540 Euro vom Staat für die eigene Altersvorsorge: Diese Grundzulage ist ab 2027 möglich. Sie kommt allerdings nicht mit der monatlichen Rentenzahlung. Wer den vollen Betrag erhalten möchte, muss förderberechtigt sein und selbst 1.800 Euro im Jahr in einen passenden Vorsorgevertrag einzahlen. Das entspricht durchschnittlich 150 Euro im Monat.
Auch kleinere Sparbeiträge werden gefördert. Für Familien können Kinderzulagen hinzukommen. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Höchstbetrag, sondern die Frage, welche Förderung zum eigenen Einkommen, zur familiären Situation und zum vorhandenen Vertrag passt.
Die Reform ist bereits beschlossen: Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 veröffentlicht. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Dazu gehören Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie und Produkte mit Garantien.
540 Euro Zulage gibt es nicht als Zuschlag zur gesetzlichen Rente
Die neue Förderung unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Sie erhöht nicht automatisch die gesetzliche Rente und ist auch keine frei verfügbare Sonderzahlung für Menschen im Ruhestand.
Die Zulage fließt in den geförderten Vorsorgevertrag. Allein der Bezug einer Altersrente begründet keinen Anspruch darauf. Die persönlichen Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein.
Diese Abgrenzung erläutert unser Beitrag zur 540-Euro-Zulage ab 2027 und dem Unterschied zu einem Rentenzuschlag.
Die Förderung steigt mit dem eigenen Beitrag
Die neue Grundzulage wird in zwei Stufen berechnet. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Prozent Zuschuss. Für den darüberliegenden Beitrag bis zu insgesamt 1.800 Euro jährlich beträgt die Förderung 25 Prozent. Grundlage ist § 84 Einkommensteuergesetz in der ab 2027 geltenden Fassung.
Wer den gesamten Förderrahmen ausschöpft, kommt damit auf:
360 Euro × 50 Prozent + 1.440 Euro × 25 Prozent = 540 Euro Grundzulage.
Zusammen mit dem eigenen Jahresbeitrag von 1.800 Euro ergeben sich 2.340 Euro für die Altersvorsorge – vor Kosten und Wertentwicklung. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag; die monatlichen Beträge in der folgenden Tabelle sind Durchschnittswerte.
Tabelle: Eigenbeitrag und Grundzulage ab 2027
| Eigenbeitrag im Monatsdurchschnitt | Eigenbeitrag pro Jahr | Grundzulage pro Jahr | Einzahlung und Zulage zusammen |
|---|---|---|---|
| 10 Euro | 120 Euro | 60 Euro | 180 Euro |
| 25 Euro | 300 Euro | 150 Euro | 450 Euro |
| 30 Euro | 360 Euro | 180 Euro | 540 Euro |
| 50 Euro | 600 Euro | 240 Euro | 840 Euro |
| 100 Euro | 1.200 Euro | 390 Euro | 1.590 Euro |
| 150 Euro | 1.800 Euro | 540 Euro | 2.340 Euro |
Die Tabelle berücksichtigt weder Kinderzulagen noch einen möglichen Berufseinsteigerbonus oder zusätzliche Steuervorteile. Die letzte Spalte zeigt keinen garantierten Vertragswert und keine spätere Rentenhöhe, sondern ausschließlich die Summe aus Eigenbeitrag und Grundzulage.
Mindestens 120 Euro im Jahr sind erforderlich
Ganz ohne eigene Einzahlung gibt es die reguläre Förderung nicht. In der neuen Fördersystematik ist grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr erforderlich. Erst dann werden die reguläre Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen gewährt. Das regelt § 86 EStG ab 2027.
Wer unmittelbar förderberechtigt ist und genau diesen Mindestbetrag einzahlt, erhält nach der neuen Staffel 60 Euro Grundzulage. Für bestehende Riester-Verträge, die in der bisherigen Förderung bleiben, gelten dagegen weiterhin deren eigene Regeln.
Kleine Sparbeträge werden anteilig stärker gefördert
Die Beispielrechnung zeigt einen wichtigen Unterschied: Bei 30 Euro monatlich stehen 360 Euro Eigenbeitrag einer Grundzulage von 180 Euro gegenüber. Der Zuschuss entspricht damit 50 Prozent des eigenen Beitrags.
Bei 150 Euro monatlich steigt die Grundzulage auf 540 Euro. Bezogen auf die eigenen 1.800 Euro beträgt der Zuschuss dann 30 Prozent. Die Förderung ist absolut höher, ihr Anteil am eigenen Beitrag jedoch niedriger.
Diese Förderquote ist keine Anlagerendite. Sie beschreibt lediglich das Verhältnis von Zulage und Einzahlung. Kosten und die spätere Wertentwicklung des Vertrags sind darin nicht enthalten.
Für einen Haushalt mit wenig Spielraum sollte deshalb nicht die maximale Zulage den Sparbetrag bestimmen. Entscheidend ist, welcher Beitrag nach Miete, Lebensmitteln und anderen notwendigen Ausgaben dauerhaft finanzierbar bleibt.
Mit Kindern kann die Förderung über 540 Euro liegen
Die maximale Grundzulage ist nicht die Förderobergrenze für Familien. Zusätzlich sind nach § 85 EStG ab 2027 bis zu 300 Euro Kinderzulage je berücksichtigungsfähigem Kind und Jahr möglich. Für jeden selbst eingezahlten Euro gibt es grundsätzlich einen Euro Kinderzulage, bis der Höchstbetrag erreicht ist.
