Pflege-Entlastungsbetrag: Auch diese Zusatzkosten können erstattet werden

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Eine Pflegerechnung besteht oft aus mehr als Betreuung und Hilfe im Haushalt. Wer zusätzliche Kosten vorschnell selbst bezahlt, sollte prüfen, ob dafür noch Geld aus dem Entlastungsbetrag verfügbar ist.

Dabei entscheidet nicht allein die Bezeichnung auf der Rechnung über eine Erstattung. Es kommt darauf an, welche Leistung erbracht wurde, ob die Kosten rechtlich zulässig sind und wie der Anbieter sie abrechnet.

131 Euro im Monat: Hilfe gegen Rechnung

Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben 2026 nach § 45b SGB XI Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich. Bei einem ganzjährigen Anspruch sind das 1.572 Euro, auch bei Pflegegrad 1.

Die Höhe von 131 Euro gilt bereits seit dem 1. Januar 2025. Der Betrag wird nicht wie Pflegegeld zur freien Verfügung überwiesen, sondern dient der Erstattung bestimmter nachgewiesener Ausgaben.

Das Geld lässt sich beispielsweise für Betreuung, geeignete Haushaltshilfen, Tagespflege oder Kurzzeitpflege einsetzen. Einen Überblick bietet der Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr 2026.

Investitionskosten: Auch beim ambulanten Pflegedienst prüfen

Das Bundessozialgericht hat am 1. Oktober 2026 entschieden, dass gesondert berechenbare Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes grundsätzlich über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig sein können. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 P 2/25 R.

Der klagende Pflegedienst erhielt die verlangten weiteren 451,59 Euro dennoch nicht. Laut Bericht fehlte der erforderliche Nachweis einer gesonderten Berechnung der Investitionskosten gegenüber der Pflegebedürftigen; auch die Kostenübernahme muss wirksam vereinbart sein.

Diese Ausgaben betreffen die Ausstattung und Infrastruktur des Pflegedienstes, etwa betriebsnotwendige Räume, Fahrzeuge oder Geräte. Sie sind von der Vergütung für die eigentliche Pflege- oder Betreuungsleistung zu unterscheiden.

§ 82 Absatz 3 und 4 SGB XI regelt, unter welchen Voraussetzungen Einrichtungen solche Aufwendungen gesondert berechnen dürfen. Je nach öffentlicher Förderung und landesrechtlicher Ausgestaltung sind dabei eine behördliche Zustimmung oder eine Mitteilung erforderlich.

Ein besonderer Betreuungsname rechtfertigt keinen beliebigen Aufpreis

Für Entlastungsleistungen gilt eine gesetzliche Preisgrenze: Die verlangte Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Das ergibt sich aus § 45b Absatz 4 SGB XI.

Im beschriebenen Verfahren ging es auch um höhere Preise für eine sogenannte Bezugspflege, also Betreuung durch möglichst vertraute Pflegekräfte. Nach dem Bericht begründete diese Gestaltung keinen Anspruch auf die verlangte höhere Vergütung.

Für Familien ist deshalb eine verständliche Kostenaufstellung sinnvoll, bevor sie ein Angebot unterschreiben. Ein höherer Gesamtpreis sagt noch nichts darüber aus, welchen Anteil die Pflegekasse übernehmen darf.

Welche zusätzlichen Ausgaben infrage kommen

Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege können auch Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Das Gesundheitsportal des Bundes nennt außerdem die dort anfallenden Investitionskosten.

Das ist praktisch relevant, weil diese Positionen neben den eigentlichen Pflegekosten auf der Rechnung stehen können. Voraussetzung bleibt, dass die Ausgaben mit einer erstattungsfähigen Leistung zusammenhängen und noch ausreichend Budget vorhanden ist.

