Wenn Eltern sich trennen, zahlt die Familienkasse das Kindergeld trotzdem nur an eine Person. Unterhaltsrechtlich โgehรถrtโ es aber beiden Eltern anteilig. Spรคtestens wenn beide Unterhalt zahlen oder ein echtes Wechselmodell leben, wird es unรผbersichtlich.
Inhaltsverzeichnis
Kindergeld nur an eine Person โ Unterhalt von beiden Eltern
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die offiziell an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Haben beide Eltern Anspruch, muss eine Zuordnung erfolgen. Die Familienkasse interessiert dabei ausschlieรlich, wer das Geld erhalten soll, nicht aber, wie es unterhaltsrechtlich zwischen den Eltern verteilt wird.
Im Unterhaltsrecht geht es dagegen darum, wer das Kind betreut, wer Barunterhalt zahlt und wie sich der Bedarf des Kindes aus Einkommen, Kindergeld und sonstigen Leistungen zusammensetzt. Kindergeld ist deshalb immer auch eine Rechengrรถรe beim Unterhalt und kein Taschengeld fรผr den Elternteil, auf dessen Konto es zufรคllig eingeht.
Klassischer Fall: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt Unterhalt
Im sogenannten Residenzmodell lebt das Kind รผberwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil versorgt das Kind im Alltag kรผmmert sich um Schule, Kleidung, Essen, Hobbys und Arzttermine. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt nach der Dรผsseldorfer Tabelle.
In dieser Konstellation ist die Lage vergleichsweise klar: Der betreuende Elternteil erhรคlt das Kindergeld vollstรคndig und trรคgt zugleich die meisten laufenden Kosten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Tabellenunterhalt, darf sich aber die Hรคlfte des Kindergeldes auf seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen.
Praktisch bedeutet das: Aus dem Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen, der so geminderte Betrag ist der tatsรคchlich zu zahlende Unterhalt. Damit wird das Kindergeld bereits bei der Unterhaltsberechnung rechnerisch zwischen den Eltern geteilt, obwohl es formal nur an eine Person ausgezahlt wird.
Im klassischen Residenzmodell stellt sich deshalb nur selten die Frage, wem das Kindergeld โgehรถrtโ. Die hรคlftige Berรผcksichtigung ist in den Unterhaltsbetrรคgen eingepreist.
Beide Eltern zahlen Unterhalt: Volljรคhriges Kind oder Kind mit eigener Wohnung
Komplizierter wird es, wenn beide Eltern Barunterhalt leisten mรผssen, also nicht nur einer zahlt und der andere betreut. Das ist insbesondere bei volljรคhrigen Kindern oder bei Kindern mit eigener Wohnung der Fall.
Volljรคhriges Kind mit eigener Wohnung
Zieht ein volljรคhriges Kind in eine eigene Wohnung, haben beide Eltern grundsรคtzlich eine Barunterhaltspflicht. Der monatliche Bedarf des Kindes setzt sich aus Miete, Nebenkosten, Essen, Lernmitteln, Krankenversicherung und weiteren Ausgaben zusammen und wird als Gesamtbetrag ermittelt.
Das Kindergeld wird weiterhin an einen Elternteil gezahlt. Unterhaltsrechtlich gilt es jedoch vollstรคndig als Einkommen des Kindes. Zunรคchst wird also der Bedarf des Kindes berechnet, anschlieรend wird das Kindergeld vom Bedarf abgezogen.
Nur der verbleibende Restbetrag ist tatsรคchlich von den Eltern zu tragen. Dieser Rest wird nach den Einkommensanteilen der Eltern quotelt, sodass jeder nur so viel zahlt, wie es seiner finanziellen Leistungsfรคhigkeit entspricht. Dadurch profitieren beide Eltern von dem Kindergeld, selbst wenn die Familienkasse es nur an eine Person รผberweist.
