Niedersachsens CDU-Landeschef Sebastian Lechner kann sich vorstellen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auf körperlich belastende Berufe zu begrenzen. Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) widerspricht und will die Regelung unabhängig vom Beruf beibehalten.
Für Beschäftigte geht es damit um die Frage, ob künftig auch ihre Tätigkeit darüber entscheidet, wann sie ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen dürfen.
Eine solche Berufsbeschränkung gilt derzeit nicht. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Lechners Überlegung wirft allerdings Fragen auf, die sich mit der Unterscheidung zwischen Büroarbeit und körperlicher Arbeit allein nicht beantworten lassen.
Lechner nennt Pflegekräfte und Dachdecker, Lies widerspricht
Nach einem Bericht von n-tv und dpa vom 2. Oktober 2026 nennt Lechner Pflegekräfte und Dachdecker als Beispiele für Beschäftigte, die nach 45 Jahren weiterhin geschützt werden sollten. Nach seiner Darstellung kommen die meisten heutigen Nutzer der Regelung aus Büroberufen. Zahlen dazu nennt der Bericht nicht.
Lies lehnt es ab, die Anerkennung der 45 Jahre vom Beruf abhängig zu machen. Bei der von Verdi veranstalteten Diskussion begründete er seine Haltung mit Gerechtigkeit und der Anerkennung langjähriger Arbeit. Menschen mit niedrigem Einkommen dürften nach seiner Argumentation nicht deshalb länger arbeiten müssen, weil andere in weniger Jahren höhere Beiträge eingezahlt haben.
Was derzeit für die Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt
Die Leistung heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 38 SGB VI setzt sie grundsätzlich ein Alter von 65 Jahren und eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Für vor 1964 Geborene gelten nach § 236b SGB VI niedrigere, nach Jahrgängen gestaffelte Altersgrenzen.
| Geburtsjahrgang | Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn bei erfüllten 45 Versicherungsjahren |
|---|---|
| 1961 | Mit 64 Jahren und 6 Monaten |
| 1962 | Mit 64 Jahren und 8 Monaten |
| 1963 | Mit 64 Jahren und 10 Monaten |
| 1964 und jünger | Mit 65 Jahren |
Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ trifft auf diese Jahrgänge deshalb nicht mehr zu. Eine bestimmte Berufsbezeichnung verlangt das Gesetz dagegen nicht: Büroangestellte können die Voraussetzungen ebenso erfüllen wie Beschäftigte in der Pflege oder im Handwerk. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren im Jahr 2027.
Allgemeine Reformpläne sind von Lechners Vorschlag zu unterscheiden
Zur allgemeinen Rentenreform gibt es bereits eine politische Festlegung auf Bundesebene. Die Alterssicherungskommission hat empfohlen, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach den Informationen der Bundesregierung erklärte der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen.
Damit ist jedoch keine Berufsauswahl nach Lechners Vorstellung beschlossen. Seine berichtete Äußerung enthält weder einen ausgearbeiteten Katalog begünstigter Tätigkeiten noch einen Stichtag oder Übergangsregeln. Für Rentenansprüche gelten weiterhin die gesetzlichen Vorschriften; politische Ankündigungen ändern diese nicht.
Warum eine Auswahl nach Berufen neue Grenzfälle schafft
Eine Ausnahme für körperlich belastende Berufe würde an den unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitslebens ansetzen. Wer jahrzehntelang Menschen hebt, schwere Materialien trägt oder unter schwierigen Witterungsbedingungen arbeitet, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung müsste klären, welche davon sie erfasst und wie lange diese bestanden haben müssen.
Schon innerhalb einer Berufsgruppe unterscheiden sich die Aufgaben erheblich. Manche Beschäftigte wechseln zwischen körperlicher Arbeit, Organisation und Verwaltung, teilweise wegen gesundheitlicher Beschwerden. Offen wäre, ob frühere Belastungen auch nach einem solchen Arbeitsplatzwechsel berücksichtigt würden.
Auch der Nachweis wäre anspruchsvoll. Sollten Beschäftigte ihre Tätigkeiten über Jahrzehnte dokumentieren müssen, könnten fehlende Unterlagen oder nicht mehr bestehende Arbeitgeber zum Problem werden. Eine pauschale Berufsliste wäre einfacher anzuwenden, würde individuelle Arbeitsbedingungen aber nur eingeschränkt abbilden.
Wie würden Schichtarbeit und psychische Belastungen bewertet?
Arbeitsbelastung entsteht nicht nur durch Heben, Tragen oder schwere körperliche Tätigkeiten. Auch Nachtarbeit, wechselnde Dienste und hohe Arbeitsintensität gehören zu den Arbeitsbedingungen, die bei einer Abgrenzung zu betrachten wären. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesundheitliche und soziale Risiken von Nacht- und Schichtarbeit.
Eine Berufsauswahl müsste deshalb erklären, wie beispielsweise Beschäftigte in Leitstellen, im Sicherheitsbereich oder in Dienstleistungsberufen eingeordnet werden. Ebenso wäre zu entscheiden, ob psychische Anforderungen berücksichtigt werden. Die bloße Zuordnung zu einem Büroarbeitsplatz beantwortet diese Fragen nicht.
