Unterhalt, Flugtickets, Nachhilfe: Wer nach einer Trennung solche Kosten übernimmt, hat deshalb noch keinen Vorrang beim Kindergeld. Entscheidend ist grundsätzlich, in welchem Haushalt das Kind lebt, versorgt und betreut wird. Finanzielle Leistungen dürfen eine geringere Betreuung bei dieser Beurteilung nicht ausgleichen.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Juli 2026 klargestellt. Die Pressemitteilung zur Entscheidung III R 8/25 wurde am 1. Oktober 2026 veröffentlicht. Für getrennte Eltern ist die Unterscheidung wichtig: Die Auszahlung durch die Familienkasse und die Anrechnung des Kindergeldes beim Unterhalt folgen unterschiedlichen Regeln.
108 Tage beim Vater, 257 Tage bei der Mutter
Die Eltern hatten ihren Sohn zunächst im Wechselmodell betreut. Mit Zustimmung der Mutter erhielt der Vater das Kindergeld. Später zog die Mutter mit dem Sohn in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Dort besuchte das Kind die Schule; die Ferien verbrachte es beim Vater.
Im Jahr 2022 hielt sich der Sohn 108 Tage beim Vater und 257 Tage bei der Mutter auf. Der Vater zahlte Unterhalt, leitete das Kindergeld weiter und übernahm unter anderem Flug- und Nachhilfekosten.
Die Familienkasse hob seine Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Das Sächsische Finanzgericht gab ihm zunächst recht und bezog dabei auch seine Geldleistungen ein. Genau diese Bewertung beanstandete der BFH: Barunterhalt ist kein geeignetes Kriterium für die Haushaltsaufnahme.
Kindergeld erhält grundsätzlich der betreuende Elternteil
Nach § 64 Einkommensteuergesetz wird Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, hat prinzipiell diejenige Vorrang, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Die Familienkasse teilt die Zahlung nach einer Trennung daher nicht automatisch auf.
Mit Haushaltsaufnahme ist mehr gemeint als eine Meldeadresse oder ein freies Bett. Das Kind muss in die Familiengemeinschaft eingebunden sein und dort tatsächlich versorgt, betreut und erzogen werden.
Erst wenn das Kind in keinen Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist, kommt grundsätzlich die Höhe der laufenden Unterhaltszahlungen als Auswahlkriterium zum Tragen. Diese gesetzliche Reihenfolge darf nicht umgekehrt werden.
Wechselmodell: Die tatsächliche Betreuung zählt
Ist das Kind annähernd gleichwertig in beiden elterlichen Haushalten aufgenommen, bestimmen die Eltern untereinander, wer das Kindergeld erhält. Die bloße Bezeichnung „Wechselmodell“ genügt dafür nicht.
Eine taggenaue Halbierung der Betreuung ist allerdings ebenfalls nicht zwingend. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 18. April 2013 – V R 41/11 entschieden, dass es keine starre zeitliche Grenze für eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme gibt.
Die Aufenthaltsdauer hat besonderes Gewicht. Hinzu kommen die übrigen Lebensumstände, etwa die familiäre Einbindung, ein eigenes Kinderzimmer und die Möglichkeit des Kindes, den Aufenthaltsort mitzubestimmen.
Ferienaufenthalte verschieben den Lebensmittelpunkt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob sich die Betreuungsverhältnisse grundlegend geändert haben oder lediglich die übliche Ferienregelung umgesetzt wird.
Auch eine frühere Absprache über den Kindergeldempfänger gilt nicht unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen weiter. Ändert sich die Betreuung so, dass das Kind kindergeldrechtlich nur noch einem Haushalt zuzuordnen ist, kann die bisherige Bestimmung gegenstandslos werden.
Der BFH hat die Auszahlung noch nicht abschließend geklärt
Im aktuellen Verfahren sah der BFH nach den bisherigen Feststellungen ein klares Übergewicht des Aufenthalts bei der Mutter. Dennoch sprach er ihr nicht abschließend deutsches Kindergeld zu.
Wegen ihres Wohnsitzes im Ausland musste zunächst geklärt werden, ob sie überhaupt einen deutschen Kindergeldanspruch hatte. Dabei spielen europäische Koordinierungsregeln und mögliche ausländische Familienleistungen eine Rolle.
