Ein eigenes Geschäft, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein kleiner Dienstleistungsbetrieb: Für Menschen mit Schwerbehinderung kann die Selbstständigkeit eine berufliche Perspektive eröffnen. Dafür gibt es finanzielle Hilfen, die vom Gründungszuschuss über Investitionshilfen bis zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz reichen.
Doch der Schwerbehindertenausweis allein bringt noch kein Startkapital. Wer Unterstützung erhalten will, muss die passende Förderung beantragen, sein Geschäftsvorhaben nachvollziehbar darstellen und häufig handeln, bevor die ersten Ausgaben entstehen.
Kein pauschaler Gründungsbonus – aber mehrere Förderwege
Bei der Förderung müssen drei unterschiedliche Aufgaben auseinandergehalten werden: die Sicherung des privaten Lebensunterhalts, die Finanzierung betrieblicher Anschaffungen und der Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen. Dafür können unterschiedliche Behörden zuständig sein.
Die Arbeitsagentur und das Jobcenter unterstützen unter bestimmten Voraussetzungen den Einstieg aus der Arbeitslosigkeit. Das Integrationsamt, das in einigen Bundesländern Inklusionsamt heißt, bietet besondere Hilfen für schwerbehinderte Gründer und bereits Selbstständige.
Daneben kommen Leistungen der beruflichen Rehabilitation in Betracht. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der beantragten Hilfe und der persönlichen Versicherungs- und Erwerbssituation ab.
Integrationsamt: Darlehen und Zinszuschüsse für die Gründung
Nach § 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung können schwerbehinderte Menschen Darlehen oder Zinszuschüsse erhalten, um eine selbstständige berufliche Existenz aufzubauen oder zu erhalten. Die Vorschrift sieht dafür keinen bundesweit einheitlichen Förderbetrag vor.
Vorausgesetzt werden die persönliche und fachliche Eignung sowie ein Vorhaben, das den Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft weitgehend sichern kann. Außerdem muss die Tätigkeit angesichts der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sinnvoll sein.
Gefördert werden können beispielsweise notwendige Investitionen in die Betriebsausstattung. Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden, während ein Zinszuschuss die Belastung aus einem Kredit verringert.
Die Hilfe ist allerdings kein Rettungsschirm für sämtliche Geschäftsausgaben: Laufende Betriebskosten werden über diese Gründungshilfe nicht übernommen. Wer dauerhaft zu wenig Umsatz erzielt, kann deshalb nicht davon ausgehen, dass das Amt regelmäßig die Finanzierungslücke schließt.
Technische Arbeitshilfen können zusätzlich finanziert werden
Ein gewöhnlicher Computer gehört zur Geschäftsausstattung; eine wegen einer Sehbehinderung notwendige Spezialausstattung kann dagegen eine technische Arbeitshilfe sein. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für behinderungsbedingte Hilfen eigene Fördermöglichkeiten bestehen.
Nach § 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sind Zuschüsse bis zur Höhe der notwendigen Kosten technischer Arbeitshilfen möglich. Die Vorschrift kann über § 21 Absatz 4 auch bei einer selbstständigen Tätigkeit angewendet werden.
Förderfähig können neben der Anschaffung beispielsweise die Wartung, Instandsetzung und eine erforderliche Einweisung sein. Voraussetzung bleibt, dass die Hilfe für die berufliche Tätigkeit wegen der Behinderung benötigt wird und die Zuständigkeit geklärt ist.
Arbeitsassistenz: Unterstützung bei der Arbeit ist auch für Selbstständige möglich
Wer seine fachlichen Aufgaben selbst erledigen kann, wegen seiner Behinderung aber regelmäßig praktische Unterstützung benötigt, kann eine Arbeitsassistenz beantragen. Das kommt auch beim Aufbau oder bei der Sicherung einer selbstständigen Existenz infrage.
Eine Assistenz kann etwa unzugängliche Unterlagen vorlesen, Gegenstände bereitstellen oder bei der Kommunikation unterstützen. Sie soll behinderungsbedingte Barrieren ausgleichen; die fachliche Arbeit und die unternehmerischen Entscheidungen bleiben beim Selbstständigen.
Für eine notwendige Arbeitsassistenz besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme. Der konkrete Umfang muss jedoch begründet werden, etwa durch eine Beschreibung der Tätigkeiten und des regelmäßig benötigten Zeitaufwands.
Weitere Informationen bietet der Beitrag zu den Voraussetzungen für die Finanzierung einer Arbeitsassistenz. Ein pauschaler Verweis auf freiwillige Förderung reicht bei einem bestehenden gesetzlichen Anspruch nicht aus.