Dabei wären berufliche Belastungen und eine bereits eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung zu unterscheiden. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen würde etwas anderes erfassen als ein medizinischer Nachweis, dass jemand nicht mehr arbeiten kann. Welche Voraussetzung für eine Ausnahme gelten soll, müsste ein Gesetz eindeutig festlegen.
Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählen
Die erforderlichen 45 Jahre müssen nicht vollständig aus Erwerbsarbeit bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen angerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die dafür geltenden Regeln.
Das ist für eine mögliche Berufsbeschränkung besonders bei der Pflege von Angehörigen bedeutsam. Solche Zeiten können rentenrechtlich anerkannt sein, ohne dass jemand einen Pflegeberuf ausübt. Eine neue Regelung müsste daher klären, ob anerkannte Pflegezeiten auch bei der Bewertung der Belastung zählen.
Nicht jede Unterbrechung des Erwerbslebens zählt allerdings mit. Einschränkungen bestehen insbesondere beim Arbeitslosengeldbezug kurz vor dem Rentenbeginn. Einzelheiten dazu beschreibt unser Beitrag über die 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Welche finanziellen Folgen eine Einschränkung haben könnte
Wer künftig von dieser abschlagsfreien Altersrente ausgeschlossen würde, müsste je nach persönlicher Situation länger arbeiten oder eine andere Möglichkeit des Rentenbezugs prüfen. Eine Einschränkung könnte deshalb erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Planung haben. Welche Alternativen tatsächlich blieben, hinge vom beschlossenen Gesetz ab.
Nach heutigem Recht können Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren beziehen. Bei einem vorzeitigen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenart ist von der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren zu unterscheiden, wie die Bundesregierung erläutert.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt der abschlagsfreie Beginn der Altersrente nach 35 Jahren bei 67 Jahren. Wer sie bereits mit 65 bezieht, beginnt 24 Monate früher und muss deshalb nach den heutigen Regeln einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI.
Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro vor Anwendung dieses Abschlags wären das 108 Euro weniger im Monat. Die Rechnung berücksichtigt nur den Abschlag; zusätzliche Beiträge durch längeres Arbeiten sind darin nicht enthalten. Sie zeigt eine mögliche Größenordnung nach geltendem Recht, keine bereits feststehende Folge von Lechners Vorschlag.
Was Versicherte jetzt prüfen können
Für die persönliche Planung sollten zunächst die anrechenbaren Versicherungszeiten und der mögliche Rentenbeginn geklärt sein. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege lassen sich mit der Rentenversicherung prüfen. Eine aktuelle Rentenauskunft bildet die geltende Rechtslage ab, garantiert aber nicht, dass die Vorschriften bis zu einem späteren Rentenbeginn unverändert bleiben.
Praxisbeispiel: Nach Jahren auf dem Dach ins Büro gewechselt
Ein fiktiver Versicherter des Jahrgangs 1964 arbeitet 30 Jahre als Dachdecker und anschließend 15 Jahre in der Auftragsplanung des Betriebs. Mit 65 Jahren hat er die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt und kann nach geltendem Recht die abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Seine letzte Tätigkeit im Büro steht dem nicht entgegen.
Bei einer Berufsbeschränkung müsste festgelegt werden, wie seine frühere körperliche Arbeit berücksichtigt wird. Würde ausschließlich die letzte Tätigkeit bewertet, blieben drei Jahrzehnte auf Baustellen unberücksichtigt. Der Fall verdeutlicht, weshalb eine Berufsbezeichnung allein für die Bewertung eines ganzen Arbeitslebens nicht ausreicht.
Fragen und Antworten zur abschlagsfreien Rente
Dürfen Büroangestellte weiterhin nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen?
Ja, sofern sie auch die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben. Eine gesetzliche Beschränkung dieser Altersrente auf bestimmte Berufe besteht derzeit nicht.
Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn ich 45 Versicherungsjahre erreicht habe?
Für die heute nachrückenden Jahrgänge reicht das nicht aus. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge gelten gestaffelte Grenzen. Diese Rentenart kann auch mit Abschlägen nicht vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden.
Würde ein Wechsel aus einem körperlichen Beruf ins Büro den Anspruch gefährden?
Nach geltendem Recht nicht. Bei einer künftigen Berufsbeschränkung käme es darauf an, wie frühere Tätigkeiten und deren Dauer berücksichtigt werden. Dazu enthält Lechners berichteter Vorschlag keine konkreten Regeln.
Zählt die Pflege von Angehörigen wie eine Tätigkeit in einem Pflegeberuf?
Nein, beides ist zu unterscheiden. Nicht erwerbsmäßige Pflege kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Wartezeit von 45 Jahren beitragen. Ob sie auch eine mögliche künftige Berufsausnahme erfüllen würde, ist bisher nicht festgelegt.