Der BFH hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurück. Die vollständige Entscheidung III R 8/25 klärt den Maßstab für die Haushaltszuordnung, aber noch nicht abschließend den Zahlungsanspruch im grenzüberschreitenden Fall.
Kindergeld nach Trennung: Diese Situationen sind zu unterscheiden
Die folgende Übersicht setzt voraus, dass die beteiligten Eltern grundsätzlich kindergeldberechtigt sind. Bei einem Auslandsbezug müssen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
| Situation des Kindes | Maßstab für den Kindergeldempfänger |
|---|---|
| Überwiegender Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in einem elterlichen Haushalt | Prinzipiell hat der Elternteil Vorrang, dem das Kind nach den tatsächlichen Verhältnissen zuzuordnen ist. |
| Annähernd gleichwertige Aufnahme in beide Haushalte | Die Eltern bestimmen untereinander, wer das Kindergeld erhält. |
| Keine Aufnahme in den Haushalt eines Berechtigten | Grundsätzlich erhält derjenige das Kindergeld, der den höchsten laufenden Barunterhalt zahlt. |
| Keine Haushaltsaufnahme; gleich hohe oder keine Unterhaltszahlungen | Die Berechtigten bestimmen den Empfänger. Fehlt eine Bestimmung, entscheidet das Familiengericht auf Antrag. |
Die Übersicht beruht auf § 64 EStG und der BFH-Rechtsprechung zur Aufnahme in zwei Haushalte. Die bisherige Auszahlung allein begründet keinen dauerhaften Vorrang.
259 Euro Kindergeld: Unterhaltsanrechnung ist keine geteilte Auszahlung
Dass die Familienkasse nur an einen Elternteil zahlt, bedeutet nicht, dass das Kindergeld beim Unterhalt unberücksichtigt bleibt. Nach § 1612b BGB wird es zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Für andere Konstellationen gelten abweichende Regeln.
Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld nach § 66 EStG monatlich 259 Euro je Kind. Die Hälfte davon sind rechnerisch 129,50 Euro.
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Diese 129,50 Euro beschreiben eine mögliche Anrechnung beim Unterhalt. Sie bedeuten nicht, dass die Familienkasse beiden Eltern jeweils diesen Betrag überweist.
Beim Wechselmodell müssen Betreuung, Barunterhalt und der Ausgleich zwischen den Eltern gesondert betrachtet werden. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zu Kindergeld und Unterhaltsausgleich im Wechselmodell.
Den Alltag des Kindes nachvollziehbar beschreiben
Wer die Kindergeldzuordnung klären möchte, sollte nicht nur Zahlungen auflisten. Hilfreicher ist eine übersichtliche Darstellung der tatsächlichen Betreuung. Sie sollte erkennen lassen, wie der Alltag über einen aussagekräftigen Zeitraum organisiert war.
Für die Vorbereitung können folgende Angaben helfen:
- Aufenthalte und Übernachtungen: An welchen Tagen lebte das Kind in welchem Haushalt?
- Alltägliche Betreuung: Wer kümmerte sich um Versorgung, Schule, Termine und Erziehung?
- Ferien und Ausnahmen: Welche Abweichungen gab es von der gewöhnlichen Aufteilung?
- Veränderungen: Seit wann wird eine neue Betreuungsregelung tatsächlich umgesetzt?
Ein vereinbarter Betreuungsplan kann die Darstellung unterstützen. Wurde davon abgewichen, sollten Eltern auch die tatsächlichen Abläufe erläutern. Ein einzelner Ferienmonat bildet nicht zwingend die Lebensverhältnisse des gesamten Jahres ab.
Weitere Hinweise enthält unser Ratgeber zur Kindergeldauszahlung nach einer Trennung und zum Nachweis der Betreuung. Eine feste gesetzliche Dokumentationsdauer wird mit diesen Empfehlungen nicht vorgegeben.
