Resturlaub 2026: Offene Urlaubstage von Arbeitnehmern am Jahresende können verfallen

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Im Herbst wird das Urlaubskonto plötzlich zur Fristensache: Noch acht Tage übrig, der Dienstplan ist voll, und die Personalabteilung verweist auf den Jahreswechsel.

Doch der 31. Dezember 2026 allein berechtigt Arbeitgeber nicht dazu, gesetzlichen Resturlaub ersatzlos zu streichen.

Ein Verfall des Urlaubs setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber konkret informiert, zur Urlaubsnahme auffordert und rechtzeitig vor dem Verlust warnt. Wer diese Voraussetzungen übersieht, macht aus einer gesetzlichen Erholungszeit eine vermeintliche Holschuld der Arbeitnehmer.

Urlaub verfällt nicht schon deshalb, weil kein Antrag gestellt wurde

Nach § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Für Urlaub aus 2026 ist der gesetzliche Ausgangspunkt deshalb der 31. Dezember 2026.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch klargestellt, dass der Arbeitgeber Beschäftigte zuvor tatsächlich in die Lage versetzen muss, ihren Urlaub zu nehmen. Erst wenn sie trotz ordnungsgemäßer Information und bestehender Möglichkeit freiwillig darauf verzichten, kann der gesetzliche Anspruch regelmäßig verfallen.

Die bloße Erklärung „Sie hätten Ihren Urlaub eben beantragen müssen“ reicht daher nicht. Über diese Hinweispflicht des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall hat gegen-hartz.de bereits berichtet.

Welche Angaben der Arbeitgeber machen muss

Die Information muss sich auf den individuellen Urlaubsanspruch beziehen: Wie viele Urlaubstage stehen der betreffenden Person für welches Jahr zu? Hinzukommen müssen die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, sowie eine verständliche Erklärung, wann er andernfalls verfällt.

Eine allgemeine Vertragsklausel oder ein pauschaler Aushang genügt dafür regelmäßig nicht. Auch die bloße Anzeige eines Urlaubssaldos im Personalportal ersetzt keine vollständige Aufforderung mit Verfallhinweis.

Eine persönliche E-Mail kann dagegen geeignet sein, wenn Inhalt und Zeitpunkt stimmen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass er seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat.

Allerdings muss er nicht nach jedem genommenen Urlaubstag eine neue Nachricht verschicken. Bereits eine ordnungsgemäße Information zu Jahresbeginn kann genügen; eine zusätzliche Herbstwarnung ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben.

Eine Warnung kurz vor Silvester kann zu spät kommen

Rechtzeitig bedeutet, dass nach dem Hinweis noch eine tatsächliche Gelegenheit zur Erholung bleibt. Wer erstmals am 28. Dezember über zehn offene Urlaubstage und deren angeblichen Verfall zum Jahresende informiert wird, kann diese Tage bis Silvester nicht mehr vollständig nehmen.

Ebenso wenig darf der Arbeitgeber Urlaub durch sein Verhalten verhindern und sich anschließend auf seine Warnung berufen. Ein Hinweis ist kein Freibrief, berechtigte Urlaubsanträge abzulehnen.

Der 31. März 2027 ist keine automatische Verlängerung

Eine Übertragung ins Folgejahr sieht das Gesetz vor, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Beschäftigten dies rechtfertigen. Dazu kann eine Erkrankung gehören, die den Urlaub zum Jahresende verhindert.

Bei einer solchen Übertragung muss Urlaub aus 2026 grundsätzlich bis zum 31. März 2027 genommen werden. Auch für einen Verfall am Ende dieses Übertragungszeitraums sind grundsätzlich eine passende Aufforderung und ein Hinweis erforderlich.

Fehlt schon die notwendige Mitwirkung des Arbeitgebers, bleibt der gesetzliche Urlaub regelmäßig unabhängig von einem solchen Übertragungsgrund bestehen. Deshalb ist die Aussage „Spätestens Ende März ist alles weg“ ebenfalls zu pauschal.

