Die Heizkörper bleiben häufig heruntergedreht, die Wohnung ist eher kühl – und trotzdem verlangt der Vermieter eine hohe Nachzahlung. Für Menschen mit kleiner Rente oder knappem Einkommen ist das besonders bitter, wenn sie bereits bewusst auf Wärme verzichtet haben.
Eine hohe Rechnung beweist allerdings weder verschwenderisches Heizen noch automatisch einen Abrechnungsfehler. Bei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage hängt der eigene Kostenanteil auch von der Wohnungsgröße, den Gesamtkosten des Hauses und dem geltenden Verteilerschlüssel ab.
Ein Teil der Rechnung entsteht unabhängig vom eigenen Verbrauch
Bei einer Zentralheizung werden die umlagefähigen Heizkosten grundsätzlich in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt. Nach § 7 Heizkostenverordnung müssen im Regelfall mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden.
Der verbleibende Anteil wird üblicherweise anhand der Wohnfläche berechnet; das Gesetz lässt auch andere Flächen- beziehungsweise Raummaßstäbe zu. Bei einer Verteilung von 30 zu 70 entfallen somit 30 Prozent der abzurechnenden Heizkosten des Gebäudes auf den flächenbezogenen Anteil und 70 Prozent auf den erfassten Verbrauch.
Der Vermieter kann den Schlüssel nicht in jeder Konstellation frei wählen. Für bestimmte ältere Gebäude mit Öl- oder Gasheizung schreibt die Verordnung unter weiteren Voraussetzungen einen Verbrauchsanteil von 70 Prozent vor.
Grundkosten sind kein fester Eurobetrag
Der Begriff Grundkosten kann täuschen: Gemeint ist hier ein Anteil der abzurechnenden Kosten, kein dauerhaft festgeschriebener Betrag. Steigen die Gesamtkosten des Hauses, kann auch der nach Fläche berechnete Anteil einer Wohnung steigen.
Grundkosten sind außerdem nicht einfach mit Wartung und Ablesung gleichzusetzen. Zunächst werden die umlagefähigen Kosten der Wärmeversorgung zusammengestellt und anschließend nach dem vorgesehenen Schlüssel verteilt.
Zu diesen Kosten gehören neben der eingesetzten Energie beispielsweise Betriebsstrom, regelmäßige Prüfungen und Verbrauchserfassung. Die Rechnung bildet damit mehr ab als die unmittelbar am eigenen Heizkörper registrierte Wärme.
Musterabrechnung: Wenig Verbrauch, trotzdem 780 Euro Heizkosten
Das folgende Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung für ein vollständiges Abrechnungsjahr. Es betrifft ausschließlich die Raumheizung; Warmwasser wird nicht mitgerechnet, ein gegebenenfalls abzuziehender CO₂-Kostenanteil des Vermieters gilt bereits als berücksichtigt.
Im Haus sind 600 Quadratmeter Wohnfläche zu berücksichtigen, die betrachtete Wohnung ist 60 Quadratmeter groß. Die zu verteilenden Heizkosten betragen 12.000 Euro, abgerechnet wird mit 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten.
Die Wohnung umfasst damit zehn Prozent der Gesamtfläche. Ihr Anteil an den für die Abrechnung angesetzten Verbrauchseinheiten beträgt dagegen nur fünf Prozent.
| Abrechnungsposten | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundkosten des gesamten Hauses | 30 Prozent von 12.000 Euro | 3.600 Euro |
| Grundkosten der Wohnung | 10 Prozent von 3.600 Euro | 360 Euro |
| Verbrauchskosten des gesamten Hauses | 70 Prozent von 12.000 Euro | 8.400 Euro |
| Verbrauchskosten der Wohnung | 5 Prozent von 8.400 Euro | 420 Euro |
| Heizkosten der Wohnung insgesamt | 360 Euro plus 420 Euro | 780 Euro |
| Bereits gezahlte Heizkostenvorauszahlungen | 12 Monate zu 50 Euro | 600 Euro |
| Verbleibende Nachzahlung | 780 Euro minus 600 Euro | 180 Euro |
Die Wohnung hat im Verhältnis zu ihrer Fläche einen niedrigen erfassten Verbrauch. Trotzdem verbleiben 360 Euro Grundkosten, die sich nicht allein durch das Herunterdrehen ihrer Heizkörper vermeiden lassen.
30 Prozent Grundkosten im Haus können in der eigenen Rechnung mehr ausmachen
In der Musterabrechnung beträgt der Grundkostenanteil des Gebäudes 30 Prozent. Bei der sparsamen Wohnung machen die 360 Euro Grundkosten jedoch rund 46 Prozent ihrer persönlichen Gesamtrechnung von 780 Euro aus.
Das ist kein rechnerischer Widerspruch. Die beiden Kostenanteile werden nach unterschiedlichen Maßstäben verteilt: einmal nach Fläche, einmal nach Verbrauch.
Je niedriger der persönliche Verbrauchsanteil ausfällt, desto stärker können die Grundkosten innerhalb der eigenen Rechnung ins Gewicht fallen. Die Angabe „30 Prozent Grundkosten“ bedeutet deshalb nicht, dass dieser Anteil bei jedem Haushalt genau 30 Prozent seiner individuellen Rechnung betragen muss.
