Volle Erwerbsminderungsrente: Neun Jahre Rentenbezug allein reichen nicht für eine Dauerrente

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Wieder ein Rentenbescheid mit Enddatum: Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente bedeutet eine Befristung, dass sie sich erneut um die Weiterzahlung kümmern müssen. Nach neun Jahren kann sich ihre rechtliche Position deutlich verändern. Entscheidend ist allerdings, aus welchem Grund die Rente gezahlt wird und welche Zeiträume tatsächlich zählen.

Ein Bericht über das Landessozialgericht Baden-Württemberg wirft dazu Fragen auf. Danach erhielt eine Versicherte ihre volle Erwerbsminderungsrente auch über einen Zeitraum von neun Jahren hinaus lediglich befristet. Eine allgemeine Erlaubnis für weitere Befristungen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen, Dauerrente abgelehnt

Nach dem Bericht von buergergeld.org bezog die Frau zunächst von April 2017 bis März 2020 eine volle Erwerbsminderungsrente. Die beantragte Weiterzahlung wurde abgelehnt, weil die Rentenversicherung wieder ein ausreichendes Leistungsvermögen annahm.

Im Berufungsverfahren kam ein weiterer psychiatrischer Sachverständiger zu einer anderen Einschätzung. Das Landessozialgericht sprach der Frau mit dem Urteil vom 24. April 2026 die volle Rente für April 2020 bis Oktober 2026 zu (Az. L 4 R 170/22).

Eine unbefristete Bewilligung lehnte der Senat dem Bericht zufolge wegen noch nicht ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten ab. Die gesetzliche Annahme nach neun Jahren habe er als widerlegbar behandelt.

Den medizinischen Hintergrund schildert unser bereits veröffentlichter Beitrag darüber, wie ein neues Gutachten der Frau die volle Erwerbsminderungsrente sicherte.

Die Rentenversicherung zieht bei neun Jahren eine klare Grenze

Die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 102 SGB VI formulieren die Grenze eindeutig: Bei einer arbeitsmarktunabhängigen Erwerbsminderungsrente ist die medizinisch begründete Befristung auf insgesamt neun Jahre beschränkt.

Besteht die Erwerbsminderung darüber hinaus fort, ist die Rente nach diesen Anweisungen ohne Befristung weiterzuzahlen. Eine weitere medizinische Befristung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Das steht im Spannungsverhältnis zur berichteten Begründung des Landessozialgerichts. Ohne Prüfung des vollständigen Urteils bleibt offen, wie der Senat diese Abweichung im Einzelnen begründet. Die Verwaltungsanweisungen der Rentenversicherung binden ein Gericht allerdings nicht wie ein Gesetz.

Betroffene sollten aus dem Bericht jedenfalls nicht schließen, dass die Neun-Jahres-Regel generell durch den Hinweis auf mögliche Therapien entfällt.

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Nicht jedes Jahr Rentenbezug zählt gleichermaßen

Für die Berechnung zählen nach den DRV-Anweisungen grundsätzlich nahtlos aufeinanderfolgende Anspruchszeiträume. War die Erwerbsminderung zwischenzeitlich behoben, können frühere Zeiten nicht einfach hinzugerechnet werden.

Auch ein Wechsel zwischen einer medizinisch begründeten vollen Erwerbsminderungsrente und einer Arbeitsmarktrente kann die Berechnung verändern. Maßgeblich ist deshalb nicht allein das Datum der ersten Rentenzahlung.

Wer die Befristungsdauer prüfen möchte, braucht die ursprüngliche Bewilligung und die späteren Bescheide. Daraus sollte hervorgehen, auf welcher Grundlage die Rente jeweils gewährt wurde.

Arbeitsmarktrente bleibt eine wichtige Ausnahme

Eine volle Rentenzahlung bedeutet nicht in jedem Fall, dass das medizinische Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich liegt. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes infrage kommen.

Für diese Arbeitsmarktrente gilt die Neun-Jahres-Grenze nicht. Sie bleibt nach den DRV-Anweisungen eine Zeitrente.

Für Rentenbezieher ist die Unterscheidung deshalb wesentlich: Zwei Menschen können beide eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, während für die Befristung unterschiedliche Regeln gelten. Die Höhe der Zahlung allein beantwortet die Frage nach einer Dauerrente nicht.

Auch eine Dauerrente kann später überprüft werden

Eine unbefristete Bewilligung schafft mehr Planungssicherheit, weil die wiederkehrenden Weiterzahlungsanträge entfallen. Sie garantiert jedoch nicht, dass die Voraussetzungen niemals erneut geprüft werden.

Verbessert sich das Leistungsvermögen später wesentlich, kann das Auswirkungen auf den Anspruch haben. Eine bloß andere Bewertung unveränderter Befunde ist davon zu unterscheiden. Welche Voraussetzungen für eine Änderung gelten, erläutert unser Beitrag zur Überprüfung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente.

Ein neues Enddatum verdient eine genaue Prüfung

Wer nach langjährigem Rentenbezug erneut einen Bescheid mit Enddatum erhält, sollte vor allem diese Punkte klären:

  • Beruht die volle Rente auf medizinischen Gründen oder auf der Arbeitsmarktlage?
  • Welche Anspruchszeiträume wurden bei der Neun-Jahres-Grenze berücksichtigt?
  • Gab es Unterbrechungen oder einen Wechsel der rechtlichen Grundlage?
  • Wie begründet die Rentenversicherung die erneute Befristung?

Für eine rechtliche Prüfung ist damit nicht nur die Frage wichtig, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt. Auch das neu festgesetzte Enddatum verdient Aufmerksamkeit. Der berichtete Einzelfall ersetzt diese Prüfung nicht.