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Kosten oder Leistung Erstattung aus dem Entlastungsbetrag Worauf es ankommt
Betreuung und Hilfe im Haushalt Grundsätzlich möglich Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst beziehungsweise nach Landesrecht anerkanntes Alltagsangebot.
Unterkunft und Verpflegung bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Grundsätzlich möglich Nachgewiesene Eigenbelastung im Zusammenhang mit der jeweiligen Pflegeleistung.
Investitionskosten bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Grundsätzlich möglich Zulässige Abrechnung und verfügbares Entlastungsbudget.
Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes Nach dem berichteten BSG-Urteil grundsätzlich möglich Gesetzlich zulässig, wirksam vereinbart und gesondert berechnet.
Hilfe beim Waschen oder Anziehen durch einen Pflegedienst Bei Pflegegrad 1 möglich Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist diese Selbstversorgung vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen.

Zusatzkosten bedeuten kein zusätzliches Budget

Auch wenn mehrere Rechnungspositionen erstattungsfähig sind, erhöht sich dadurch der monatliche Anspruch nicht. Betreuung, Haushaltshilfe und weitere zulässige Kosten greifen auf denselben Entlastungsbetrag zu.

Wer sein verfügbares Guthaben bereits vollständig ausgeschöpft hat, kann daraus keine weitere Rechnung bezahlen lassen. Die Möglichkeit, weitere Kostenarten abzurechnen, hilft deshalb vor allem Haushalten, die noch ungenutzte Ansprüche haben.

Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden; Restbeträge eines Jahres lassen sich nach geltendem Recht bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres einsetzen. Für das Budget aus 2026 bedeutet das grundsätzlich eine Nutzung für passende Leistungen bis zum 30. Juni 2027.

Worauf bei der Übertragung zu achten ist, erklärt der Beitrag zum Ansparen des monatlichen Entlastungsbetrags. Das Guthaben ersetzt allerdings keine tatsächlich erbrachte und belegte Leistung.

Eine private Haushaltshilfe ist nicht automatisch abrechnungsfähig

Die Zweckbindung begrenzt auch die Auswahl der Anbieter. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag müssen die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein; eine privat ausgestellte Rechnung allein genügt nicht.

Die Pflegekasse kann Auskunft darüber geben, welche Angebote vor Ort für eine Erstattung infrage kommen. Auch ein Pflegestützpunkt kann bei der Suche helfen, bevor Familien einen Vertrag abschließen.

Bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst muss außerdem zwischen Betreuung, Haushaltsführung und körperbezogener Selbstversorgung unterschieden werden. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert, dass nur Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch für Unterstützung etwa beim Duschen oder Baden durch einen Pflegedienst einsetzen können.

Rechnung und Restguthaben gemeinsam prüfen

Pflegebedürftige sollten sich die erbrachten Leistungen, deren Preise und zusätzlich berechnete Positionen nachvollziehbar aufschlüsseln lassen. So lässt sich die Rechnung mit dem Vertrag und dem bei der Pflegekasse verfügbaren Guthaben abgleichen.

Bei einer Abtretung des Erstattungsanspruchs kann der Anbieter unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Trotzdem sollten Betroffene Rechnungskopien verlangen und regelmäßig nachfragen, wie viel Entlastungsbudget noch vorhanden ist.

Wird eine Erstattung abgelehnt, lohnt ein Blick auf den konkreten Grund: Fehlen Unterlagen, ist der Anbieter nicht abrechnungsfähig oder wird die Kostenart beanstandet? Diese Unterschiede bestimmen, welche Nachweise oder Einwände weiterhelfen können.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Verbraucherberatung zum Widerspruch bei der Pflegekasse erläutert die Frist und weist darauf hin, dass eine Begründung nachgereicht werden kann.

30 Euro Eigenanteil aus dem vorhandenen Guthaben bezahlen

Frau Berger hat Pflegegrad 3, lebt zu Hause und verfügt noch über 131 Euro Entlastungsbudget. Für einen Aufenthalt in der Tagespflege weist ihre Rechnung 90 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 30 Euro zulässige Investitionskosten als Eigenbelastung aus.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und werden die Belege eingereicht, können insgesamt 120 Euro aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. Frau Berger muss die 30 Euro Investitionskosten dann nicht selbst tragen; von ihrem Guthaben bleiben elf Euro übrig.