Wer länger krank ist, kann Weihnachtsgeld besonders gut gebrauchen. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Sonderzahlung während des Krankengeldbezugs, darf die Krankenkasse deshalb nicht einfach ihre Leistung einstellen.
Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.
Das Gesetz schützt Einmalzahlungen
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unterscheidet zwischen laufendem Verdienst und Einmalzahlungen. Beitragspflichtiger laufender Lohn lässt den Krankengeldanspruch grundsätzlich ruhen, soweit und solange Sie ihn erhalten.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nimmt die Vorschrift ausdrücklich davon aus. Dazu gehört typischerweise das jährliche Weihnachtsgeld.
Die Bezeichnung allein entscheidet nicht
Eine Einmalzahlung vergütet nicht die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum. Das ergibt sich aus § 23a SGB IV. Typische Fälle sind jährliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder eine Gewinnbeteiligung. Entscheidend sind die zugrunde liegende Vereinbarung und die tatsächliche Abrechnung.
Überweist Ihr Arbeitgeber dagegen mehrere ausstehende Monatsgehälter zusammen, entsteht dadurch keine Einmalzahlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Auch ein einmaliger Zahlungseingang kann laufenden Lohn enthalten.
Prüfen Sie deshalb, für welchen Zeitraum und aus welchem Grund Ihr Arbeitgeber zahlt.
Ein Beispiel: Olaf, 51, aus Potsdam
Olaf ist 51 Jahre alt und lebt in Potsdam. Wegen einer schweren Erkrankung erhält er nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Für November sieht seine betriebliche Vereinbarung ein jährliches Weihnachtsgeld vor. Im Beispiel stehen ihm trotz seiner Fehlzeiten 1.200 Euro brutto zu.
Die Lohnbuchhaltung rechnet den Betrag als einmalige Sonderzahlung ab. Olaf erhält den verbleibenden Nettobetrag zusätzlich zu seinem Krankengeld. Allein wegen dieses Weihnachtsgeldes darf seine Krankenkasse weder die Zahlung unterbrechen noch den Betrag mit dem Krankengeld verrechnen.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.
Krankengeld ruht / Krankengeld ruht nicht
Die Tabelle zeigt die Wirkung unterschiedlicher Arbeitgeberzahlungen. „Ruht nicht“ bedeutet hier: Die genannte Einmalzahlung löst keinen Zahlungsstopp aus.
| Krankengeld ruht | Krankengeld ruht nicht |
|---|---|
| Bei beitragspflichtigem laufendem Arbeitsentgelt, soweit und solange Sie es erhalten. | Bei jährlichem Weihnachtsgeld, das als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einzuordnen ist. |
| Bei Entgeltfortzahlung für denselben Zeitraum grundsätzlich im entsprechenden Umfang. | Bei einer echten einmaligen Jahresprämie; auch deren Auszahlung während des Krankengeldbezugs ändert daran nichts. |
Weihnachtsgeld ist deshalb nicht abgabenfrei
Die Ausnahme beim Krankengeld sagt nichts darüber aus, wie viel von der Sonderzahlung netto übrig bleibt. Auf Weihnachtsgeld können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Für die Beitragspflicht gelten besondere Regeln und Grenzen; längere Zeiten ohne laufendes Arbeitsentgelt können die Berechnung beeinflussen.
Lassen Sie sich die Abrechnung erklären, wenn die Abzüge unklar bleiben. Eine beitragspflichtige Einmalzahlung wird durch den Beitragsabzug nicht zu laufendem Monatslohn.
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Muss der Arbeitgeber trotz Krankheit Weihnachtsgeld zahlen?
Der Krankengeldbezug begründet keinen eigenen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ob Ihnen die Sonderzahlung zusteht, richtet sich nach der arbeitsrechtlichen Grundlage, etwa dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung.
Auch der Zweck der Zahlung spielt eine Rolle.
§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt Vereinbarungen über die Kürzung zusätzlicher Sondervergütungen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten. Dabei setzt das Gesetz eine Grenze: Pro Krankheitstag darf die Kürzung höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.
Eine Kürzung folgt somit nicht automatisch daraus, dass Sie Krankengeld beziehen.
So reagieren Sie auf einen Zahlungsstopp
Fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse einen schriftlichen Bescheid an, wenn diese wegen des Weihnachtsgeldes nicht weiterzahlt. Reichen Sie die Lohnabrechnung und möglichst eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Charakter der Sonderzahlung ein.
So lässt sich auch erkennen, ob die Lohnbuchhaltung die Zahlung falsch eingeordnet hat.
Gegen einen entsprechenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Inland Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Benennen Sie den Bescheid, verlangen Sie die Weiterzahlung und verweisen Sie auf die Ausnahme für Einmalzahlungen in § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V.
Warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf eine noch ausstehende Arbeitgeberbestätigung, wenn dadurch die Frist verstreichen würde.
FAQ: Weihnachtsgeld während des Krankengeldbezugs
Darf mein Arbeitgeber während der Krankschreibung Weihnachtsgeld überweisen?
Ja. Der Krankengeldbezug verbietet die Zahlung nicht. Ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, hängt von der maßgeblichen Vereinbarung ab.
Reicht der Vermerk „Sonderzahlung“ auf der Abrechnung?
Nein. Entscheidend ist, was der Arbeitgeber tatsächlich vergütet. Eine Sammelüberweisung rückständiger Monatslöhne bleibt laufendes Arbeitsentgelt.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Bewahren Sie die Abrechnung, die Regelung zum Weihnachtsgeld und den Schriftwechsel mit der Krankenkasse auf. Bei Unklarheiten hilft eine ergänzende Erklärung der Lohnbuchhaltung.
Quellen
Gesetze im Internet: § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz – Kürzung von Sondervergütungen
Gesetze im Internet: § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Gesetze im Internet: § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form
Techniker Krankenkasse: Bis zu welcher Grenze fallen Beiträge für Einmalzahlungen an?




