Wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen müssen, kann die Arbeitsagentur Ihr Arbeitslosengeld weiterzahlen, obwohl Sie vorübergehend keine Beschäftigung aufnehmen können. Eine eigene Krankschreibung brauchen Sie dafür nicht.
Entscheidend sind der ärztlich bestätigte Betreuungsbedarf, die Situation im Haushalt und das Alter des Kindes. Für Alleinerziehende sind 2026 bis zu 30 Kalendertage je Kind möglich.
Warum das Arbeitslosengeld trotz Betreuung weiterlaufen kann
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dazu gehört, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben und Vermittlungsvorschlägen folgen zu können.
Wer sein krankes Kind versorgen muss, kann diese Voraussetzungen vorübergehend verlieren.
§ 146 Absatz 2 SGB III ermöglicht dafür, befristet Leistungen fortzuzahlen. Ein Arzt muss bestätigen, dass Ihr erkranktes Kind Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt.
Außerdem darf keine andere Person in Ihrem Haushalt diese Aufgabe übernehmen können. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
Beispiel: Leon betreut seine zehnjährige Tochter Daliah
Fiktives Beispiel: Leon ist 38 Jahre alt, alleinerziehend und bezieht ALG I. Seine zehnjährige Tochter Daliah hat eine schwere Lungenentzündung. Sie braucht seine Betreuung; eine andere Person im Haushalt kann diese nicht übernehmen. Leon kann deshalb vorübergehend keine Beschäftigung aufnehmen.
Der behandelnde Arzt bestätigt, dass Leon Daliah für zehn Kalendertage betreuen muss. Leon informiert sofort die Arbeitsagentur, reicht die Bescheinigung ein und verlangt die Leistungsfortzahlung.
Da Daliah jünger als zwölf Jahre ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann sein ALG I während dieser Betreuung weiterlaufen. Eine eigene Krankschreibung benötigt Leon nicht.
Hat Leon 2026 zuvor noch keine Fortzahlung wegen Daliahs Erkrankung beansprucht, verbraucht er mit diesen zehn Tagen ein Drittel seines jährlichen Kontingents.
Für weitere notwendige und nachgewiesene Betreuung bleiben in diesem Kalenderjahr höchstens 20 Kalendertage für Daliah übrig.
Zweites Beispiel: Lina betreut ihre schwerbehinderte Tochter Mariam
Fiktives Beispiel: Lina ist 36 Jahre alt und lebt mit ihrer 14-jährigen Tochter Mariam zusammen. Für dieses Beispiel nehmen wir an, dass Lina alleinerziehend ist und bereits ALG I bezieht. Mariam ist schwerbehindert und aufgrund ihres Autismus auf Unterstützung angewiesen.
Nun erkrankt sie an einer schweren Grippe und benötigt zusätzliche Betreuung.
In dieser Krankheitssituation lässt Mariam aufgrund ihrer individuellen autismusbedingten Schwierigkeiten ausschließlich ihre Mutter als Betreuungsperson zu.
Lina hilft ihr beim Trinken, begleitet die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente und beruhigt sie, wenn Fieber und ungewohnte Körperempfindungen sie überfordern. Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht übernehmen.
Der behandelnde Arzt bestätigt die notwendige Betreuung zunächst für acht Kalendertage. Lina erläutert der Arbeitsagentur außerdem Mariams behinderungsbedingten Hilfebedarf und legt geeignete Nachweise vor.
Obwohl Mariam bereits 14 Jahre alt ist, kann Lina die Leistungsfortzahlung erhalten: Für ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren.
Auch bei Behinderung entscheidet der konkrete Bedarf
Der Grad der Behinderung bei Autismus ersetzt dabei nicht die Beschreibung des konkreten Unterstützungsbedarfs. Auch die Feststellung einer Schwerbehinderung allein belegt nicht sämtliche Voraussetzungen. Entscheidend sind zusätzlich der Hilfebedarf sowie die ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Betreuung während der Grippe.
