Wer sein pflegebedürftiges Kind betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenpunkte erhalten. Ein Pflegejahr mit zwölf anrechenbaren Monaten bringt dadurch beim derzeitigen Rentenwert bis zu rund 14,18 Euro mehr monatliche Bruttorente. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ausfällt, hängt von den bereits erworbenen Rentenpunkten und dem Versicherungsverlauf ab.
Die Regelung ist besonders für Eltern älterer Kinder interessant: Während Kinderberücksichtigungszeiten grundsätzlich mit dem zehnten Geburtstag enden, kann die Pflege eines Kindes eine Höherbewertung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglichen. Voraussetzung sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.
Was die Pflege eines Kindes für die Rente bedeutet
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in seinen Informationen zu Pflegezeiten ausdrücklich auf die höhere Bewertung bei pflegebedürftigen Kindern hin. Grundlage ist § 70 Absatz 3a SGB VI. Die Vorschrift gehört zum geltenden Rentenrecht und ist keine erst angekündigte Leistung einer Pflegereform.
Dabei sind zwei Leistungen zu unterscheiden. Für eine versicherte Pflegetätigkeit zahlen die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung Rentenbeiträge, deren Höhe unter anderem vom Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung abhängt. Die zusätzliche Höherbewertung wird dagegen bei der Rentenberechnung ermittelt und kann die aus Pflichtbeiträgen entstandenen Rentenpunkte aufstocken.
Das ist keine laufende Geldleistung während der Pflege. Der Vorteil zeigt sich in der späteren Rente.
Warum der Unterschied zwischen dem zehnten und dem 18. Geburtstag wichtig ist
Auch ohne Pflegebedürftigkeit können Eltern von einer kindbezogenen Höherbewertung profitieren. Denn Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI reichen grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag und können ebenfalls die Aufwertung gleichzeitig vorhandener Pflichtbeiträge ermöglichen. Bei der Pflege eines Kindes kann diese Möglichkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen.
Für denselben Monat entstehen dadurch aber nicht zwei Zuschläge, wenn bereits eine Höherbewertung wegen Kindererziehung erfolgt. Die Pflege kann einen zusätzlichen Zeitraum erschließen; sie verdoppelt die kindbezogene Aufwertung nicht.
Davon zu unterscheiden sind die Kindererziehungszeiten, für die eigene Rentenpunkte gutgeschrieben werden. Ein voll bewerteter Monat mit Kindererziehungszeit erhält bereits 0,0833 Punkte und erreicht damit die Grenze für die hier erläuterte zusätzliche Höherbewertung. Gerade bei sehr jungen Kindern bleibt deshalb häufig kein Raum für einen weiteren Zuschlag.
Welche Eltern die Regelung nutzen können
Nach den Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 70 SGB VI gilt die besondere Kinderpflege-Regelung für leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Andere Angehörige oder Bekannte erhalten diese Höherbewertung nicht allein deshalb, weil sie ein minderjähriges Kind pflegen. Allgemeine Rentenbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit können für sie dennoch infrage kommen.
Für Pflegezeiten seit 2017 ist bei einer Einstufung nach der Pflegeversicherung mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Der pflegende Elternteil muss die Pflege grundsätzlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich übernehmen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Die Regelung kann auch ältere Monate ab Januar 1992 erfassen. Von April 1995 bis Ende 2016 waren mindestens 14 Wochenstunden Pflege erforderlich, von Januar 1992 bis März 1995 mindestens zehn Stunden. Die unterschiedlichen Anforderungen und geeignete Nachweise beschreibt die Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zu Kinderpflegezeiten.
Was für die erforderlichen 25 Jahre zählt
Die 25 Jahre müssen nicht ausschließlich aus Erwerbsarbeit stammen. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören neben Beitragszeiten beispielsweise anerkannte Anrechnungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen können zur Erfüllung beitragen, obwohl die freiwilligen Beiträge selbst durch diese Vorschrift nicht aufgewertet werden.
Eine anerkannte Kinderpflegezeit zählt allerdings nicht allein aufgrund dieser Anerkennung automatisch für die 25 Jahre. Sind für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus Pflege oder Beschäftigung vorhanden, können diese Beitragszeiten mitzählen. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Eltern wichtig, für die während der Pflege keine Rentenbeiträge gezahlt wurden.
Die 25 Jahre müssen noch nicht zu Beginn der Pflege erreicht sein. Entscheidend ist, ob die Voraussetzung bei der Berechnung der betreffenden Rente erfüllt ist. Ein Kalendermonat zählt dabei auch dann nur einmal, wenn mehrere anrechenbare Zeiten zusammentreffen.
Wie die zusätzlichen Rentenpunkte berechnet werden
Treffen anerkannte Kinderpflegezeiten mit Pflichtbeiträgen zusammen, werden die dafür ermittelten Entgeltpunkte grundsätzlich um die Hälfte erhöht. Pro Kalendermonat dürfen jedoch höchstens 0,0278 zusätzliche Punkte entstehen. Für zwölf Monate ergibt das maximal 0,3336 Punkte.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Das ist in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Daraus folgt die Rechnung: 0,0278 × 12 × 42,52 Euro = rund 14,18 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente bei einer Altersrente ohne Abschläge.
Der Eurobetrag ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern verändert sich mit dem Rentenwert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern können den verfügbaren Betrag verringern.
Wann der Zuschlag geringer ausfällt oder entfällt
Neben der Grenze für die zusätzlichen Punkte gilt eine weitere Begrenzung. Zusammen mit den Punkten für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten darf die Höherbewertung im jeweiligen Monat höchstens zu 0,0833 Entgeltpunkten führen. Bereits vorhandene Ansprüche werden dadurch nicht gekürzt; begrenzt wird nur der Zuschlag.
