,8 Prozent
1965 und später 62 Jahre 65 Jahre 10,8 Prozent

Die Tabelle zeigt die allgemeinen Altersgrenzen bei erfüllten übrigen Voraussetzungen. Seltene Vertrauensschutzfälle, etwa nach dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Beschäftigte des Bergbaus, sind gesondert zu prüfen.

Welche Jahrgänge 2027 ohne Abschläge beginnen können

Für Teile des Jahrgangs 1962 wird 2027 der Beginn ohne Abschläge möglich, weil sie die Grenze von 64 Jahren und acht Monaten erreichen. Bei früh im Jahr 1963 Geborenen kann ein abschlagsfreier Rentenbeginn ebenfalls bereits Ende 2027 liegen.

Wer beispielsweise am 15. Januar 1963 geboren wurde, erreicht die entsprechende Altersgrenze im November 2027. Bei erfüllten weiteren Voraussetzungen und rechtzeitigem Antrag ist die Rente damit ab 1. Dezember 2027 ohne Abschläge möglich.

Für Jahrgang 1964 ist ein Beginn ohne Abschläge grundsätzlich erst mit 65 Jahren möglich, also je nach Geburtsdatum 2029 oder Anfang 2030. Der Jahrgang 1965 erreicht 2027 zunächst die Altersgrenze von 62 Jahren für den frühesten Einstieg mit Abschlägen.

Konkrete Rententermine 2027: So unterscheiden sich die Abschläge

Die folgenden Beispiele beruhen jeweils auf einem Geburtstag am 15. des genannten Monats und vollständig erfüllten Anspruchsvoraussetzungen. Die Abschläge sind aus dem Abstand zwischen dem gewählten Beginn 2027 und dem jeweiligen Beginn ohne Abschläge berechnet.

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Geburtsdatum Frühester Beginn mit 10,8 Prozent Abschlag Beginn ohne Abschläge Beispiel: Rentenbeginn 2027 Dauerhafter Abschlag dabei
15.06.1962 01.03.2024 01.03.2027 01.03.2027 0 Prozent
15.06.1963 01.05.2025 01.05.2028 01.05.2027 3,6 Prozent
15.06.1964 01.07.2026 01.07.2029 01.07.2027 7,2 Prozent
15.06.1965 01.07.2027 01.07.2030 01.07.2027 10,8 Prozent

Der Rentenbeginn liegt gewöhnlich am ersten Tag des Monats nach dem Erreichen der Altersgrenze. Wer am Monatsersten geboren wurde, kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen bereits zu Beginn dieses Monats anspruchsberechtigt sein.

Deshalb kann auch ein Geburtstag im Dezember den Start ins Folgejahr verschieben. Den persönlichen Termin sollte die Rentenversicherung anhand des vollständigen Geburtsdatums und des Versicherungskontos berechnen.

Die Kürzung verschwindet später nicht

Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Ein Jahr früher kostet damit 3,6 Prozent, zwei Jahre kosten 7,2 Prozent und drei Jahre 10,8 Prozent.

Diese Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Rente wird dann nicht automatisch auf einen Betrag ohne Abschläge angehoben.

Bei einer zum gewählten Beginn rechnerisch ermittelten Bruttorente von 1.600 Euro vor Abschlag bedeuten 7,2 Prozent eine monatliche Minderung um 115,20 Euro auf 1.484,80 Euro. Bei 10,8 Prozent bleiben 1.427,20 Euro brutto, bevor weitere Abzüge etwa für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Für einen Vergleich verschiedener Starttermine müssen zusätzlich die bis dahin erworbenen Rentenansprüche betrachtet werden. „Ohne Abschläge“ bedeutet nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie nach weiteren Jahren mit Beitragszahlungen.

Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen

Entscheidend ist der Status beim rechtlichen Beginn der Altersrente. Ein früher ausgestellter Schwerbehindertenausweis sichert den Anspruch nicht unabhängig davon, ob die Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Wird der GdB vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50 herabgesetzt, können Rechtsbehelfe und gesetzliche Schutzfristen für den Anspruch entscheidend sein. Ein solcher Fall sollte deshalb vor der Festlegung des Rentenbeginns geprüft werden.

Fällt die Schwerbehinderung erst nach dem rechtmäßigen Beginn dieser Altersrente weg, bleibt der Rentenanspruch dagegen bestehen. Was dabei zu beachten ist, erklärt unser Beitrag zur Herabsetzung des GdB nach Rentenbeginn.

Wer Anfang 2027 starten möchte, sollte jetzt den Antrag vorbereiten

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Wer zum 1. Januar 2027 beginnen möchte, sollte sich deshalb bereits im Oktober 2026 darum kümmern.

Zum Antrag gehören neben den persönlichen Angaben und den Informationen zur Krankenversicherung insbesondere die Nachweise über die Schwerbehinderung. Fehlende Versicherungszeiten sollten möglichst vorher geklärt werden, damit die Prüfung der 35 Jahre den gewünschten Beginn nicht verzögert.

Die Hinweise der Rentenversicherung zur Antragstellung nennen dafür den Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid. Wer seine Entscheidung vorbereitet, sollte sich zugleich die Rentenhöhe für mehrere mögliche Starttermine ausrechnen lassen.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Jahre früher kosten jeden Monat Geld

In einem Beratungsfall möchte Sabine, geboren am 15. Juni 1964, zum 1. Juli 2027 in Rente gehen. Ihr GdB beträgt 50 und ihr Versicherungskonto weist mehr als 35 anrechenbare Jahre aus.

Ohne Abschläge wäre diese Altersrente für sie ab 1. Juli 2029 möglich, ihr gewünschter Beginn liegt also 24 Monate davor. Bei einer für Juli 2027 berechneten Bruttorente von 1.600 Euro vor Abschlag erhält sie nach 7,2 Prozent Kürzung 1.484,80 Euro brutto.

Die Minderung um 115,20 Euro verschwindet später nicht. Sabine lässt sich deshalb vor dem Antrag auch berechnen, wie hoch ihre Rente bei einem späteren Beginn mit weiteren Beiträgen ausfallen würde.