BSG klärt Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld bei Schwerbehinderung

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Gehen Arbeitnehmer nach ihrer Altersteilzeit wegen ihrer Schwerbehinderung nicht vorzeitig in Rente, können sie kein höheres Arbeitslosengeld beanspruchen. Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld, berechnet nach dem fiktiven vollen Bruttoeinkommen, welches sie ohne Altersteilzeit bekommen hätten, haben sie wegen des möglichen vorzeitigen Renteneintritts dann nicht, urteilte am 7. Oktober 2026 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 10/24 R und Az.: B 11 AL 3/25 R).

Im ersten Verfahren war der schwerbehinderte Kläger bei einer Volksbank beschäftigt. Mit seinem Arbeitgeber schloss er eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell ab. Danach sollte er von März 2012 bis Februar 2015 arbeiten, von März 2015 bis Februar 2018 sollte die Freistellungsphase erfolgen. Doch der Kläger arbeitete aus gesundheitlichen Gründen nur vier Monate und wurde dann vom Arbeitgeber die ganze Zeit freigestellt.

Da er nach dem Ablauf der Altersteilzeit noch nicht die für ihn mögliche vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen wollte, beantragte er Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur sollte dabei das Arbeitslosengeld nach dem fiktiven Bruttoeinkommen berechnen, welches er ohne Altersteilzeit bekommen hätte. Der Kläger verwies auf eine entsprechende Regelung im Altersteilzeitgesetz.

Auch im zweiten Verfahren hatte der schwerbehinderte Kläger nach dem Ende seiner vereinbarten Altersteilzeit bei der Heidelberger Druckmaschinen AG Arbeitslosengeld beantragt, berechnet nach dem höheren fiktiven Bruttoeinkommen, welches ihm ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Der Mann trat seine Altersteilzeit jedoch gar nicht erst an, sondern wurde vom Arbeitgeber gleich für die gesamte Zeit von der Arbeit freigestellt. Auch dieser Kläger ging davon aus, dass ihm höheres Arbeitslosengeld zusteht.

Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit nur ausnahmsweise vorgesehen

Die Bundesagentur für Arbeit gewährte jedoch nur Arbeitslosengeld auf Grundlage der tatsächlich in der Altersteilzeit erhaltenen Vergütung. Könne ein Arbeitnehmer „eine Rente wegen Alters“ beanspruchen, stehe ihm das höhere Arbeitslosengeld auf Grundlage des fiktiven vollen Bruttoeinkommens nicht zu.

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Ohne Erfolg verwies ein Kläger darauf, dass dies nicht für ihn gelte, da er keine Rente wegen „Alters“, sondern wegen einer Schwerbehinderung beanspruchen könne.

Das BSG wies jedoch beide Kläger ab. Die gesetzliche Regelung, dass nach dem Altersteilzeitende ein höheres Arbeitslosengeld beansprucht werden kann, sei auf „Störfälle“ beschränkt, etwa wenn der Arbeitgeber während der Altersteilzeit insolvent wird. Beantrage dagegen ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Altersteilzeit Arbeitslosengeld, ohne die vorzeitige Rente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen zu wollen, greife die günstige gesetzliche Regelung zur Höhe des Arbeitslosengeldes nicht mehr. Betroffene könnten dann nur Arbeitslosengeld erhalten, welches sich nach dem in der Altersteilzeit gezahlten geringeren Entgelts berechnet.

Im zweiten Verfahren ging das BSG davon aus, dass der Kläger gar keine Altersteilzeit geleistet hat. Denn er sei bereits von Anfang an von der Arbeit freigestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse für das Vorliegen einer Altersteilzeit wenigstens in der Hälfte der Arbeitszeit eine Arbeitsleistung erbracht worden sein. Dem schloss sich das BSG nun an. fle