Die volle Kinderzulage lässt sich damit bereits bei 300 Euro Jahresbeitrag erreichen. Das entspricht durchschnittlich 25 Euro im Monat.
Eigenes Beispiel: 300 Euro einzahlen, 750 Euro Förderung erhalten
Eine unmittelbar förderberechtigte Mutter spart jährlich 300 Euro in einem geeigneten Vertrag. Für das betreffende Jahr werden ihr die Kinderzulagen für zwei Kinder zugeordnet.
Sie erhält rechnerisch 150 Euro Grundzulage sowie zweimal 300 Euro Kinderzulage. Zusammen ergeben sich 750 Euro staatliche Förderung. Mit ihrem Eigenbeitrag fließen insgesamt 1.050 Euro in die Altersvorsorge, bevor Kosten und Wertentwicklung berücksichtigt werden.
Das Beispiel setzt voraus, dass sämtliche Förderbedingungen erfüllt sind. Eine Kinderzulage wird nicht gleichzeitig an beide Eltern ausgezahlt. Weitere Informationen enthält unser Beitrag zur Altersvorsorgeförderung ab 2027 und den zusätzlichen Zulagen für Eltern.
Nicht jeder Sparer ist automatisch förderberechtigt
Die Förderung steht nicht unterschiedslos allen Menschen offen, die in Deutschland Steuern zahlen. Zum begünstigten Personenkreis gehören unter anderem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte weitere Gruppen, etwa Beamte unter den dafür geltenden Voraussetzungen.
Ab 2027 wird der Kreis erweitert: Auch Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden einbezogen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zur Altersvorsorgereform hin.
Daneben kann über einen förderberechtigten Ehepartner eine sogenannte mittelbare Zulageberechtigung bestehen. Dafür verlangt § 79 EStG unter anderem einen eigenen Vertrag und einen eigenen Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro. Die Grundzulage dieser mittelbar berechtigten Person ist nach § 84 EStG auf höchstens 175 Euro begrenzt.
Die Tabelle mit bis zu 540 Euro Grundzulage gilt deshalb nicht unverändert für jeden Ehepartner.
Ein gewöhnlicher ETF-Sparplan reicht nicht aus
Wer bereits Geld in einem normalen Wertpapierdepot anlegt, bekommt darauf nicht automatisch die neue Zulage. Voraussetzung ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, der die gesetzlichen Förderanforderungen erfüllt. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 82 EStG.
Beim Altersvorsorgedepot ohne Garantie stehen möglichen höheren Erträgen auch Verlustrisiken gegenüber. Es ist nicht zugesichert, dass zum Auszahlungsbeginn sämtliche Beiträge und Zulagen vollständig vorhanden sind. Daneben gibt es Garantieprodukte für Menschen mit größerem Sicherheitsbedürfnis. Die Unterschiede erläutert die Bundesregierung zur Reform der privaten Altersvorsorge.
Vor einem Abschluss gehört deshalb mehr in den Vergleich als die Zulagenhöhe: Welche Kosten entstehen? Welche Risiken trägt der Sparer? Und wie viel Zeit bleibt bis zur geplanten Auszahlung?
Riester-Verträge müssen wegen der Reform nicht gekündigt werden
Bestehende Riester-Verträge können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel in die neue Förderung oder in einen neuen Vertrag ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Die höhere maximale Grundzulage macht einen Wechsel nicht automatisch vorteilhaft. Gerade bei kleinen Eigenbeiträgen sollte die persönliche Förderung nach beiden Systemen verglichen werden. Auch vorhandene Garantien und mögliche Wechselkosten gehören in diese Prüfung.
Besonders wichtig: Wer neben seinem bestehenden Riester-Vertrag einen neuen geförderten Vertrag abschließt, wechselt damit auch für den bisherigen Vertrag in die neue Fördersystematik. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich aufmerksam.
Die unterschiedlichen Möglichkeiten beschreibt unser Ratgeber zum Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen ab 2027.
Steuervorteile heute, Besteuerung bei der Auszahlung
Neben den Zulagen kann ein zusätzlicher Steuervorteil entstehen. Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulagenanspruch. Die rechnerische Steuerersparnis wird daher nicht einfach vollständig zusätzlich zur Zulage gewährt.
Zugleich bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung: Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich gefördert, spätere Leistungen nach den gesetzlichen Regeln besteuert. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erläutert dieses Prinzip und die neue Förderung.
Die heutige Einzahlung einschließlich Zulage ist deshalb nicht mit dem später frei verfügbaren Alterseinkommen gleichzusetzen.
Vor dem Abschluss zählt die persönliche Rechnung
Die neue Förderung kann eine zusätzliche Altersvorsorge unterstützen. Sie nimmt Sparern aber nicht die Entscheidung ab, welcher Beitrag und welcher Vertrag zu ihrer Situation passen.
Vor einem Abschluss sollten drei Punkte geklärt sein:
- Förderberechtigung: Besteht ein unmittelbarer oder mittelbarer Anspruch, und können Kinderzulagen berücksichtigt werden?
- Bezahlbarer Beitrag: Welche Einzahlung lässt sich dauerhaft leisten, ohne notwendige Ausgaben oder finanzielle Rücklagen zu gefährden?
- Passender Vertrag: Wie unterscheiden sich Kosten, Garantien, Verlustrisiken und Auszahlungsbedingungen – auch gegenüber einem vorhandenen Riester-Vertrag?
Die 540 Euro sind ein möglicher jährlicher Zuschuss zum Vorsorgesparen. Sie sind weder eine automatische Rentenerhöhung noch eine Empfehlung, unabhängig vom eigenen Budget monatlich 150 Euro zurückzulegen.




