Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist im Jahr 2027 weiterhin möglich – zumindest nach dem derzeit geltenden Recht. Wer die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne dauerhafte Kürzung beziehen.
Allerdings ist die weitere Entwicklung offen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diese Rentenart abzuschaffen, und die Bundesregierung möchte das Gesetzgebungsverfahren über die große Rentenreform bis Ende 2026 abschließen.
Abschlagsfreie Rente 2027 ist noch geltendes Recht
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin im Sechsten Sozialgesetzbuch geregelt. Für vor 1964 Geborene ergeben sich die gestaffelten Altersgrenzen aus § 236b SGB VI, während für spätere Jahrgänge § 38 SGB VI gilt.
Nach der aktuellen Regelung können Versicherte des Jahrgangs 1962 mit 64 Jahren und acht Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Für den Jahrgang 1963 steigt die Altersgrenze auf 64 Jahre und zehn Monate.
Ab dem Jahrgang 1964 gilt ein einheitliches Eintrittsalter von 65 Jahren. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen auf ihrer Informationsseite über die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Weitere Hintergründe zu den beiden Rentenarten bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Diese Geburtsdaten ermöglichen 2027 einen erstmaligen Rentenstart
Ob der frühestmögliche Beginn tatsächlich in das Jahr 2027 fällt, hängt vom genauen Geburtsdatum ab. Bei einem gewöhnlichen Geburtsdatum beginnt die Altersrente regelmäßig am ersten Tag des Monats nach dem Erreichen der Altersgrenze.
| Geburtsdatum | Altersgrenze nach aktuellem Recht | Frühestmöglicher Rentenbeginn |
|---|---|---|
| Bis 1. April 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | Spätestens Dezember 2026 |
| 2. April bis 31. Dezember 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | Januar bis September 2027 |
| 1. Januar bis 1. Februar 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | November oder Dezember 2027 |
| Ab 2. Februar 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | Ab Januar 2028 |
| Jahrgang 1964 | 65 Jahre | Ab 2029 |
Die Tabelle zeigt den frühestmöglichen Beginn nach dem bisherigen Recht. Wer seine Altersgrenze bereits 2026 erreicht hat, darf die Rente auch erst 2027 beantragen, wenn der Ruhestand bewusst aufgeschoben werden soll.
Bei Geburt am ersten Tag eines Monats gelten Besonderheiten bei der Berechnung des Lebensalters. Deshalb sollte der konkrete Termin vor der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt werden.
45 Jahre Arbeit reichen nicht automatisch
Die Bezeichnung „Rente nach 45 Jahren Arbeit“ ist verständlich, rentenrechtlich aber ungenau. Verlangt wird eine Wartezeit von 45 Jahren mit bestimmten anrechenbaren Versicherungszeiten.
Nicht jeder Monat zwischen dem Eintritt in das Berufsleben und dem geplanten Ruhestand wird berücksichtigt. Umgekehrt können auch Monate mitzählen, in denen keine gewöhnliche Beschäftigung ausgeübt wurde.
| Zeit im Versicherungsverlauf | Berücksichtigung bei den 45 Jahren |
|---|---|
| Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit | Werden berücksichtigt |
| Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag | Werden berücksichtigt |
| Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen | Wird unter den gesetzlichen Bedingungen berücksichtigt |
| Wehr- und Zivildienst | Wird berücksichtigt |
| Krankengeld und Übergangsgeld | Können berücksichtigt werden |
| Arbeitslosengeld außerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn | Kann berücksichtigt werden |
| Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren | Nur in bestimmten Ausnahmefällen |
| Freiwillige Beiträge | Regelmäßig nur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen |
| Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld | Wird für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt |
| Versorgungsausgleich und Rentensplitting | Werden nicht berücksichtigt |
| Schule, Studium und andere beitragsfreie Anrechnungszeiten | Reichen für die 45-jährige Wartezeit nicht aus |
Ausführliche Hinweise zu den Folgen eines Leistungsbezugs enthält der Beitrag Grundsicherungsgeld zählt bei den 45 Versicherungsjahren nicht mit.
Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ruhestand kann Monate kosten
Besonders riskant ist Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Wer die Wartezeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig erfüllt hat, verliert die erreichten 45 Jahre nicht wieder. Das Problem betrifft vor allem Versicherte, denen noch einzelne Monate fehlen und die diese mit Arbeitslosengeld auffüllen wollten.