Minderjรคhriges Kind lebt nicht bei den Eltern
Lebt ein minderjรคhriges Kind dauerhaft in einem Heim, Internat oder in einer Pflegefamilie, zahlen hรคufig beide Eltern Barunterhalt. Die Familienkasse ordnet das Kindergeld in solchen Konstellationen demjenigen Elternteil zu, der รผberwiegend fรผr den Unterhalt aufkommt oder gesetzlich als Berechtigter bestimmt ist.
Auch hier mindert das Kindergeld zuerst den Unterhaltsbedarf des Kindes. Der verbleibende Betrag ist von den Eltern gemeinsam zu tragen. Entscheidend ist somit nicht, wer das Kindergeld technisch entgegennimmt, sondern, dass es in der Unterhaltsberechnung den Bedarf senkt und so beide Eltern entlastet.
Wechselmodell: Betreuung 50:50, Kindergeld nur auf einem Konto
Besonders konflikttrรคchtig ist das paritรคtische Wechselmodell. Das Kind lebt zu annรคhernd gleichen Teilen bei beiden Eltern und hรคlt sich jeweils etwa die Hรคlfte der Zeit im Haushalt von Mutter und Vater auf. Beide organisieren Schule, Freizeit, medizinische Versorgung und den Alltag. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld dennoch ausschlieรlich an eine Person.
Rechtlich kรถnnen im Wechselmodell beide Eltern die Voraussetzungen fรผr den Kindergeldanspruch erfรผllen.
Weil die Familienkasse aus praktischen Grรผnden nur an eine Person zahlt, mรผssen sich die Eltern darauf einigen, wer als Berechtigter gegenรผber der Familienkasse auftreten soll. Kommt keine Einigung zustande, kann die Berechtigung zugewiesen werden.
Unterhaltsrechtlich sind im Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird anhand der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern mithilfe der Dรผsseldorfer Tabelle oder anderer anerkannter Kriterien ermittelt.
Anschlieรend wird das Kindergeld auf diesen Bedarf angerechnet, und der verbleibende Betrag wird nach den Einkommensanteilen auf beide Eltern verteilt. Damit steht fest: Kindergeld gehรถrt im Wechselmodell nicht allein dem Elternteil, auf dessen Konto es eingeht. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame Familienleistung, die bei der Unterhaltsberechnung beiden zugutekommen muss.
Wenn ein Elternteil das ganze Kindergeld behรคlt
In der Praxis bleibt das Kindergeld nach Umstellung auf ein Wechselmodell hรคufig bei dem Elternteil, das es schon wรคhrend des bisherigen Residenzmodells erhalten hat. Der andere Elternteil betreut nun aber genauso viel, trรคgt laufende Kosten, zahlt eventuell sogar zusรคtzlichen Barunterhalt und geht beim Kindergeld trotzdem leer aus.
Hier kommt der sogenannte isolierte Kindergeldausgleich ins Spiel. Dieses Instrument ermรถglicht es dem Elternteil, der kein Kindergeld erhรคlt, einen eigenstรคndigen Zahlungsanspruch gegen den anderen geltend zu machen.
Inhalt des Anspruchs ist, dass der Elternteil, an den die Familienkasse zahlt, den ihm zustehenden Anteil am Kindergeld an den anderen Elternteil weitergibt. Dieser Ausgleichsanspruch kann unabhรคngig von einer kompletten Neubemessung des Unterhalts eingefordert werden.
So wird verhindert, dass ein Elternteil im Wechselmodell sowohl zeitlich als auch finanziell genauso viel oder sogar mehr leistet, wรคhrend der andere zusรคtzlich von der vollen Kindergeldzahlung profitiert.
Rechenbeispiel: Kindergeld 250 Euro im Wechselmodell
Ein Zahlenbeispiel macht verstรคndlich, wie sich das Kindergeld im Wechselmodell auswirken kann.