Weniger Verbrauch bedeutet nicht automatisch weniger Euro als im Vorjahr
Sparsames Heizen kann die Kosten gegenüber einem höheren Verbrauch begrenzen. Ob die Rechnung auch gegenüber dem Vorjahr sinkt, hängt zusätzlich von Energiepreisen, Gebäudekosten und der übrigen Verbrauchsentwicklung ab.
Ein vereinfachter Preisvergleich zeigt den Unterschied: Werden 20 Prozent weniger Energie benötigt, während der Preis je Einheit um 30 Prozent steigt, kostet diese Energiemenge rechnerisch trotzdem vier Prozent mehr. Das ist keine vollständige Heizkostenabrechnung, erklärt aber, warum Verbrauch und Geldbetrag in unterschiedliche Richtungen laufen können.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Auch die Dämmung und der Zustand der Heizungsanlage beeinflussen den Energiebedarf. Mieter können solche Gebäudeeigenschaften durch ihr Verhalten nur begrenzt ausgleichen.
Eine Nachzahlung ist noch kein Beleg für hohen Verbrauch
Die Nachforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den abgerechneten Kosten und den bereits geleisteten Vorauszahlungen. In der Musterabrechnung wären bei monatlich 70 Euro Vorauszahlung insgesamt 840 Euro gezahlt worden – es gäbe 60 Euro Guthaben statt 180 Euro Nachzahlung.
Der Verbrauch und die tatsächlichen Jahreskosten wären in beiden Fällen identisch. Deshalb sollte beim Vergleich mit dem Vorjahr zuerst der gesamte Jahresbetrag betrachtet werden und erst danach das Guthaben oder die Nachforderung.
Ein niedriger monatlicher Abschlag macht die Wärmeversorgung nicht günstiger. Er verschiebt lediglich einen größeren Teil der Zahlung auf die Jahresabrechnung.
Warmwasser kann zusätzlich ins Gewicht fallen
Wer wenig Raumwärme verbraucht, muss nicht automatisch eine niedrige Gesamtabrechnung für Heizung und Warmwasser haben. Wird das Wasser gemeinschaftlich erwärmt, entstehen dafür gesondert zu verteilende Kosten.
Auch die Warmwasserkosten werden grundsätzlich in einen Grund- und einen Verbrauchsanteil aufgeteilt. Das Herunterdrehen der Heizkörper verändert den Wasserverbrauch beim Duschen oder Spülen nicht.
Welche Angaben auf der Abrechnung überprüft werden sollten
Eine hohe Rechnung sollte nachvollziehbar erklären, welche Gesamtkosten entstanden sind und wie daraus der Anteil der Wohnung berechnet wurde. Zu prüfen sind insbesondere Wohnfläche, Abrechnungszeitraum, Verteilerschlüssel, Verbrauchswerte und die vollständig angerechneten Vorauszahlungen.
Auffällig ist beispielsweise, wenn eine größere Fläche angesetzt wird als zuvor oder Verbrauchswerte ohne erkennbare Erklärung erheblich abweichen. Solche Unterschiede sollten beim Vermieter konkret angesprochen und anhand der Abrechnungsunterlagen geklärt werden.
Bei fossilen Brennstoffen gehört außerdem die gesetzliche CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern zur Prüfung.
Einwendungen nicht bis zum nächsten Winter aufschieben
Mieter haben nach § 556 BGB grundsätzlich das Recht, die Belege einzusehen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Einwendungen müssen dem Vermieter regelmäßig innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden.
Diese Einwendungsfrist bedeutet jedoch nicht, dass eine Nachzahlung zwölf Monate lang ohne Weiteres zurückgehalten werden darf. Bei Unklarheiten sollte deshalb frühzeitig eine Prüfung durch einen Mieterverein oder eine geeignete Beratungsstelle erfolgen.
Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte eine Heizkostennachforderung zeitnah einreichen und die Übernahme der Heizkostennachzahlung durch das Jobcenter prüfen lassen.
Beispiel aus der Praxis: Die Rentnerin hat gespart – und muss trotzdem nachzahlen
Das folgende Beispiel ist fiktiv und greift die Musterrechnung auf: Eine alleinstehende Rentnerin lebt auf 60 Quadratmetern und erhält eine Nachforderung von 180 Euro. Sie vermutet zunächst, ihr sparsames Heizen sei bei der Abrechnung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Die Prüfung zeigt jedoch einen niedrigen Verbrauchsanteil von fünf Prozent bei einem Flächenanteil von zehn Prozent. Ihre Rechnung besteht aus 420 Euro Verbrauchskosten und 360 Euro Grundkosten; vorausgezahlt hat sie nur 600 Euro.
Das Beispiel erklärt, wie eine Nachzahlung trotz sparsamen Verbrauchs entstehen kann. Ob die Forderung tatsächlich richtig ist, entscheidet sich zusätzlich daran, ob Kosten, Messwerte, Flächen und Vorauszahlungen korrekt angesetzt wurden.
Quellen: § 7 Heizkostenverordnung; § 556 BGB; Verbraucherzentralen zur Prüfung der Heizkostenabrechnung, zur Warmwasserabrechnung und zur Belegeinsicht; Bundesagentur für Arbeit zu Unterkunft und Heizung. Sämtliche Beispielbeträge sind fiktive Modellrechnungen.