Auch ein Aufhebungsvertrag oder der bewusste Wechsel in die Arbeitslosigkeit sollte deshalb nicht allein auf Grundlage einer überschlägigen Rechnung vereinbart werden. Neben der Wartezeit können außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und eine Einkommenslücke entstehen.
Rentenkommission empfiehlt die Abschaffung
Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Darin wird ausdrücklich empfohlen, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte zu beenden.
Nach den Vorstellungen der Kommission soll ein früher Rentenbeginn nicht mehr allein wegen einer langen Versicherungsbiografie ohne Kürzung möglich sein. Die Abschaffung soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Die Bundesregierung erklärte am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach ihrer Ankündigung bis Ende 2026 abgeschlossen werden, wie aus den Informationen der Bundesregierung zur Rentenreform hervorgeht.
Damit ist das Risiko einer Änderung für das Jahr 2027 real. Dennoch ist die Empfehlung der Kommission noch kein Gesetz und ändert für sich genommen keinen Rentenanspruch.
Ob der Jahrgang 1962 geschützt wird, ist noch offen
Der Bericht nennt weder einen festen Abschaffungsstichtag noch die Geburtsjahrgänge, für die das bisherige Recht weitergelten soll. Auch bereits erreichte 45 Versicherungsjahre garantieren allein noch keinen Schutz, wenn die persönliche Altersgrenze erst nach einer Gesetzesänderung erreicht wird.
Wie eine Übergangsregelung aussehen könnte, muss der Gesetzgeber bestimmen. Denkbar wären Schutzvorschriften für rentennahe Jahrgänge, für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge oder für Versicherte, deren Rentenbeginn nur wenige Monate entfernt ist.
Ein automatischer Schutz für sämtliche Angehörige des Jahrgangs 1962 oder 1963 lässt sich aus dem Kommissionsbericht nicht ableiten. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über den möglichen Vertrauensschutz bei der Abschaffung der Rente nach 45 Jahren.
Ein früher Rentenantrag schreibt das alte Recht nicht fest
Manche Versicherte möchten ihren Rentenantrag bereits 2026 stellen, obwohl der geplante Beginn erst 2027 oder 2028 liegt. Ein solcher Antrag friert die heutigen Vorschriften jedoch nicht ein.
Der Rentenanspruch setzt voraus, dass sowohl die Altersgrenze als auch die vollständige Wartezeit erfüllt sind. Das Eingangsdatum eines Jahre im Voraus gestellten Antrags ersetzt diese Bedingungen nicht.
Ob ein bereits laufendes Antragsverfahren geschützt wird, müsste ausdrücklich in einem neuen Gesetz geregelt werden. Warum eine verfrühte Antragstellung keine sichere Lösung bietet, zeigt der Beitrag Rentenantrag zwei Jahre vorher stellen: Sichert das die abschlagsfreie Rente?.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt gewöhnlich, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Deutlich früher sollte dagegen die Kontenklärung abgeschlossen werden.
Rentenauskunft ist noch keine dauerhafte Garantie
Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, wann die Bedingungen nach der gegenwärtigen Rechtslage voraussichtlich erfüllt sind. Sie hilft beim Erkennen fehlender Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten.
Eine Rentenauskunft ist aber kein Rentenbescheid für einen zukünftigen Beginn. Ändert der Gesetzgeber zuvor die Anspruchsvoraussetzungen, kommt es auf die neue Vorschrift und deren Übergangsregeln an.
Versicherte sollten daher unterscheiden zwischen der Prüfung ihres Versicherungskontos und der politischen Sicherheit ihres geplanten Rentenbeginns. Das Konto kann bereits vollständig geklärt sein, während der Fortbestand der Rentenart trotzdem vom Gesetzgebungsverfahren abhängt.
Welche Alternative bei einer Abschaffung bliebe
Sollte die abschlagsfreie Altersrente entfallen, könnte weiterhin die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren infrage kommen. Nach dem heutigen Recht kann sie ab 63 Jahren bezogen werden, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor der individuellen Regelaltersgrenze.
Beim Jahrgang 1962 kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren bis zu 13,2 Prozent betragen. Beim Jahrgang 1963 sind bis zu 13,8 Prozent möglich.
Die Alterssicherungskommission schlägt zugleich einen neuen Zugang für gesundheitlich belastete Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte eine abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich sein, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen und die bisherige langjährige Berufstätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Auch diese Gesundheitsregelung ist bislang nur ein Vorschlag. Andere Wege in den früheren Ruhestand beschreibt der Beitrag Aus für die Rente mit 63: So kann man dennoch früher in Rente gehen.