Gründungszuschuss: Sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro
Wer aus dem Bezug von Arbeitslosengeld eine hauptberufliche Selbstständigkeit beginnt, kann bei der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss beantragen. Üblicherweise müssen beim Start noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Bei einer Bewilligung wird zunächst sechs Monate lang ein Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich monatlich 300 Euro gezahlt. Anschließend können für weitere neun Monate jeweils 300 Euro bewilligt werden, wofür ein gesonderter Antrag erforderlich ist.
Eine fachkundige Stelle muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit bestätigen. Außerdem prüft die Arbeitsagentur die Eignung für das Vorhaben; ein automatischer Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht nicht.
Die wichtige Ausnahme von der 150-Tage-Grenze
Für Menschen mit Behinderungen enthält § 116 Absatz 7 SGB III eine besondere Regelung: Ein Gründungszuschuss kann auch bei weniger als 150 Tagen Restanspruch oder ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld geleistet werden. Eine Förderung muss deshalb nicht schon an dieser Grenze scheitern.
Die Ausnahme betrifft Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 19 SGB III, also den Personenkreis der beruflichen Rehabilitation. Ein Schwerbehindertenausweis allein ersetzt die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht.
Betroffene sollten deshalb ausdrücklich nach einer Prüfung durch das Reha-Team der Arbeitsagentur fragen. Auch bei Anwendung der Ausnahme müssen die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sein.
Jobcenter: Einstiegsgeld kann die Anlaufphase erleichtern
Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, kann für den Start in eine hauptberufliche Selbstständigkeit Einstiegsgeld erhalten. Die Förderung ist nicht auf Menschen mit Schwerbehinderung beschränkt, steht ihnen aber bei erfüllten Voraussetzungen ebenfalls offen.
Das Jobcenter kann Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate zahlen. Die Höhe wird individuell festgelegt; das Einstiegsgeld wird nicht auf die laufende SGB-II-Leistung angerechnet.
Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit muss die geplante Selbstständigkeit mindestens 15 Wochenstunden umfassen und gute Aussichten bieten, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Der Antrag muss vor der Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit gestellt werden.
Auch hier handelt es sich um eine Ermessensleistung. Eine Schwerbehinderung begründet daher weder automatisch eine Bewilligung noch einen bestimmten monatlichen Förderbetrag.
Bis zu 5.000 Euro Zuschuss für notwendige Anschaffungen
Zusätzlich kann das Jobcenter nach § 16c SGB II Darlehen und Zuschüsse für notwendige und angemessene Sachgüter bewilligen. Der Zuschuss ist gesetzlich auf höchstens 5.000 Euro begrenzt; für Darlehen enthält diese Vorschrift keine entsprechende feste Höchstgrenze.
Diese Investitionsförderung ist eine andere Leistung als das Einstiegsgeld. Sie kann beispielsweise für benötigte Werkzeuge, einen Computer oder betriebliche Geräte infrage kommen.
Das Vorhaben muss wirtschaftlich tragfähig sein und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft verringern oder überwinden können. Die Förderung kann auch bereits Selbstständigen offenstehen.
Nach den Informationen der Arbeitsagentur werden solche Hilfen in der Regel als Darlehen und nur im Einzelfall als Zuschuss gewährt. Laufende Geschäftskosten, Altschulden und Umschuldungen werden darüber nicht finanziert.
Diese Förderungen kommen im Überblick infrage
| Förderung | Möglicher Umfang | Anlaufstelle |
|---|---|---|
| Gründung oder Erhaltung einer selbstständigen Existenz | Darlehen oder Zinszuschüsse nach individueller Prüfung | Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt |
| Technische Arbeitshilfen | Zuschüsse bis zur Höhe der notwendigen Kosten bei erfüllten Voraussetzungen | Integrationsamt oder zuständiger Rehabilitationsträger |
| Notwendige Arbeitsassistenz | Übernahme der anerkannten notwendigen und angemessenen Kosten | Integrationsamt; gegebenenfalls unter Beteiligung eines Rehabilitationsträgers |
| Gründungszuschuss | Sechs Monate zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro; anschließend gegebenenfalls neun Monate je 300 Euro | Agentur für Arbeit |
| Einstiegsgeld | Individuell festgelegter Betrag für höchstens 24 Monate | Jobcenter |
| Investitionshilfen nach § 16c SGB II | Zuschuss bis 5.000 Euro und/oder Darlehen | Jobcenter |
Auch Beratung und Weiterbildung können unterstützt werden
Nicht jede Gründung scheitert an fehlenden Geräten: Auch Lücken bei der Kalkulation oder Buchführung können den Start gefährden. Für bereits Selbstständige kann das Jobcenter unter den Voraussetzungen des § 16c SGB II geeignete Beratung und die Vermittlung unternehmerischer Kenntnisse fördern.
Das ist allerdings keine allgemeine Übernahme von Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten. Die Bundesagentur für Arbeit schließt diese Kosten bei ihrem entsprechenden Beratungsangebot ausdrücklich aus.