Unterlagen über bereits festgestellte Hilflosigkeit können die Darstellung unterstützen, wie auch der Beitrag zur Anerkennung des Merkzeichens H bei Autismus verdeutlicht. § 146 Absatz 2 SGB III schreibt dieses Merkzeichen allerdings nicht als Voraussetzung vor.
Dass Mariam nur ihre Mutter als Betreuung akzeptiert, beschreibt also ihren persönlichen Bedarf; daraus lässt sich keine allgemeine Aussage über Menschen mit Autismus ableiten.
Hat Lina 2026 noch keine Betreuungstage für Mariam verbraucht, bleiben nach den acht Tagen höchstens 22 Kalendertage übrig. Die Schwerbehinderung hebt die Altersgrenze auf, verlängert aber nicht das jährliche Betreuungskontingent.
2026 gelten längere Zeiträume
§ 421d Absatz 3 SGB III erweitert die regulären Grenzen auch für das Kalenderjahr 2026. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu § 146 mit Stand Januar 2026 ausdrücklich daran angepasst.
Die Verlängerung betrifft die Zahl der Tage; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen.
| Familiensituation | Höchstdauer der ALG-I-Fortzahlung 2026 |
|---|---|
| Nicht alleinerziehend, je Kind | Bis zu 15 Kalendertage im Kalenderjahr |
| Alleinerziehend, je Kind | Bis zu 30 Kalendertage im Kalenderjahr |
| Nicht alleinerziehend, mehrere Kinder | Zusammen höchstens 35 Kalendertage im Kalenderjahr; die Grenze je Kind bleibt bestehen |
| Alleinerziehend, mehrere Kinder | Zusammen höchstens 70 Kalendertage im Kalenderjahr; die Grenze je Kind bleibt bestehen |
Es zählen Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Bei durchgehend notwendiger Betreuung verbrauchen deshalb auch Wochenenden das Kontingent. Eine neue Erkrankung desselben Kindes eröffnet innerhalb des Kalenderjahres keinen neuen vollen Anspruch.
Für Leon sind bei erfüllten Voraussetzungen höchstens 30 Kalendertage für Daliah möglich. Die Grenze von insgesamt 70 Tagen für Alleinerziehende gibt ihm für ein einzelnes Kind keinen zusätzlichen Spielraum.
Verlangen Sie ausdrücklich die Fortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III: Die Sonderregelung setzt voraus, dass Sie sie geltend machen.
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Welchen ärztlichen Nachweis Sie brauchen
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass und für welchen Zeitraum Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Es geht um die notwendige Betreuung des Kindes, nicht um eine eigene Erkrankung.
Erklären Sie der Arbeitsagentur außerdem, weshalb keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf den elektronischen Abruf einer eigenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei Erkrankung eines Kindes müssen Sie den Nachweis selbst einreichen.
Die Bundesagentur nennt dafür auf ihrer Informationsseite eine Frist von drei Kalendertagen und verlangt den Nachweis in Papierform.
Die Arbeitsagentur sofort informieren
Teilen Sie Ihrer Arbeitsagentur unverzüglich mit, seit wann und voraussichtlich wie lange die Betreuung erforderlich ist. Dafür können Sie beispielsweise die Veränderungsmitteilung nutzen. Informieren Sie die zuständige Stelle auch, wenn Sie einen bereits vereinbarten Termin deshalb nicht wahrnehmen können.
Dauert die Betreuung länger als zunächst bescheinigt, reichen Sie einen weiteren ärztlichen Nachweis ein. Melden Sie ebenso, sobald Sie wieder für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen. Bewahren Sie Kopien Ihrer Unterlagen und einen Nachweis über die Abgabe auf.
ALG-I-Fortzahlung ist kein Kinderkrankengeld
Bei der Leistungsfortzahlung zahlt die Arbeitsagentur Ihr ALG I weiter. Kinderkrankengeld für die Betreuung erkrankter Kinder ist dagegen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 45 SGB V. Es ersetzt bei Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen ausgefallenes Arbeitsentgelt, wenn sie wegen der Betreuung ihres kranken Kindes der Arbeit fernbleiben.