Situation bei Urlaub aus 2026 Mögliche Folge
Ordnungsgemäßer Hinweis, Urlaub wäre möglich gewesen, keine Übertragungsgründe Verfall grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Zulässige Übertragung wegen betrieblicher oder persönlicher Gründe Grundsätzlich bis 31. März 2027 zu nehmen; für einen Verfall bleiben die Hinweisanforderungen zu beachten.
Erforderliche Aufforderung oder Warnung fehlt Regelmäßig kein Verfall allein zum Jahres- oder Quartalsende.
Seit Jahresbeginn 2026 bis einschließlich 31. März 2028 durchgehend krankheitsbedingt kein Urlaub möglich Gesetzlicher Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. März 2028, auch ohne Hinweis.
Erst im Verlauf von 2026 dauerhaft arbeitsunfähig geworden Für die 15-Monats-Frist kommt es grundsätzlich auch auf die vorherige Mitwirkung und die tatsächliche Urlaubsmöglichkeit an.

Bei langer Krankheit entscheidet auch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Auch während einer längeren Erkrankung können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen. Der Bezug von Krankengeld beseitigt den Urlaubsanspruch nicht.

Wer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte, verliert den gesetzlichen Anspruch grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf dieses Jahres. Für 2026 bedeutet das: Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaub mit Ablauf des 31. März 2028 untergehen, obwohl der Arbeitgeber nicht gewarnt hat.

Anders liegt es grundsätzlich, wenn Beschäftigte 2026 zunächst gearbeitet haben und erst später dauerhaft erkranken. Hätte der Arbeitgeber ihnen zuvor durch rechtzeitige Information die Urlaubsnahme ermöglichen können, lässt sein Versäumnis den betreffenden Anspruch regelmäßig auch über die 15 Monate hinaus bestehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein einziger Arbeitstag im Januar automatisch den gesamten Jahresurlaub dauerhaft sichert. Bei einer sehr frühen Erkrankung muss geprüft werden, wann der Arbeitgeber hätte handeln können und wie viel Urlaub vorher überhaupt noch möglich gewesen wäre.

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Zusätzliche Urlaubstage können anderen Regeln folgen

Der gesetzliche Mindesturlaub umfasst bei einer Fünftagewoche grundsätzlich 20 Arbeitstage im Jahr. Wer laut Arbeits- oder Tarifvertrag beispielsweise 30 Tage erhält, muss beim Verfall zwischen diesem Mindesturlaub und den zusätzlichen Tagen unterscheiden.

Für den zusätzlichen Urlaub können wirksame abweichende Regeln vereinbart sein. Fehlt eine hinreichend deutliche Sonderregelung, folgt der Mehrurlaub regelmäßig den Schutzregeln des gesetzlichen Urlaubs.

Auch ältere Urlaubstage können noch bestehen

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für gesetzlichen Urlaub beginnt grundsätzlich erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisanforderungen erfüllt hat und der Beschäftigte den Urlaub dennoch freiwillig nicht genommen hat. Ein jahrelang unterlassener Hinweis lässt sich daher nicht einfach durch den Einwand ersetzen, die Ansprüche seien inzwischen zu alt.

Der Arbeitgeber kann versäumte Hinweise für noch bestehende Altansprüche allerdings nachholen. Er muss dann auch diese Tage konkret einbeziehen und eine tatsächliche Möglichkeit zur Urlaubsnahme lassen.

Beschäftigte sollten deshalb jetzt ihr Urlaubskonto und mögliche Restansprüche prüfen, vorhandene Hinweise sichern und gewünschte freie Tage nachweisbar beantragen. Wer eine unberechtigte Streichung entdeckt, sollte ihr schriftlich widersprechen und gegebenenfalls Betriebsrat, Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung einschalten.

Eigenmächtig zu Hause zu bleiben, ist dagegen keine zulässige Lösung. Auch fortbestehender Resturlaub muss gewährt werden.

Sechs Fragen und Antworten zum Resturlaub 2026

Verfällt mein Resturlaub automatisch am 31. Dezember 2026?