Angenommen, ein Kind lebt in einem echten Wechselmodell. Das monatliche Kindergeld betrรคgt 250 Euro. Mutter und Vater betreuen das Kind jeweils zur Hรคlfte und tragen beide in etwa vergleichbare Alltagskosten. Unterhaltsrechtlich lรคsst sich das Kindergeld gedanklich in zwei Hรคlften ร 125 Euro aufteilen. Eine Hรคlfte wird fรผr den Barunterhalt berรผcksichtigt, die andere Hรคlfte steht fรผr die Betreuungsleistungen der Eltern.
Die 125 Euro, die fรผr den Barunterhalt angesetzt werden, mindern den rechnerischen Barbedarf des Kindes. Von den verbleibenden 125 Euro entfรคllt bei gleichwertiger Betreuung rechnerisch die Hรคlfte auf jeden Elternteil, also jeweils 62,50 Euro.
Erhรคlt nun ein Elternteil das gesamte Kindergeld, wรคhrend beide nahezu gleich betreuen und zahlen, ist es sachgerecht, dass der andere Elternteil seinen rechnerischen Anteil am Kindergeld entweder รผber eine reduzierte Unterhaltszahlung oder รผber eine monatliche Ausgleichszahlung in Geld erhรคlt.
Andernfalls zahlt dieser Elternteil praktisch doppelt: einmal durch seine Beteiligung am Barunterhalt und ein weiteres Mal durch seinen Betreuungsanteil, ohne an der staatlichen Leistung angemessen beteiligt zu sein.
Zweispaltige รbersicht mit typischen Zahlen
| Konstellation | Zahlenbeispiel (Monat) |
|---|---|
| Residenzmodell, ein Elternteil betreut, einer zahlt | Kindergeld 250 โฌ; Tabellenunterhalt 500 โฌ; anrechenbare Kindergeldhรคlfte 125 โฌ; zu zahlender Unterhalt 375 โฌ. |
| Volljรคhriges Kind mit eigener Wohnung | Gesamtbedarf 1.000 โฌ; Kindergeld 250 โฌ wird als Einkommen des Kindes abgezogen; verbleibender Bedarf 750 โฌ, den beide Eltern nach Einkommen quoteln. |
| Wechselmodell mit รคhnlichem Einkommen | Kindergeld 250 โฌ; je 50 % Betreuung; rechnerisch je 62,50 โฌ Kindergeldanteil pro Elternteil; Barbedarf wird zusรคtzlich um 125 โฌ Kindergeld reduziert. |
| Wechselmodell, ein Elternteil erhรคlt das Kindergeld | Kindergeld 250 โฌ nur auf einem Konto; der andere Elternteil kann einen Ausgleich von 62,50 โฌ verlangen, wenn die Betreuung annรคhernd hรคlftig erfolgt. |
| Minderjรคhriges Kind im Heim oder Internat | Heimkosten z. B. 2.000 โฌ; Kindergeld 250 โฌ mindert den Bedarf auf 1.750 โฌ; diesen Betrag tragen die Eltern nach ihrer Leistungsfรคhigkeit gemeinsam. |
Typischer Konflikt: Beide zahlen Unterhalt, einer kassiert das Kindergeld
Kritisch wird es immer dann, wenn beide Eltern Unterhalt zahlen und nur einer das Kindergeld erhรคlt. Das gilt sowohl bei volljรคhrigen Kindern mit eigener Wohnung als auch im paritรคtischen Wechselmodell. Ohne klare Regelung entsteht schnell der Eindruck, ein Elternteil trage die Last, wรคhrend der andere zusรคtzlich von der staatlichen Leistung profitiert.
Gerade bei knappen Einkommen โ etwa, wenn ein Elternteil zusรคtzlich Bรผrgergeld bezieht, in Teilzeit arbeitet oder nur einen Minijob hat โ kann der gerechte Anteil am Kindergeld entscheidend fรผr die monatliche Haushaltskasse sein.
Wer in einer solchen Situation leer ausgeht, sollte prรผfen lassen, ob ein Anspruch auf Kindergeldausgleich oder eine Anpassung der Unterhaltsregelung in Betracht kommt.