Über das Integrationsamt können unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse unterstützt werden. Auch hierfür müssen Bedarf, Förderweg und Antrag vorab geklärt werden.
Der teuerste Fehler: Erst kaufen, dann Förderung beantragen
Wer Geräte bestellt oder verbindliche Verträge unterschreibt, bevor die Förderung geklärt ist, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Bei Investitionshilfen sollte deshalb zunächst der Antrag gestellt und die Bewilligung abgewartet werden.
Für die Prüfung werden häufig ein Geschäftsplan, eine Umsatz- und Ertragsvorschau, ein Finanzierungsplan sowie Angebote für die vorgesehenen Anschaffungen benötigt. Hinzu kommen Nachweise über die berufliche Qualifikation und die Schwerbehinderung.
Ein überzeugender Antrag beschreibt nicht nur, was gekauft werden soll. Er erklärt auch, wofür die Anschaffung benötigt wird, welche Einnahmen realistisch sind und welche konkrete Einschränkung eine beantragte Arbeitshilfe ausgleicht.
Mehrere Hilfen müssen aufeinander abgestimmt werden
Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe erfüllen unterschiedliche Zwecke und können deshalb grundsätzlich nebeneinander in Betracht kommen. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, sämtliche Förderprogramme gleichzeitig auszuschöpfen.
Alle beantragten oder bereits bewilligten Leistungen sollten den beteiligten Stellen offengelegt werden. Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach finanziert werden.
Über die Gründungsförderung hinaus können weitere persönliche Nachteilsausgleiche bestehen. Einen Überblick bietet der Beitrag zu finanziellen Hilfen und Entlastungen bei Schwerbehinderung.
Beispiel aus der Praxis: Eine selbstständige Übersetzerin mit Sehbehinderung
Ein fiktives Beispiel: Eine arbeitslose Übersetzerin mit anerkannter Schwerbehinderung plant den Start in die Selbstständigkeit und erhält bisher 1.200 Euro Arbeitslosengeld monatlich. Wird ihr Gründungszuschuss bewilligt, bekommt sie in der ersten Förderphase sechs Monate lang jeweils 1.500 Euro.
Für ihren Arbeitsplatz benötigt sie zusätzlich eine spezielle Vergrößerungssoftware und ein Bildschirmlesegerät. Vor dem Kauf lässt sie prüfen, ob die notwendigen Kosten als technische Arbeitshilfen übernommen werden können.
Der Gründungszuschuss hilft ihr beim Lebensunterhalt, die technische Ausstattung ermöglicht ihr die Berufsausübung. Beide Förderungen müssen gesondert geprüft werden; die Anerkennung der Schwerbehinderung ersetzt keinen der Anträge.
Sechs Fragen und Antworten zur Selbstständigkeit mit Schwerbehinderung
Bekomme ich allein wegen meines Schwerbehindertenausweises Geld für eine Gründung?
Nein, es gibt keinen pauschalen Gründungsbonus allein aufgrund des Ausweises. Die jeweilige Förderung setzt zusätzliche persönliche, wirtschaftliche oder behinderungsbedingte Voraussetzungen voraus.
Ist die Hilfe des Integrationsamtes ein Zuschuss, den ich behalten darf?
Bei der eigentlichen Existenzgründungshilfe nach § 21 SchwbAV geht es um Darlehen oder Zinszuschüsse. Für andere Zwecke, beispielsweise notwendige technische Arbeitshilfen, können gesonderte Zuschüsse möglich sein.
Kann ich mit weniger als 150 Tagen Arbeitslosengeldanspruch gefördert werden?
Ja, für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III ermöglicht § 116 Absatz 7 SGB III eine Ausnahme. Ob diese Reha-Regelung greift, muss die Arbeitsagentur im Einzelfall prüfen.
Sind die 5.000 Euro vom Jobcenter zusätzliches Einstiegsgeld?
Nein, der mögliche Zuschuss bis 5.000 Euro betrifft notwendige und angemessene Sachgüter nach § 16c SGB II. Einstiegsgeld ist eine eigenständige Förderung für den Einstieg in die Erwerbstätigkeit.
Kann ich auch nach der Gründung noch Unterstützung erhalten?
Ja, bestimmte Hilfen sind auch für bereits Selbstständige vorgesehen, etwa zur Erhaltung der beruflichen Existenz oder für notwendige Arbeitsassistenz. Daraus ergibt sich allerdings keine allgemeine Finanzierung laufender Verluste.
Wann sollte ich die Förderung beantragen?
Gründungszuschuss und Einstiegsgeld sollten vor der Aufnahme der geförderten Tätigkeit beantragt werden. Bei geförderten Anschaffungen sollten Sie vor einer verbindlichen Bestellung die Bewilligung abwarten.