Bei 0,0400 vorhandenen Pflichtbeitragspunkten kommen beispielsweise 0,0200 Punkte hinzu. Wer bereits 0,0800 Punkte aufweist, erhält dagegen höchstens weitere 0,0033 Punkte. Ab 0,0833 vorhandenen Punkten entfällt diese zusätzliche Bewertung.
Die Tabelle zeigt die Wirkung für zwölf gleich bewertete Monate bei erfüllten Voraussetzungen und einer Altersrente ohne Abschläge. Weitere gleichzeitig anzurechnende Zeiten sind in den Beispielen nicht berücksichtigt.
| Bewertung der zwölf Monate | Zusätzliche monatliche Bruttorente bei einem Rentenwert von 42,52 Euro |
|---|---|
| Je Monat 0,0400 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und 0,0200 zusätzliche Punkte | Rund 10,20 Euro |
| Je Monat 0,0800 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und noch 0,0033 zusätzliche Punkte | Rund 1,68 Euro |
| Je Monat bereits mindestens 0,0833 Punkte | Kein Zuschlag aus dieser Regelung |
| In jedem Monat wird der höchstmögliche Zuschlag von 0,0278 Punkten erreicht | Rund 14,18 Euro |
Weshalb die 30-Stunden-Grenze gesondert geprüft werden muss
Für die Zahlung von Rentenbeiträgen aufgrund einer Pflegetätigkeit darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag zur 30-Stunden-Regel bei Rentenpunkten durch Pflege.
Diese Grenze lässt sich nicht pauschal auf die besondere Höherbewertung übertragen. Auch bei einer längeren Wochenarbeitszeit kann eine Kinderpflegezeit anerkannt werden, wenn der erforderliche Pflegeumfang nachgewiesen ist. Dann können Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung aufgewertet werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind und die vorhandenen Punkte noch einen Zuschlag zulassen.
Fehlende Pflegezeiten rechtzeitig nachweisen
Eltern sollten ihren Versicherungsverlauf darauf prüfen, ob die Pflegezeiten vollständig erfasst sind. Fehlende Angaben lassen sich im Rahmen einer Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen und ergänzen. Der Antrag ist online oder mit dem Formular V0100 möglich.
Hilfreich sind Bescheide über Pflegeleistungen und deren Dauer sowie Nachweise über den persönlichen Pflegeaufwand, etwa aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Dabei sollte ausdrücklich auf die Pflege eines Kindes vor dessen 18. Geburtstag hingewiesen werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über fehlende Zeiten im Rentenkonto und die Kontenklärung.
Wer bereits Rente bezieht, sollte zusätzlich die Prüfung des bestehenden Rentenbescheids ansprechen. Aus der möglichen Anerkennung früherer Pflegezeiten folgt nicht automatisch eine Nachzahlung für sämtliche zurückliegenden Jahre.
Rechenbeispiel aus dem Pflegealltag
Eine Mutter pflegt ihren zwölfjährigen Sohn und arbeitet daneben in Teilzeit. Für dieses fiktive Beispiel wird angenommen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und aus Beschäftigung und Pflegebeiträgen zusammen monatlich 0,0400 Entgeltpunkte entstehen. Der Wert ist eine Rechenannahme und lässt sich nicht allein aus Arbeitszeit oder Pflegegrad ableiten.
Durch die Höherbewertung kommen monatlich 0,0200 Punkte hinzu, für ein volles Jahr also 0,24 Punkte. Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rund 10,20 Euro mehr monatliche Bruttorente ohne Abschläge. Weil der Sohn bereits zwölf Jahre alt ist, ermöglicht hier die Kinderpflege die Aufwertung über die gewöhnliche Kinderberücksichtigungszeit hinaus.
Fragen und Antworten zur Rente bei Kinderpflege
Muss ich während der Pflege zusätzlich berufstätig sein?
Nein. Pflichtbeiträge, die wegen einer versicherten Pflegetätigkeit gezahlt werden, können bereits die Grundlage der Höherbewertung bilden. Eine gleichzeitige Beschäftigung ist dafür nicht erforderlich.
Sind zusätzliche Punkte auch ohne Pflichtbeiträge möglich?
Unter besonderen Voraussetzungen ja: Treffen anrechenbare Erziehungs- oder Pflegezeiten für verschiedene Kinder zusammen, kann § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI eine Gutschrift ermöglichen. Auch dafür gelten die Voraussetzung von 25 Jahren und die gesetzlichen Begrenzungen. Die Pflege eines einzelnen Kindes ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge genügt für diese Variante nicht.
Können beide Eltern von der Kinderpflege profitieren?
Ja, wenn jeder Elternteil den erforderlichen Pflegeumfang und die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Kinderpflegezeiten können beiden Versicherungskonten zugeordnet werden. Der mögliche Zuschlag wird für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Enden mit dem 18. Geburtstag sämtliche Rentenansprüche aus der Pflege?
Nein. Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten, und bei fortbestehenden Voraussetzungen können weiterhin allgemeine Rentenbeiträge für die Pflege gezahlt werden. Die Altersgrenze betrifft die besondere Kinderpflege-Regelung.
Werden die zusätzlichen Punkte mit dem Pflegegeld verrechnet?
Die Höherbewertung ist keine zusätzliche Pflegegeldzahlung, sondern Bestandteil der Rentenberechnung. Sie wird deshalb nicht als entsprechender Eurobetrag vom Pflegegeld abgezogen.