So sichern Eltern ihren Anspruch auf den Kindergeldanteil
Damit das Kindergeld nicht zum dauerhaften Streitpunkt wird, sollten Eltern von Beginn an darauf achten, dass es konsequent in die Unterhaltsberechnung einflieรt. Beim volljรคhrigen Kind mit eigener Wohnung gehรถrt dazu, dass der Bedarf des Kindes korrekt ermittelt und das Kindergeld vollstรคndig als Einkommen des Kindes berรผcksichtigt wird.
Im Wechselmodell sollte der Bedarf des Kindes unter Berรผcksichtigung beider Einkommen und des Kindergeldes nachvollziehbar durchgerechnet werden.
Sinnvoll ist auรerdem eine schriftliche Vereinbarung, in der festgehalten wird, wie das Kindergeld zwischen den Eltern aufgeteilt werden soll. Das kann etwa so aussehen, dass der Elternteil, der das Geld von der Familienkasse erhรคlt, einen festen monatlichen Betrag an den anderen รผberweist oder sich der Ausgleich direkt in der Hรถhe der Unterhaltszahlungen widerspiegelt.
Existieren bereits รคltere Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlรผsse, lohnt es sich, diese im Licht eines gelebten Wechselmodells oder einer verรคnderten Wohnsituation des Kindes fachkundig รผberprรผfen zu lassen.
Wo keine Einigung mรถglich ist, kann der betroffene Elternteil seinen Anspruch auf Kindergeldausgleich oder auf Neuberechnung des Unterhalts mit Unterstรผtzung einer anwaltlichen Beratung durchsetzen.
Kurze FAQ zum Kindergeld bei Trennung und Wechselmodell
Wer bekommt das Kindergeld nach einer Trennung grundsรคtzlich ausgezahlt?
Das Kindergeld wird immer nur an eine Person รผberwiesen. Im Residenzmodell ist das in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind รผberwiegend lebt. Im Wechselmodell kรถnnen beide Eltern kindergeldberechtigt sein, mรผssen aber festlegen, wer gegenรผber der Familienkasse als Berechtigter auftritt.
Gehรถrt das Kindergeld dem Elternteil, auf dessen Konto es eingeht?
Unterhaltsrechtlich nein. Das Kindergeld ist eine Familienleistung, die bei der Unterhaltsberechnung beiden Eltern zugutekommen soll. Im Residenzmodell geschieht das รผber die Anrechnung der Kindergeldhรคlfte beim barunterhaltspflichtigen Elternteil, im Wechselmodell รผber die Bedarfsermittlung und einen mรถglichen Ausgleich zwischen den Eltern.
Was passiert mit dem Kindergeld, wenn beide Eltern Unterhalt zahlen?
Zahlen beide Eltern Unterhalt, etwa bei volljรคhrigen Kindern mit eigener Wohnung, wird das Kindergeld zuerst auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Nur der verbleibende Rest wird von den Eltern getragen, meist anteilig nach ihren Einkommen. So profitieren beide, auch wenn nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
Kann im Wechselmodell der Elternteil ohne Kindergeld einen Ausgleich verlangen?
Ja. Wenn ein Elternteil das gesamte Kindergeld erhรคlt, obwohl beide in etwa gleich betreuen und Kosten tragen, kann der andere Elternteil einen isolierten Kindergeldausgleich verlangen. Der Anspruch richtet sich darauf, den eigenen Anteil am Kindergeld auszuzahlen oder รผber den Unterhalt zu verrechnen.
Was sollten getrennte Eltern tun, um Streit um das Kindergeld zu vermeiden?
Sinnvoll ist eine klare schriftliche Vereinbarung, in der festgelegt wird, wer das Kindergeld bekommt und wie es bei Unterhalt und Alltagskosten berรผcksichtigt wird. Wer unsicher ist, sollte bestehende Unterhaltsregelungen prรผfen lassen und rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, bevor sich unfaire Lรถsungen verfestigen.



