Wer nach längerer Krankheit Krankengeld bezieht, verliert nicht automatisch jede Sonderzahlung des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht sprach einem Busfahrer eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie von 250 Euro zu, obwohl er im betreffenden Monat weder Arbeitsentgelt noch Entgeltfortzahlung erhielt.
Im entschiedenen Fall muss der Arbeitgeber außerdem seit dem 16. August 2023 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen. Der Tarifvertrag verlangte lediglich, dass im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis bestand.
Die Steuer- und Abgabenbefreiung für Inflationsausgleichsprämien galt nur für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024. Das Urteil betrifft daher einen älteren Zahlungsanspruch, liefert aber weiterhin wichtige Hinweise für Weihnachtsgeld, Boni und andere Sonderzahlungen.
Wichtig ist: Aus der Entscheidung entsteht kein allgemeiner Anspruch für alle Krankengeldbezieher. Es kommt darauf an, welche Voraussetzungen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Zusage enthalten.
Busfahrer erhielt nach sechs Wochen Krankengeld
Der Kläger arbeitete seit April 2000 als Busfahrer. Bis zum 5. Juni 2023 hatte er wegen seiner Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung, anschließend bezog er über den Juli 2023 hinaus Krankengeld.
Der Tarifvertrag für den Regional- und Reisebusverkehr in Thüringen sah für die Monate April bis Juli 2023 jeweils 250 Euro Inflationsausgleichsprämie vor. Anspruchsberechtigt waren die in diesen Monaten „Beschäftigten“.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung für Juli. Er argumentierte, die Prämie solle laut Tariftext „mit der Vergütung“ gezahlt werden und setze deshalb einen gleichzeitigen Vergütungsanspruch voraus.
Das Arbeitsgericht Gera gab dem Beschäftigten zunächst recht. Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Klage dagegen ab, bevor das Bundesarbeitsgericht dem Busfahrer in der Revision die 250 Euro nebst Zinsen zusprach.
Warum das Arbeitsverhältnis für den Anspruch genügte
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war der Busfahrer im Juli 2023 weiterhin Beschäftigter. Dafür genügte das bestehende Arbeitsverhältnis; ein Anspruch auf Lohn oder Entgeltfortzahlung war nach dem Tariftext nicht zusätzlich erforderlich.
Die Worte „mit der Vergütung“ bezeichneten nach der Auslegung des Gerichts lediglich den Auszahlungszeitpunkt. Sie bedeuteten nicht, dass die Prämie nur zusammen mit laufendem Arbeitsentgelt gezahlt werden durfte.
Der Tarifvertrag enthielt außerdem keine Klausel, die Langzeiterkrankte oder Beschäftigte ohne Entgeltanspruch von der Prämie ausschloss. Die vollständige Begründung enthält das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2026, Az. 10 AZR 143/25.
Warum die Prämie nicht an geleistete Arbeit gekoppelt war
Das Gericht bewertete die Prämie nicht als zusätzliche Bezahlung für geleistete Arbeit. Sie sollte die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern und den damit verbundenen Kaufkraftverlust ausgleichen.
Dafür sprachen die Bezeichnung als Inflationsausgleichsprämie, der Verweis auf die frühere Steuerbefreiung und der einheitliche Betrag. Die Höhe richtete sich weder nach den geleisteten Stunden noch nach der Dauer der Beschäftigung.
Andere Bestimmungen desselben Tarifwerks enthielten ausdrückliche Kürzungs- oder Ausschlussregeln. Bei der Inflationsausgleichsprämie fehlten solche Vorgaben, obwohl die Tarifparteien sie an anderer Stelle verwendet hatten.
Nach diesem Tariftext konnten deshalb auch Beschäftigte in Elternzeit ohne Entgeltanspruch erfasst sein. Ihr Arbeitsverhältnis bestand im jeweiligen Bezugsmonat ebenfalls fort.
Ein anderer Tariftext kann zu einem anderen Ergebnis führen
Das Urteil lässt sich nicht allein wegen des Namens „Inflationsausgleichsprämie“ auf andere Zahlungen übertragen. Gerichte prüfen den Zweck der Leistung und die ausdrücklich vereinbarten Bedingungen.
In einem anderen Tarifvertrag bestätigte das BAG eine Klausel, die mindestens einen Tag mit Entgeltanspruch oder einer gleichgestellten Leistung verlangte. Das Verfahren betraf eine Beschäftigte in Elternzeit und keinen Arbeitnehmer im eigenen Krankengeldbezug.
Die Klausel konnte jedoch auch Langzeiterkrankte vom Anspruch ausschließen, wenn ihr tariflicher Krankengeldzuschuss bereits ausgelaufen war. Das BAG-Urteil vom 28. Januar 2026, Az. 10 AZR 261/24, zeigt damit, wie stark das Ergebnis vom genauen Wortlaut abhängt.
| Wortlaut oder Zahlungszweck | Mögliche Folge bei Krankengeldbezug |
|---|---|
| „Beschäftigte im Bezugsmonat“ ohne weitere Bedingung | Das bestehende Arbeitsverhältnis kann für den Anspruch genügen. |
| Mindestens ein Tag mit Entgeltanspruch verlangt | Fehlt dieser Anspruch, kann die Sonderzahlung entfallen. |
| Einheitlicher Betrag zum Ausgleich höherer Preise | Das spricht gegen eine Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit. |
| Höhe richtet sich nach Arbeitszeit oder Leistung | Eine anteilige Zahlung oder ein Ausschluss kann eher zulässig sein. |
| Krankheitsbedingte Kürzung einer nicht rein arbeitsbezogenen Sonderzahlung | Die Vereinbarung muss die Grenzen des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz beachten. |
Wann wegen Krankheit gekürzt werden darf
Für zusätzliche Sondervergütungen enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz eine eigene Grenze. Nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung erlaubt.