Nein, beim gesetzlichen Urlaub kommt es normalerweise auf eine konkrete, rechtzeitige Aufforderung und Warnung des Arbeitgebers sowie die tatsächliche Urlaubsmöglichkeit an. Für durchgehende Langzeiterkrankungen gelten besondere Regeln.

Reicht eine E-Mail der Personalabteilung aus?

Ja, wenn sie den individuellen Anspruch benennt, zur rechtzeitigen Urlaubsnahme auffordert und den drohenden Verfall verständlich erklärt. Eine allgemeine Rundmail ohne Bezug zum persönlichen Anspruch genügt regelmäßig nicht.

Darf ich offene Tage immer bis Ende März 2027 nehmen?

Eine solche pauschale Verlängerung gibt es nicht. Entscheidend sind ein zulässiger Übertragungsgrund, die Mitwirkung des Arbeitgebers und gegebenenfalls günstigere vertragliche Regelungen.

Bleibt Urlaub ohne Arbeitgeberhinweis unbegrenzt bestehen?

Das lässt sich nicht pauschal sagen, insbesondere wegen der Sonderregeln bei langer Krankheit. Außerdem kann der Arbeitgeber erforderliche Hinweise für noch bestehende Ansprüche nachholen.

Wann verfällt Urlaub aus 2026 bei durchgehender Krankheit?

War eine Urlaubsnahme seit Jahresbeginn 2026 ununterbrochen bis zum Ende der 15-Monats-Frist krankheitsbedingt unmöglich, verfällt der gesetzliche Anspruch grundsätzlich am 31. März 2028. Bei einer später begonnenen Erkrankung müssen die vorherigen Urlaubsmöglichkeiten und Arbeitgeberhinweise zusätzlich geprüft werden.

Kann ich mir Resturlaub einfach auszahlen lassen?

Gesetzlicher Urlaub dient während des bestehenden Arbeitsverhältnisses der bezahlten Freistellung und kann grundsätzlich nicht durch Geld ersetzt werden. Endet das Arbeitsverhältnis und kann noch bestehender Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten; für den Geldanspruch sind eigene Verjährungs- und gegebenenfalls Ausschlussfristen zu beachten.

Praxisbeispiel: Acht Tage Resturlaub und eine entscheidende Nachricht

Ein fiktiver Fall: Claudia arbeitet an fünf Tagen pro Woche und hat im Oktober 2026 noch acht Tage gesetzlichen Urlaub übrig. Ein auf sie zugeschnittener Hinweis des Arbeitgebers könnte so lauten:

„Für das Kalenderjahr 2026 stehen Ihnen noch acht Arbeitstage Urlaub zu. Bitte beantragen Sie diese so rechtzeitig, dass Sie sie bis zum 31. Dezember 2026 nehmen können.“

„Wenn Sie den Urlaub trotz bestehender Möglichkeit nicht nehmen und kein Übertragungsgrund vorliegt, verfällt dieser Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“

Erhält Claudia diesen Hinweis rechtzeitig und könnte sie die Tage tatsächlich nehmen, kann ihr freiwilliger Verzicht zum Verfall führen. Hat der Arbeitgeber dagegen weder zuvor noch jetzt ordnungsgemäß informiert, darf er die acht Tage grundsätzlich nicht einfach zum Jahreswechsel streichen.

Wäre Claudia bereits seit September 2026 dauerhaft arbeitsunfähig, käme es auf die Monate davor an. Hätte der Arbeitgeber ihr die acht Tage durch rechtzeitige Mitwirkung ermöglichen können, dies aber versäumt, würden sie grundsätzlich auch nicht allein wegen der fortdauernden Krankheit am 31. März 2028 verfallen.

Quellen und Rechtsstand: 12. Oktober 2026; § 7 Bundesurlaubsgesetz; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16), vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 245/19 und 9 AZR 266/20) sowie vom 31. Januar 2023 (9 AZR 107/20 und 9 AZR 244/20).