Trennung und Haushaltswechsel direkt der Familienkasse melden
Ändern sich Verhältnisse, die für das Kindergeld erheblich sind, müssen Berechtigte dies der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Die Pflicht ergibt sich aus § 68 EStG. Dazu können eine dauerhafte Trennung, der Auszug des Kindes oder ein Umzug ins Ausland gehören.
Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Auch die Information an das Jobcenter oder eine andere Behörde ersetzt die direkte Mitteilung nicht.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet dafür einen Onlinedienst für Änderungen und Nachweise bei der Familienkasse an. Bei einem Haushaltswechsel sollte aus der Mitteilung hervorgehen, wann die Veränderung eingetreten ist und wie das Kind seitdem betreut wird.
Kindergeld weiterleiten schützt nicht automatisch vor Rückforderungen
Eine private Überweisung an den anderen Elternteil klärt den Anspruch gegenüber der Familienkasse nicht automatisch. Das zeigt eine weitere BFH-Entscheidung vom 5. Februar 2026.
Im Verfahren III R 21/23 ging es um den Erlass einer Kindergeldrückforderung und die Berücksichtigung bereits weitergeleiteter Beträge. Der BFH machte deutlich, dass dafür auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die tatsächliche Weitergabe allein reicht nicht.
Eltern sollten deshalb Betreuung und Auszahlung mit der Familienkasse klären, statt sich ausschließlich auf eine private Weiterleitung zu verlassen. Den gesonderten Fall erläutert unser Beitrag zu Kindergeld-Rückforderungen nach einem Haushaltswechsel des Kindes.
Falscher Kindergeldbescheid: Einspruchsfrist beachten
Lehnt die Familienkasse den eigenen Anspruch ab oder hebt eine bestehende Festsetzung auf, sollten Betroffene die Begründung und die betroffenen Monate prüfen. Gegen einen Kindergeldbescheid nach dem Einkommensteuergesetz ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich. Maßgeblich ist § 355 Abgabenordnung.
Der Einspruch kann insbesondere schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Er sollte den angegriffenen Bescheid benennen und erkennen lassen, wer ihn einlegt. Die Anforderungen regelt § 357 Abgabenordnung.
Für die Begründung ist es sinnvoll, die aus eigener Sicht falsch bewerteten Betreuungsverhältnisse konkret zu beschreiben. Wer noch Nachweise zusammenträgt, sollte darüber nicht die Einspruchsfrist verstreichen lassen.
Bleibt der Einspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Finanzgericht in Betracht. Für die Anfechtungsklage gilt nach § 47 Finanzgerichtsordnung grundsätzlich eine Monatsfrist nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Für die Auszahlung zählt der Lebensmittelpunkt, nicht die größte Rechnung
Unterhaltszahlungen sind wichtig für die Versorgung des Kindes. Sie bestimmen aber nicht automatisch, welcher getrennt lebende Elternteil das Kindergeld erhält. Vorrangig kommt es auf die tatsächlichen Haushalts- und Betreuungsverhältnisse an. Diesen Grundsatz erläutert auch das Familienportal des Bundes zum Kindergeld bei getrennten Eltern.
Für die eigene Prüfung sollten Eltern daher drei Fragen auseinanderhalten: Wo lebt und wird das Kind betreut? Wer erhält die Auszahlung der Familienkasse? Und wie wird das Kindergeld beim Unterhalt berücksichtigt? Eine finanzielle Absprache beantwortet nicht zwangsläufig alle drei Fragen.
Quellen
Bundesfinanzhof: Urteil vom 9. Juli 2026 – III R 8/25 und Pressemitteilung Nr. 054/26 vom 1. Oktober 2026; ergänzend Urteil vom 18. April 2013 – V R 41/11 zur mehrfachen Haushaltsaufnahme sowie Urteil vom 5. Februar 2026 – III R 21/23 zum Weiterleitungseinwand.
Rechtsgrundlagen: §§ 64, 66 und 68 EStG, § 1612b BGB, §§ 355 und 357 AO sowie § 47 FGO. Ergänzend wurden die verlinkten Informationen der Bundesagentur für Arbeit und des Familienportals des Bundes herangezogen. Die Berechnung von 129,50 Euro ist eine eigene Halbierung des Kindergeldbetrags für 2026.