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Pro Krankheitstag darf die Kürzung höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Diese Vorgabe betrifft Sonderzahlungen, die nicht ausschließlich tatsächlich geleistete Arbeit vergüten.
Fehlt eine wirksame Kürzungsregel, darf der Arbeitgeber eine solche Sonderzahlung nicht allein wegen der Erkrankung auf null setzen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zu Sonderzahlungen während längerer Arbeitsunfähigkeit.
Einmalzahlung lässt das Krankengeld nicht ruhen
Der Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber und das Krankengeld der Krankenkasse sind getrennt zu prüfen. Eine einmalige Sonderzahlung führt nicht automatisch dazu, dass die Krankenkasse ihre laufende Leistung einstellt.
Nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht Krankengeld grundsätzlich beim Bezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nimmt das Gesetz davon ausdrücklich aus.
Davon zu unterscheiden ist die Berechnung der Krankengeldhöhe. Wie regelmäßig gezahlte Sonderzahlungen dabei berücksichtigt werden können, erläutert der Beitrag Krankengeld durch Sonderzahlungen erhöhen.
Die 250 Euro kommen nicht automatisch netto an
Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 250 Euro nebst Zinsen. Da der Antrag zuletzt keinen Zusatz „brutto“ oder „netto“ enthielt, behandelte das Gericht ihn als gewöhnliche Bruttolohnklage.
Die frühere Steuer- und Abgabenbefreiung für Inflationsausgleichsprämien endete am 31. Dezember 2024. Bei einer späteren Nachzahlung können deshalb Abzüge anfallen, die der Arbeitgeber im jeweiligen Fall berechnen muss.
Kurze Ausschlussfristen können den Anspruch beenden
Der Busfahrer verlangte die fehlenden 250 Euro bereits mit Schreiben vom 11. September 2023. Damit hielt er die Ausschlussfrist seines Tarifvertrags ein.
Solche Fristen können deutlich kürzer sein als die gesetzliche Verjährungsfrist. Beschäftigte sollten daher nicht bis zum Jahresende oder bis zum Ende des Krankengeldbezugs warten.
Zunächst ist zu klären, aus welcher Vereinbarung sich die Zahlung ergibt. Begriffe wie „Entgeltanspruch“, „aktive Beschäftigung“, „Fehlzeiten“, „Krankengeld“, „anteilig“ und „Stichtag“ können über den Anspruch entscheiden.
Eine schriftliche Forderung sollte die Zahlung, den Bezugszeitraum und den verlangten Betrag genau benennen. Betroffene sollten außerdem den Zugang beim Arbeitgeber nachweisen und die vereinbarte Frist einhalten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin bezieht seit mehreren Monaten Krankengeld. Ihre Betriebsvereinbarung verspricht allen Beschäftigten mit einem am 30. November bestehenden Arbeitsverhältnis eine Sonderzahlung von 500 Euro. Einen Entgeltanspruch am Stichtag verlangt die Vereinbarung nicht.
Das bestehende Arbeitsverhältnis kann daher für den Anspruch genügen. Würde die Vereinbarung dagegen mindestens einen Tag mit laufendem Entgelt verlangen, könnte die Zahlung entfallen. Die Arbeitnehmerin sollte den vollständigen Text prüfen und die 500 Euro innerhalb einer möglichen Ausschlussfrist schriftlich verlangen.
Fragen und Antworten zum Urteil
Besteht während des Krankengeldbezugs immer Anspruch auf eine Sonderzahlung?
Nein. Der Anspruch hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Zweck der Zahlung ab. Im Busfahrer-Fall verlangte der Tarifvertrag weder einen Entgeltanspruch noch tatsächlich geleistete Arbeit.
Bedeutet „mit der Vergütung“, dass ohne Lohn keine Prämie gezahlt wird?
Nicht zwingend. Im geprüften Tarifvertrag bezeichnete die Formulierung nur den Zeitpunkt der Auszahlung. Eine andere Vereinbarung kann den Entgeltbezug jedoch ausdrücklich voraussetzen.
Darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeld wegen Krankheit kürzen?
Das hängt vom Zweck der Zahlung und von der Kürzungsklausel ab. Verfolgt die Sonderzahlung auch einen von der Arbeitsleistung unabhängigen Zweck, muss eine krankheitsbedingte Kürzung die Vorgaben des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz einhalten.
Wird eine einmalige Prämie vom Krankengeld abgezogen?
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt lässt den Krankengeldanspruch nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V nicht ruhen. Die Auswirkungen früherer Einmalzahlungen auf die Berechnung der Krankengeldhöhe sind davon zu unterscheiden.
Kann die frühere Inflationsausgleichsprämie 2026 noch verlangt werden?
Das ist nur möglich, wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht und weder eine Ausschlussfrist noch die Verjährung entgegensteht. Die frühere Steuerbefreiung endete unabhängig davon am 31. Dezember 2024.
Was sollten Betroffene bei einer verweigerten Sonderzahlung tun?
Sie sollten die vollständige Anspruchsgrundlage und alle Fristen prüfen. Ist die Zahlung danach geschuldet, sollte sie unverzüglich schriftlich mit Betrag und Bezugszeitraum verlangt werden. Bei Unsicherheit können eine Gewerkschaft, der Betriebsrat oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.