Was Beschäftigte mit Rentenbeginn 2027 jetzt tun sollten
Betroffene sollten zunächst eine aktuelle Rentenauskunft und einen vollständigen Versicherungsverlauf anfordern. Ungeklärte Monate aus Beschäftigung, Pflege, Kindererziehung, Wehrdienst, Minijobs oder Sozialleistungsbezug sollten noch 2026 geprüft werden.
Vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer Altersteilzeitvereinbarung empfiehlt sich eine schriftliche Berechnung mehrerer Varianten. Verglichen werden sollten der geplante abschlagsfreie Beginn, eine Altersrente mit Kürzung und ein späterer Rentenstart.
Eine verbindliche Entscheidung über das Ende des Arbeitsverhältnisses sollte nicht allein auf politischen Aussagen oder einer unverbindlichen Hochrechnung beruhen. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, müssen besonders die Stichtage und Übergangsvorschriften geprüft werden.
Beispiel aus der Praxis
Frau Schneider wurde am 15. Mai 1962 geboren und möchte nach mehr als vier Jahrzehnten in einem Industriebetrieb aufhören. Nach dem derzeitigen Recht erreicht sie die Altersgrenze von 64 Jahren und acht Monaten am 15. Januar 2027, sodass ihre abschlagsfreie Altersrente am 1. Februar 2027 beginnen kann.
Bei der Kontenklärung stellt sich heraus, dass zwölf Monate häuslicher Pflege ihrer Mutter noch nicht gespeichert sind. Nach Vorlage der Unterlagen erkennt die Rentenversicherung die Pflegezeit an, wodurch Frau Schneider die erforderlichen 45 Jahre erfüllt.
Sie bereitet den Rentenantrag für November 2026 vor. Ob ihr Beginn am 1. Februar 2027 trotz der geplanten Reform erhalten bleibt, hängt jedoch davon ab, ob bis dahin ein neues Gesetz in Kraft tritt und welche Übergangsvorschrift es enthält.
Fazit: 2027 ist der Start möglich, aber noch nicht politisch gesichert
Nach dem Rechtsstand vom 2. August 2026 kann die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auch 2027 beginnen. Besonders betroffen sind Angehörige der Jahrgänge 1962 und 1963, die ihre jeweilige Altersgrenze im Laufe des Jahres erreichen.
Die geplante Abschaffung ist noch nicht beschlossen, wird von der Bundesregierung aber ausdrücklich angestrebt. Deshalb sollten rentennahe Versicherte ihren Anspruch prüfen, ohne den bisherigen Rentenbeginn bereits als dauerhaft geschützt anzusehen.
Häufige Fragen zur Rente 2027 nach 45 Jahren
Kann ich 2027 nach 45 Jahren Arbeit noch ohne Abschläge in Rente gehen?
Ja, nach dem derzeitigen Recht ist das möglich, wenn Sie die Altersgrenze Ihres Geburtsjahrgangs erreichen und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten nachweisen. Ein neues Rentengesetz könnte die Voraussetzungen allerdings noch verändern.
Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1962?
Versicherte des Jahrgangs 1962 können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und acht Monaten beziehen. Je nach Geburtstag kann der frühestmögliche Beginn 2026 oder 2027 liegen.
Können Angehörige des Jahrgangs 1963 schon 2027 starten?
Das ist für Personen möglich, die am 1. Januar 1963 oder spätestens am 1. Februar 1963 geboren wurden. Bei späteren Geburtstagen beginnt die abschlagsfreie Rente nach bisherigem Recht frühestens 2028.
Sind 45 Jahre Beschäftigung automatisch 45 Versicherungsjahre?
Nein. Bestimmte Zeiten wie Kindererziehung, Pflege oder Krankengeld können hinzukommen, während beispielsweise Grundsicherungsgeld, Versorgungsausgleich und viele beitragsfreie Ausbildungszeiten nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden.
Schützt ein bereits 2026 gestellter Rentenantrag vor der Reform?
Nein, allein die Antragstellung schafft keinen Bestandsschutz. Ob ein geplanter Rentenbeginn geschützt wird, richtet sich nach den Übergangsvorschriften eines möglichen neuen Gesetzes.
Kann die Rente nach 45 Jahren einige Monate früher mit Abschlägen bezogen werden?
Nein, diese Rentenart kann nicht vor der vorgeschriebenen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Als Alternative kommt möglicherweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren infrage, bei der die Kürzung dauerhaft bestehen bleibt.




