Erwerbsminderungsrente: Was die geplante Zwei-Jahres-Frist jetzt bedeutet

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Weniger Anträge, längere Bewilligungen, mehr Sicherheit: Eine Meldung über eine geplante Zwei-Jahres-Frist weckt bei Erwerbsminderungsrentnern Hoffnungen. Doch was ist dran an den Meldungen der Medienlandschaften? Es ist anders, als viele denken.

Was über die Zwei-Jahres-Frist berichtet wird

Am 9. Oktober 2026 berichtete “t-online” unter Berufung auf Regierungskreise über geplante längere Bewilligungszeiträume im Zuge einer Vereinfachung von Sozialleistungen.

Ein Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium befinde sich demnach in der frühen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, als Ziel für das Inkrafttreten wurde Mitte 2027 genannt.

Die Meldung erweckt allerdings den Eindruck, Erwerbsminderungsrenten würden bisher regelmäßig nur für ein Jahr bewilligt. Eine solche gesetzliche Jahresregel gibt es für diese Renten nicht.

Zum jetzigen Stand ließ sich kein amtlich veröffentlichter Entwurf finden, der eine neue zweijährige Laufzeit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente belegt. Die berichtete Planung darf deshalb weder als beschlossenes Gesetz noch als Zusage für den eigenen Rentenbezug verstanden werden.

Für Erwerbsminderungsrenten gelten bereits andere Fristen

Nach § 102 Absatz 2 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich befristet geleistet, wobei ein Bewilligungsabschnitt bis zu drei Jahre dauern kann. Verlängerungen sind möglich und dürfen jeweils ebenfalls längstens drei Jahre umfassen.

Eine unbefristete Bewilligung ist vorgesehen, wenn der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Dafür müssen Betroffene nicht erst eine künftige Reform abwarten.

Ob die eigene Rente befristet ist und wann sie endet, ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bietet der Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente und ihrem Anspruch.

Die Zwölf-Monats-Regel betrifft die Grundsicherung

Die häufig genannte Jahresfrist steht in § 44 Absatz 3 SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei einer vorläufigen Entscheidung soll der Zeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.

Diese Leistung zahlt der zuständige Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist damit eine eigenständige Existenzsicherung.

Eine Person kann deshalb eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erhalten und dennoch regelmäßig Unterlagen für die ergänzende Grundsicherung einreichen müssen. Die dauerhafte gesundheitliche Einschränkung und die wirtschaftliche Bedürftigkeit sind unterschiedliche Fragen.

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Nicht jede volle Erwerbsminderungsrente führt zur Grundsicherung

Grundsicherung wegen Erwerbsminderung setzt nach § 41 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich eine dauerhafte volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen und die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Eine niedrige Rente allein genügt dafür nicht.

Bei nur vorübergehender voller Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen; je nach Haushaltskonstellation können auch Leistungen nach dem SGB II einschlägig sein. Welche Absicherung bei fehlender oder unzureichender Rente möglich ist, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“.

Welche Frist zu welcher Leistung gehört

Leistung oder Vorhaben Zeitraum Rechtlicher Stand
Befristete Erwerbsminderungsrente Bis zu drei Jahre je Bewilligungsabschnitt; Verlängerungen möglich Geltendes Rentenrecht nach § 102 SGB VI
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung In der Regel zwölf Kalendermonate Geltendes Recht nach § 44 Absatz 3 SGB XII
Berichtete Zwei-Jahres-Regel Zwei Jahre laut Medienbericht Konkreter Anwendungsbereich amtlich noch nicht überprüfbar; keine automatische Rentenverlängerung
Gesonderter Bundesratsvorschlag zur Grundsicherung Bis zu drei Jahre bei voraussichtlich unverändertem Bedarf Gesetzentwurf, keine bereits geltende allgemeine Drei-Jahres-Regel

Ein anderer Entwurf sieht sogar bis zu drei Jahre vor

Ein öffentlich zugänglicher Vorschlag liegt mit der Bundestagsdrucksache 21/5509 vom 22. April 2026 vor. Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Entlastung der Sozialverwaltung sieht vor, Grundsicherung für bis zu drei Jahre zu bewilligen, wenn in dieser Zeit keine Änderung des Bedarfs zu erwarten ist.

Die Begründung nennt ausdrücklich Menschen mit voller Erwerbsminderung, deren gesundheitliche Situation sich voraussichtlich nicht bessert. Dieser Vorschlag betrifft die Grundsicherung nach dem SGB XII und ist von der im Oktober berichteten Zwei-Jahres-Planung zu unterscheiden.

Weniger wiederkehrende Prüfverfahren könnten Betroffene und Sozialämter entlasten. Daraus würde aber weder eine höhere Erwerbsminderungsrente noch ein neuer Rentenanspruch entstehen.

Eine längere Bewilligung würde den Betrag nicht festschreiben

Auch ein längerer Bewilligungszeitraum wäre keine Garantie, dass die ergänzende Sozialleistung bis zum letzten Monat unverändert hoch bleibt. Ändern sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, kann eine Anpassung erforderlich werden.

Leistungsrelevante Veränderungen müssen nach § 60 SGB I grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden, etwa zusätzliches Einkommen oder ein Umzug. Längere Bewilligungen würden diese Mitteilungspflichten nicht allein durch ihre längere Laufzeit beseitigen.

Was Betroffene jetzt mit ihren Bescheiden tun sollten

Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, sollte die Weiterzahlung rechtzeitig beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt dafür etwa vier Monate vor Ablauf der Befristung; Hinweise dazu finden sich auch im Beitrag zum rechtzeitigen Verlängern einer befristeten Erwerbsminderungsrente.

Bei ergänzender Grundsicherung sollte zusätzlich rechtzeitig mit dem Sozialamt geklärt werden, welche Angaben für den nächsten Bewilligungsabschnitt benötigt werden. Auf einen angekündigten Bürokratieabbau zu warten, ersetzt die derzeit erforderlichen Schritte nicht.

Die praktische Konsequenz lautet deshalb: Beide Bescheide getrennt prüfen und jedes Ablaufdatum beachten. Eine politische Ankündigung ändert den eigenen Bescheid noch nicht.

Stand: 13. Oktober 2026. Quellen:, t-online vom 9. Oktober 2026, die im Text verlinkten Gesetzesvorschriften und der Bundesratsentwurf sowie die Broschüre „Tipps für Rentnerinnen und Rentner“ der Deutschen Rentenversicherung.