Die Unterscheidung ist auch für die Berechnung wichtig: Beim Kinderkrankengeld gelten Arbeitstage, bei der ALG-I-Fortzahlung Kalendertage. Sie können deshalb Angaben zu Kinderkrankentagen für Beschäftigte nicht unverändert auf Arbeitslose übertragen.
Aus einem abgelehnten Fortzahlungsanspruch folgt außerdem kein Anspruch gegen die Krankenkasse. Auch § 45 SGB V enthält grundsätzlich die Altersgrenze von zwölf Jahren und die Ausnahme bei Behinderung und Hilfebedarf.
Eigene Erkrankung und Betreuung nicht verwechseln
Wenn Sie selbst arbeitsunfähig werden, gelten andere Zeitgrenzen als bei der Betreuung eines kranken Kindes. Die Unterscheidung erklärt auch der Überblick Krank und arbeitslos: Wer zahlt jetzt?.
Die bis zu sechs Wochen Fortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie nicht auf die Betreuung Ihres Kindes übertragen.
Auch der mögliche Wechsel vom Arbeitslosengeld zum Krankengeld bei eigener Erkrankung folgt anderen Regeln. Ein Vergleich von Krankengeld und Arbeitslosengeld ersetzt deshalb nicht die Prüfung, welche Leistung in Ihrer konkreten Situation überhaupt zusteht.
Was passiert, wenn die Betreuung länger dauert?
Benötigt Daliah länger Leons Betreuung, muss er die weitere Notwendigkeit ärztlich nachweisen. Sind seine 30 Kalendertage für 2026 ausgeschöpft, trägt diese Regelung keine weitere Fortzahlung.
Kann Leon wegen der Betreuung weiterhin keine Beschäftigung aufnehmen und greift keine andere Ausnahme, kann sein ALG-I-Anspruch für diesen Zeitraum entfallen.
Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, ab welchem Tag eine Zahlungslücke entstehen könnte. Bei einer Unterbrechung sollten Sie außerdem mit Ihrer Krankenkasse klären, wie Ihr Versicherungsschutz weiterläuft.
Ein Betreuungsattest sichert die Zahlung nicht unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen.
Reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, sollten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen prüfen lassen. Einen Einstieg bietet der Beitrag zur Aufstockung bei zu niedrigem Arbeitslosengeld.
Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Einkommen und Vermögen Ihres Haushalts ab.
Wenn die Arbeitsagentur wegen des Alters ablehnt
Würde die Arbeitsagentur Lina allein wegen Mariams Alter abweisen, müsste sie die Ausnahme für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder prüfen. Lina sollte auf § 146 Absatz 2 SGB III verweisen und den Hilfebedarf sowie den notwendigen Betreuungszeitraum belegen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.
Bleibt die Ablehnung bestehen, kommt eine Klage in Betracht. Wie der Rechtsschutz vor dem Sozialgericht grundsätzlich funktioniert, ist auch für Streitigkeiten um ALG I relevant. Ein bloßes Gespräch mit der Arbeitsagentur ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.
FAQ: Kind krank während des ALG-I-Bezugs
Muss ich selbst krankgeschrieben sein?
Nein. Für diese Fortzahlung brauchen Sie einen ärztlichen Nachweis über die notwendige Betreuung Ihres erkrankten Kindes.
Erhalten Alleinerziehende immer 30 Tage?
Nein. 30 Kalendertage je Kind sind 2026 die Obergrenze. Die Betreuung muss notwendig sein und sämtliche Voraussetzungen müssen vorliegen.
Kann ALG I auch bei einem 14-jährigen Kind weiterlaufen?
Ja, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mariams Beispiel zeigt diese Ausnahme. Eine akute Erkrankung allein reicht ab dem zwölften Geburtstag nicht aus.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld: den Bescheid verstehen
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsunfähigkeit, Pflege und Betreuung erkrankter Kinder
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 146 SGB III, gültig ab 1. Januar 2026, vor allem Ziffern 146.2 und 146.3
Gesetze im Internet: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
Gesetze im Internet: § 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetze im Internet: § 421d Absatz 3 SGB III – Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld
Gesetze im Internet: § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes




